Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Eine Schwangerschaft ist nicht nur für die werdenden Mutter eine besondere Zeit, sondern auch für ihren Arbeitgeber.  Der muss nicht nur prüfen, ob am Arbeitsplatz mögliche Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen bestehen und ob sich diese durch bestimmte Schutzmaßnahmen ausschließen lassen. Nach § 16 des Mutterschutzgesetzes ist ihm zudem die Beschäftigung einer Schwangeren verboten, soweit nach ärztlichem Zeugnis deren Gesundheit oder die des Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

Berechnung des Mutterschutzlohns

Bezahlen müssen Arbeitgeber die Schwangere trotzdem: Der sogenannte Mutterschutzlohn fließt bis zum Ende des Beschäftigungsverbots und errechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft. Das kann ausgesprochen teuer werden. Denn anders als bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, ist eine zeitliche Höchstgrenze hier nicht vorgesehen. Dafür allerdings haben Arbeitgeber – anders als bei der klassischen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – die Möglichkeit, sich ihre Auslagen von der gesetzlichen Krankenkasse der Schwangeren erstatten zu lassen.

Unabhängig davon, ob und wann die Erstattung durch die Kasse fließt, sollten Arbeitgeber allerdings peinlich darauf achten, dass die Lohnzahlungen auch während des Beschäftigungsverbots pünktlich erfolgen. Tun sie das nicht und erhält die frischgebackene Mutter wegen der verspäteten Gehaltseingänge weniger Elterngeld, muss ihr Chef für diese Mindereinnahmen geradestehen. Das entschied gerade das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 12 Sa 716/19).

Kostspieliger Zahlungsverzug eines Praxisinhabers

Im konkreten Fall hatte für die Helferin eines Zahnarztes ein Beschäftigungsverbot bestanden. Der Praxischef hatte der Frau den monatlichen Bruttolohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 aber erst im März des Folgejahres gezahlt. Dies führte dazu, dass ihr Einkommen für die letzten drei Monate des Jahres 2017 bei der Berechnung des Elterngeldes mit Null Euro angesetzt wurde. Entsprechend erhielt die Frau statt der eigentlich erwarteten 420, 25 Euro nur ein Elterngeld von 348,80 Euro pro Monat – ein Schaden, den ihr ihr Chef ersetzen musste. Darüber hinaus verurteilte das Gericht den Zahnarzt dazu, die 341,32 Euro an Steuerberatungskosten zu übernehmen, welche der jungen Mutter entstanden, weil sie ermitteln ließ, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteil sich aus der verspäteten Elterngeldzahlung in 2018 ergab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.