Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Auch im Gesundheitswesen arbeiten zum Teil Menschen, die die Pandemie nicht ernst nehmen oder zumindest die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nicht (mehr) einhalten wollen. Entsprechend kommt es auch immer wieder vor, dass sich Praxismitarbeiter vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Arbeit befreien lassen. Doch welchen Anforderungen muss ein ärztliches Attest genügen, um eine solche Ausnahme zu rechtfertigen? Diese Frage hatte unlängst das Arbeitsgericht Cottbus zu entscheiden (Az.: 11 Ca 10390/20).

Im konkreten Fall ging es um die einzige Mitarbeiterin einer logopädischen Praxis. Sie weigerte sich – entgegen der Vorgabe ihres Arbeitgebers – beharrlich, bei der Arbeit eine Maske zu tragen. Um zu untermauern, dass sie dazu berechtigt sei, legte sie ihrem Chef mehrere Atteste sowie die Stellungnahme eines Arztes vor. Danach war das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für sie „unzumutbar“, da dadurch „Störungen“ verursacht würden.

Keine Kompromissbereitschaft

Der Praxisinhaber bot der Frau daraufhin unterschiedliche Masken zum Ausprobieren und Trainieren an. Er stellte ihr zudem in Aussicht, dass sie während der Arbeit zusätzliche Pausen einlegen dürfe, um besser mit den Beeinträchtigungen klarzukommen. Der Arbeitnehmerin genügte das aber nicht. Sie bestand darauf, ganz ohne Maske arbeiten zu dürfen. Daraufhin kündigte ihr der Chef.

Die Frau klagte gegen ihren Rauswurf. Sie hatte vor dem Arbeitsgericht Cottbus aber keinen Erfolg. Das Gericht führte aus, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht ausreichten, um gesundheitliche Gründe glaubhaft zu machen, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen könnten. Dafür nämlich müsse ein Attest so formuliert sein, dass derjenige, dem es vorgelegt werde, „aufgrund konkreter nachvollziehbarer Angaben in die Lage versetzt werde, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung nachvollziehbar prüfen zu können“. Aus dem Attest müsse sich ergeben, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu erwarten sei und woraus diese im Einzelnen resultiere. Außerdem müsse erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Entscheidung gekommen sei.

Atteste müssen konkrete Angaben machen

Atteste, in denen dem Arbeitnehmer nur pauschal die Unzumutbarkeit des Maskentragens bescheinigt werde, genügen diesen Anforderungen ebenso wenig wie eine ärztliche Stellungnahme, die nur einen allgemeinen Hinweis auf durch das Tragen der Maske hervorgerufene Störungen enthält.

Detailliertere Informationen seien schon deshalb erforderlich, weil es am Ende der Arbeitgeber sei, der über die Befreiung von der Maskenpflicht entscheide – und nicht etwa der Arzt, der das Attest ausstellt. Der Arbeitgeber müsse daher in der Lage sein, eine Entscheidung auf Basis einer aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigung zu treffen.

Ein Problem gibt es aber für Arbeitgeber dennoch: Durch seine Entscheidung über die Befreiung vom Tragen einer Maske erhebt und verarbeitet der Arbeitgeber sensible Gesundheitsdaten und muss entsprechend die strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben beachten.