Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Wenn es um das Thema Krankschreibung von Arbeitnehmern geht, stehen für gesetzlich Versicherte die Vertragsärzte im Vordergrund. Doch nicht nur sie, sondern auch privatärztlich tätige Ärzte, Honorarärzte, und auch angestellte Ärzte können Arbeitnehmern die Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigen. Der Bundesverband der Honorarärzte hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die „Krankschreibung nach telefonischer Diagnose“ nicht nur beim Kassenarzt möglich ist.

Wer eine Krankschreibung ausstellen darf

Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ist ein ärztliches Attest, das nicht an die kassenärztliche (vertragsärztliche) Tätigkeit gebunden ist. Der ausstellende Arzt benötigt dafür weder eine vertragsärztliche Praxis noch ist er an die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) gebunden. Auch eine von privaten Ärzten ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber und vom Kostenträger zu akzeptieren.

Müssen Kassenpatienten die Krankschreibung beim Privatarzt selbst zahlen?

Die Kosten für die Untersuchung und die Krankschreibung müssen vom Patienten privat getragen werden, wenn er dafür keinen Vertragsarzt in Anspruch nimmt. Die Gebühren halten sich allerdings in Grenzen und richten sich stets nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die online eingesehen werden kann (u.a. www.e-bis.de/goae/defaultFrame.htm) (Ziffern 70 ff.).

Bei einer privatärztlichen Konsultation fallen u. U. weitere Gebühren an, daher sollte man sich beim Nicht-Kassen-Arzt („Privatarzt“) stets vorher über die Kosten erkundigen, die dieser nicht mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen darf.

Was muss in der Krankschreibung stehen?

Die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit muss den Namen des erkrankten Arbeitnehmers sowie die Feststellung enthalten, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und seine berufliche Tätigkeit infolge seiner Erkrankung nicht erbringen kann. Aus der AU- Bescheinigung muss sich auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ergeben. Nicht Gegenstand der ärztlichen AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ist dagegen die Ursache der Erkrankung oder der Krankheitsbefund.

Wie funktioniert die telefonische Krankschreibung?

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung vorerst bis 30. November 2022 genehmigt. Vertragsärzte können damit Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch – also ohne Besuch in der Praxis – bis zu 7 Tage krankschreiben, mit Option auf Verlängerung für weitere 7 Tage. Vorausgesetzt wird eine eingehende telefonische Befragung durch den Arzt.

Ärzte ohne kassenärztliche Zulassung sind nicht an die Vorgaben des GBA gebunden sind und können die vorgegebene Frist für die telefonische Krankschreibung somit eigentlich ignorieren. Vor allem aus haftungsrechtlichen Gründen wird eine Krankschreibung aber auch von diesen Ärzten niemals leichtfertig und ohne Kontakt mit dem Patienten durchgeführt werden. Ob sich der Honorararzt also mit einer telefonischen Konsultation begnügt oder nicht, bleibt ihm allein überlassen.