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Arbeitsrecht

Eine Ermahnung ist für Arbeitnehmer unangenehm, aber meist folgenlos. Eine Abmahnung kann hingegen der erste Schritt in Richtung Kündigung sein. Deshalb sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr gut absichern. Doch was genau heißt das? Zunächst: Das Gesetz schreibt für eine Abmahnung gegenüber Arbeitnehmern keine besondere Form vor. Eine mündliche Abmahnung reicht also eigentlich aus. Da der Arbeitgeber im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung aber eine vorherige Abmahnung auch beweisen muss, sollte diese immer besser schriftlich erfolgen. Wird sie nur mündlich ausgesprochen, sollte man dies zumindest vor Zeugen tun.

Was das Arbeitsrecht für Abmahnungen vorschreibt

Bei einer schriftlichen Abmahnung sollte man aber genau auf die Wortwahl achten, denn hier sind die Anforderungen des Arbeitsrechts sehr streng. Die Abmahnung muss das vom Arbeitgeber beanstandete Verhalten und die Pflichtverletzung des Mitarbeiters konkret benennen. Der Arbeitgeber muss auch deutlich machen, dass dieses einen Verstoß gegen die vertraglichen (Neben-)Pflichten aus dem Arbeitsvertrag darstellt. Außerdem muss aus der Abmahnung deutlich hervorgehen, dass der Arbeitgeber erwartet, dass sich der Arbeitnehmer in Zukunft freundlich gegenüber den Patienten verhält. Schließlich muss man für den Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen. Das kann am Ende auch eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein.

Der betroffene Mitarbeiter darf natürlich auf sein Recht bestehen und seine Sicht der Dinge darstellen. Er kann auch eine Gegendarstellung verfassen und darauf bestehen, dass diese in die Personalakte aufgenommen wird.

Verhalten als Kündigungsgrund

Nach wie vielen Abmahnungen eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen darf, lässt sich losgelöst vom jeweiligen Sachverhalt allerdings nicht beantworten. Es gibt Vorkommnisse, bei denen es überhaupt keiner vorherigen Abmahnung bedarf, etwa bei schweren Vertragsverletzungen. Bei solchen Verstößen verliert der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz durch eine fristlose Kündigung. Ebenso kann eine einzige Abmahnung genügen, um im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen zu können.

Eine gewisse Bewährungszeit muss der abgemahnte Mitarbeiter allerdings erhalten, um sein (neues) Wohlverhalten unter Beweis zu stellen. Als angemessen gelten in der Regel rund drei Monate. Wenn der Mitarbeiter diese Zeit nicht nutzt, um sich zu bessern und das Fehlverhalten wiederholt, kann der Arbeitgeber die Kündigung in der Regel aussprechen. Möchte man das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Pflichtverletzung beendet, gegebenfalls sogar eine fristlose Kündigung aussprechen, ist es ratsam, im Vorfeld juristischen Rat zu suchen.

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