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Arbeitsrecht

Er ist lästig, er polarisiert – und er wird immer wieder zum Zankapfel vor Gericht: der Mund-Nasen-Schutz.

Zuletzt musste sich das Arbeitsgericht Siegburg mit dem Fall eines Mannes auseinandersetzen, der als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus sein Geld verdient. Dort galt seit Mai 2020 eine Maskenpflicht für alle Beschäftigten. Der besagte Mitarbeiter konnte sich mit dieser Regelung offenbar nicht anfreunden und legte seinem Chef zwei ärztliche Atteste vor: Das eine befreite ihn von der Pflicht zum Maskentragen, das andere von „der Pflicht zum Tragen von Gesicht-Visieren jeglicher Art“.

Allerdings erzielte er damit nicht ganz den gewünschten Effekt. Der Arbeitgeber akzeptierte zwar das Attest, wollte den Mitarbeiter ohne Schutzausrüstung aber gar nicht mehr beschäftigen. Dies bewirkte, dass der Mann bis Dezember 2020 nahezu durchgehend krankgeschrieben war. Nicht bedacht hatte er aber offenbar, dass Langzeiterkrankungen selbst in Deutschland irgendwann ans Geld gehen. Zwar zahlt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit das volle Gehalt weiter. Nach Ablauf dieser Zeit muss sich der Arbeitnehmer aber mit weniger bescheiden. Dann nämlich übernimmt die Krankenkasse die Alimentierung. Das von ihr gezahlte Krankengeld beträgt aber nur 70 Prozent des Brutto- bzw. maximal 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts. Wohl auch deshalb klagte der Mann auf „Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung“. Alternativ schlug er vor, im Homeoffice zu arbeiten. Zudem forderte er für die Zeit seit Ende 2020 Vergütung in Form von Annahmeverzugslohn und Schadensersatz für seine Verluste.

Wer keine Maske tragen kann, kann auch nicht arbeiten

Vor dem Arbeitsgericht Siegburg hatte er mit seinem Ansinnen aber keinen Erfolg. Die Kammer machte deutlich, dass der Gesundheitsschutz im Rathaus das Interesse des Klägers übersteige, ohne Gesichtsschutz arbeiten zu dürfen. Auch sehe die in Nordrhein-Westfalen geltende Corona-Schutzverordnung eine Maskenpflicht vor. Die Anordnung, im Rathaus einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sei zudem vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.

Da der Arbeitnehmer „ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage“ sei, „sei er arbeitsunfähig“. Damit sei zugleich gesagt, dass er weder Anspruch auf Beschäftigung habe noch Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz für entgangene Lohnzahlungen verlangen könne.

Auch ein Anspruch auf Arbeit im Homeoffice bestehe nicht. Erstens müsse der Arbeitnehmer zumindest Teile seiner Aufgaben vor Ort im Rathaus erledigen; zweitens werde seine Arbeitsunfähigkeit durch eine „partielle Tätigkeit zu Hause“ nicht beseitigt. Grund: Das Entgeltfortzahlungsgesetz funktioniert nach dem Grundsatz „Ganz oder gar nicht“ und sieht eine „teilweise Arbeitsunfähigkeit“ gerade nicht vor.

Sicherheit geht vor
Kann ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen, obwohl der Chef das vorschreibt, ist er arbeitsunfähig und hat keinen Anspruch auf Beschäftigung.
Sein Chef muss ihm aber in den ersten sechs Wochen der Krankheit das gewohnte Gehalt weiterzahlen.
Wenn diese Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen endet, springt bei Kassenpatienten die gesetzliche Krankenversicherung ein. Das Krankengeld ist jedoch niedriger als die Entgeltfortzahlung.