Genehmigungspflicht: Wenn MFA nebenbei im Café jobben
Judith MeisterWenn MFA nach der Arbeit noch jobben oder einem Ehrenamt nachgehen wollen, ist das keineswegs nur ihre Privatangelegenheit. Es gibt etliche Fälle, in denen Praxischefinnen und Praxischefs ihr Veto einlegen würden – oder sogar tun müssen.
Tagsüber in der Praxis, abends im Restaurant: Eigentlich ist an dieser Kombination nichts zu beanstanden. Denn wer arbeitet, muss auch (gut) essen. Was aber gilt, wenn MFA nach einem langen Arbeitstag nicht bei einem Teller Nudeln entspannen, sondern diejenigen sind, die die Gäste bedienen? Diese Frage lässt sich aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht eindeutig beantworten.
Ob ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin neben ihrer Praxistätigkeit noch eine Nebentätigkeit ausüben darf, richtet sich in erster Linie nach den Vorgaben des Arbeitsvertrages. Fehlt hier eine Klausel zu Nebenjobs, müssen Arbeitnehmer ihren Chef weder um Erlaubnis fragen noch über die Nebentätigkeit informieren.
Arbeitsverträge schaffen Rechtsklarheit
Juristen empfehlen jedoch, in jeden Arbeitsvertrag eine Anzeige- oder sogar Genehmigungspflicht aufzunehmen. Das ist nicht nur wichtig, um zu verhindern, dass ein Mitarbeiter sich zu viel zumutet und im Hauptjob nicht mehr leistungsfähig ist. Es schließt auch aus, dass er oder sie nach Dienstschluss bei der Konkurrenz arbeitet. Überdies sprechen arbeitsrechtliche Regeln für ein solches Vorgehen – besonders wichtig in diesem Zusammenhang: die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes.
Danach dürfen MFA grundsätzlich nur acht Stunden pro Tag arbeiten. Zudem müssen zwischen zwei Arbeitseinsätzen mindestens elf Ruhestunden liegen. Wenn eine MFA nach ihrer Arbeit in der Praxis direkt mit ihrem Nebenjob beginnt, sind diese Vorgaben aber kaum einzuhalten, da alle Arbeitszeiten zusammengerechnet werden.
Zwar haften Arbeitgeber nur für die Einhaltung der Vorgaben in ihrem eigenen Betrieb. Wer über eine Nebentätigkeit Bescheid wusste (oder hätte wissen müssen), kann von den Behörden aber dennoch zur Verantwortung gezogen werden – und mit schmerzhaften Bußgeldern belegt werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die ihren Mitarbeitern eine Nebentätigkeit erlauben, sollten sich den zeitlichen Umfang daher schriftlich bestätigen lassen und bei den ersten Anzeichen einer Überlastung eine Reduktion der Extraarbeit oder deren Aufgabe verlangen.
Etwas anders liegen die Dinge, wenn sich eine MFA nach der Arbeit einem Ehrenamt widmet – etwa, weil sie bei der Tafel Essen ausgibt. Solche ehrenamtlichen Engagements sind gesellschaftspolitisch erwünscht und auch arbeitsrechtlich anders zu bewerten als Nebenjobs, bei denen es primär ums Geldverdienen geht.
Teilweise gibt es Sonderregeln fürs Ehrenamt
Dennoch müssen Praxischefs die ehrenamtlichen Arbeitszeiten ebenfalls im Blick behalten. Das gilt zumindest dann, wenn das Ehrenamt ähnlich zeitintensiv ist wie eine Erwerbstätigkeit. „Maßgeblich ist hier stets die tatsächliche Belastung des Arbeitnehmers“, sagt Randhir K. Dindoyal, Rechtsanwalt in München. Wenn eine MFA aufgrund ihres Ehrenamtes also nicht mehr auf ihre vorgeschriebenen Ruhezeiten kommt, darf ihr Arbeitgeber tätig werden und eine Reduktion des Engagements verlangen.
Auch während des Urlaubs oder einer Krankschreibung ist ehrenamtliche Arbeit nur zulässig, wenn sie den Erholungseffekt beziehungsweise die Genesung nicht beeinträchtigt. Auch hier kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an.
Wann Praxischefs klare Vorgaben für Nebenjobs machen müssen
Nebentätigkeiten sind im Rahmen bestimmter Grenzen erlaubt. Praxischefs sollten
klare Vorgaben im Arbeitsvertrag niederlegen,
Arbeitszeitvorgaben beachten,
auf Leistungsbeeinträchtigungen sofort reagieren und
Wettbewerbsverstöße nicht dulden.