Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Qualifiziertes medizinisches Personal wird auch in Zukunft nicht einfach zu finden sein. Doch Ärzte können gegensteuern. Eine Möglichkeit ist, in der Praxis oder im MVZ selbst auszubilden und die frisch gebackenen MFA (Medizinische Fachangestellte) nach Ende der Ausbildungszeit zu übernehmen. Die zweite Variante setzt noch früher an. Sie führt schon sehr jungen Menschen vor Augen, wie die Arbeit in einem Gesundheitsberuf aussehen kann. Und zeigt auf, welche Entwicklungsmöglichkeiten sich bieten. Das funktioniert am besten während eines Praktikums. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte erreichen so gerade diejenigen jungen Menschen, die sich bereits aktiv mit der Berufswahl beschäftigen (müssen). Auf diese Weise können sie einen hilfreichen Beitrag zu einer gut vorbereiteten und begründeten Jobentscheidung leisten. Im Idealfall wird der eigenen Praxis der Nachwuchs von morgen gesichert.

Das allerdings bedarf einer gewissen Vorbereitung. Nicht nur, weil die angehenden Praktikanten in der Praxis potenziellen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind, auch der Patientenschutz muss gewährleistet sein. Insbesondere gilt es, die Hospitanten der Schweigepflicht und dem Datenschutz zu verpflichten.

Betriebspraktikum, Schülerpraktikum oder Schnuppertag

Wichtig ist zunächst zwischen den unterschiedlichen Möglichkeiten von Hospitanzen zu unterscheiden. Betriebspraktika von Schülern sind nicht mit den genannten Berufspraktika im Rahmen einer Berufsausbildung zu verwechseln. Während Letztere erst anstehen, wenn die Entscheidung für einen Ausbildungsberuf bereits gefallen ist, sollen Betriebspraktika und/oder Schnuppertage in der Praxis gerade erst eine gut informierte Berufswahl ermöglichen. Zugleich kann aber auch der Arzt oder die Ärztin die Möglichkeit nutzen, sich ein erstes Bild von einem Interessenten oder einer Interessentin für einen Gesundheitsberuf zu machen.

Um beiden Parteien eine erste Orientierung zu geben, sollten in der Regel zwei bis vier Wochen ausreichen. Wichtig ist dabei, dass Ärzte darauf achten, dass selbst sehr engagierte Praktikanten sich nicht übernehmen und nicht länger in der Praxis sind, als das Gesetz erlaubt.

Welche Arbeitszeiten gelten für Praktikanten?

Je nachdem wie alt der Praktikant oder die Praktikantin ist, gelten unterschiedliche Höchstarbeitszeiten pro Tag. Jugendliche unter 15 Jahren dürfen pro Tag maximal sieben Stunden und 35 Stunden pro Woche in der Praxis „arbeiten“. Bei Über-15-Jährigen liegen die Obergrenzen bei acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.

Wichtig ist zudem, dass Praxisinhaber und Belegschaft über die Pausenzeiten der Hospitanten wachen. Wer am Stück 4,5 bis sechs Stunden arbeitet, muss danach mindestens eine halbe Stunde ausspannen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht zudem strikte Vorgaben zu den Einsatzmöglichkeiten minderjähriger Praktikanten. So darf ihre Tätigkeit zum Beispiel nicht mit „schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen und Strahlen“ verbunden sein. Deswegen ist ein Einsatz beim Röntgen ebenso untersagt wie eine Mithilfe bei der Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Instrumenten.

Wie ist der Praktikant versichert?

Grafik: Richitg versichert im Praktikum

Bild: iStock/bubaone

Wenn Teenager im Rahmen eines verpflichtenden Schulpraktikums in einer Arztpraxis mithelfen, sind sie weiterhin über die Schüler-Unfallversicherung abgesichert. Sie zahlt sowohl bei Arbeits- und Wegeunfällen als auch bei Berufskrankheiten. Außerdem ist der Praktikant über den Schulträger haftpflichtversichert (siehe Grafik rechts).

