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Arbeitsrecht

Es führt kein Weg daran vorbei: Jeder Arbeitnehmer muss beim Ausscheiden aus der Praxis oder Klinik ein „qualifiziertes Arbeitszeugnis“ von seinem ehemaligen Chef erhalten Dieses muss nicht nur die Personalien und die Dauer der Beschäftigung nennen, sondern auch Leistung und Verhalten des scheidenden Arbeitnehmers beurteilen. So steht es § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung.

Gesetz und Rechtsprechung verlangen aber noch mehr. So sind Arbeitgeber auch dazu verpflichtet, das Zeugnis „klar und verständlich“ zu formulieren. Auch „darf es keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.“

Über alles lässt sich streiten

Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln belegt nun, dass man sich beim Zeugnis nicht nur über jeden einzelnen Buchstaben, sondern auch über jede einzelne Zahl streiten kann – denn der Rechtstreit drehte sich hier um die Frage, welches Datum das Arbeitszeugnis als Ausstellungsdatum tragen sollte:
Muss der Arbeitgeber das Zeugnis auf den letzten Arbeitstag zurückdatieren oder muss das Papier das tatsächliche Ausstellungsdatum tragen?

Das LAG Köln sprach sich für die erste Variante aus (Az. 7 Ta 200/19) und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit diesen drei Argumenten.

• Es ist eine weit verbreitete Gepflogenheit, Arbeitszeugnisse auf den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen.
• Wenn das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Zeugnisdatum verwendet werde, beuge das etwaigen Spekulationen über Streit zwischen dem Arbeitgeber und dem ausscheidenden Arbeitnehmer über das Zeugnis vor.
• Der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung ist stets auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Arbeitnehmers.

Das klingt zunächst einleuchtend, doch die Entscheidung stößt auf Kritik.
Arbeitgebervertreter etwa argumentieren, das Urteil belaste Unternehmen, und damit auch Kliniken und Praxen einseitig. Wer beispielsweise zwischen dem Austrittstermin des Arbeitnehmers und der Zeugniserstellung neue Partner in die Praxis geholt habe, müsse nur zum Zwecke der Zeugniserstellung altes Briefpapier vorhalten, um seine Pflichten zu erfüllen.

Wenn sich derartige praktische Probleme nicht stellen, tun ärztliche Arbeitgeber aber gut daran, die geforderte Rückdatierung vorzunehmen – und sei es nur, um weitere Diskussionen zu vermeiden. Eine Alternative ist es auch, den Arbeitnehmer das Zeugnis selbst schreiben zu lassen. Damit spart sich der Chef eine Menge Arbeit – und die Wahrscheinlichkeit, dass einstige Mitarbeiter ihre ureigene Beurteilung vor Gericht angehen, ist dann doch eher gering.