Etwas anderes gilt, wenn etwa die Praxis eine über das Schulpraktikum hinausgehende Schnupperlehre anbietet – zum Beispiel in den Ferien. In einer solchen Konstellation ist es wichtig, den Praktikanten oder die Praktikantin bei der Berufsgenossenschaft anzumelden.

Sinnvoll ist es, sich vorab eine Haftpflichtpolice (gegebenenfalls die der Eltern) vorlegen zu lassen oder zu klären, ob der Hospitant oder die Hospitantin sich auch über die bereits bestehende Praxishaftpflichtversicherung mitversichern lässt. Je nachdem welche Art von Praktikum minderjährige Schüler in der Praxis absolvieren, stellt sich auch die Frage nach einer etwaigen Vergütung. Klassische Schülerpraktika müssen Praxischefs in der Regel nicht bezahlen. Sie sind – auch rechtlich – ganz klar der Sphäre der Schulausbildung zuzuschlagen. Entsprechend besteht auch keine gesonderte Sozialversicherungspflicht.

Mindestlohn für Praktikum?

Etwas anderes kann gelten, wenn ein Praxisinhaber mit einem Schüler – etwa im Anschluss an das Schülerpraktikum – noch einen weiteren Praktikumsvertrag schließt. Je nachdem, wie lange diese weitere Mitarbeit laufen soll, ist es denkbar, dass ein solches Rechtsverhältnis als „Beschäftigung einer ungelernten Kraft“ zu definieren ist. Dann wäre nicht nur ein Entgelt zu zahlen, sondern der Praktikant auch sozialversicherungspflichtig.

Ob für ein Praktikum der gesetzliche Mindestlohn zu bezahlen ist, richtet sich maßgeblich nach der Art des Praktikums (22 Abs. 1 MiLoG). Handelt es sich um ein sogenanntes Pflichtpraktikum, weil das Absolvieren von der einschlägigen Ausbildungs- oder Hochschulordnung vorgeschrieben ist, hat der Praktikant keinen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Gleiches gilt für sogenannte freiwillige Praktika: Orientierungspraktika vor Ausbildungs- oder Studienbeginn von bis zu dreimonatiger Dauer sind mindestlohnfrei.

Ebenfalls bis zu drei Monate mindestlohnfrei kann ein berufsausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum sein, wenn nicht zuvor bereits ein solches Praktikumsverhältnis mit derselben Praxis bestanden hat. Zudem hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch bei freiwilligen Praktika, die wegen einer Unterbrechung länger als drei Monate dauern, nicht unbedingt Mindestlohn gezahlt werden muss. Dafür müssen allerdings die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Unterbrechung geht auf persönliche Gründen in der Sphäre des Praktikanten zurück, das Praktikum wurde um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert, zwischen den einzelnen Abschnitten bestand ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang und die Höchstdauer von drei Monaten wurde insgesamt nicht überschritten (BAG, Az. 5 AZR 556/17).

Schweigepflicht für Praktikanten?

Wer in einer Arztpraxis oder einem MVZ ein Praktikum absolvieren will, den hat der Arzt oder die Ärztin im Vorfeld nicht nur über den Sinn und Zweck der Schweigepflicht aufzuklären. Vor Dienstantritt muss der Hospitant zudem eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Signatur der Eltern erforderlich.

Viele Landesärztekammern bieten dazu Musterdokumente zum Herunterladen an. Zudem müssen Praxisinhaber sich stets die Erlaubnis des Patienten einholen (und diese dokumentieren), dass der Praktikant während der Untersuchung und/oder des Gesprächs im Sprechzimmer sein darf.

Praktikanten müssen zudem die notwendigen Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und über potenzielle Unfall- und Gesundheitsgefahren belehrt werden. Auch dieses Gespräch sollten Ärztinnen und Ärzte dokumentieren und sich das Papier am besten gegenzeichnen lassen.