Ärzte: Nebenjob kann rentenversicherungspflichtig sein
Ina ReinschWer in seiner Praxis einen (Klinik-)Arzt nebenberuflich beschäftigt, sollte vorab unbedingt die Frage der Rentenversicherung klären. Denn auch Ärztinnen und Ärzte, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, können im Nebenjob versicherungspflichtig sein. Dies bescherte einem Praxisinhaber nun eine saftige Nachforderung.
Vor einer Betriebsprüfung haben viele Praxisinhaberinnen und -inhaber ein flaues Gefühl im Magen. Denn auch wer meint, alles richtig zu machen, kann oft eine böse Überraschung erleben. So ging es einem niedergelassenen Arzt, der einen Kollegen aus einem Krankenhaus für zehn Stunden nebenberuflich in seiner Praxis beschäftigte. Der Krankenhausarzt hatte eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung und zahlte in die Ärzteversorgung ein. Zur Überraschung aller stellten die Betriebsprüfer für die Arbeit in der Praxis jedoch fest, dass die Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte nun die Entscheidung der Finanzbehörde (23.07.2026, Az. B 12 BA 3/25 R ).
Praxisinhaber muss rund 16.000 Euro nachzahlen
Der Klinikarzt hatte seine Arbeit im Krankenhaus bereits 2004 aufgenommen. Für diese Tätigkeit wurde er damals auf seinen entsprechenden Antrag hin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Seit 2013 arbeitete er außerdem für zehn Stunden pro Woche in einer Praxis im selben Ort. Bei einer Betriebsprüfung in der Arztpraxis stellte das Finanzamt eine Versicherungspflicht fest und forderte vom Praxisinhaber eine Nachzahlung in Höhe von 16.064 Euro. Dieser wehrte sich dagegen. Er hatte sich darauf verlassen, dass die Befreiung auch für weitere ärztliche Tätigkeiten gilt. In dem Befreiungsbescheid hieß es wörtlich: „Die Befreiung gilt für die obengenannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht ...“.
Das Sozialgericht Leipzig wies die Klage ab. Vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen erhielt der Praxisinhaber recht, bevor nun das Bundessozialgericht einen endgültigen Schlussstrich unter den Streit zog und die Nachforderung bestätigte.
Dass sich das LSG zunächst auf die Seite des Arztes schlug, zeigt schon, dass der Fall nicht so offensichtlich war, wie die Betriebsprüfer meinten, und dass letztlich auch andere Ärzte diese böse Überraschung hätten erleben können. Das LSG argumentierte ähnlich wie die Ärzte: Der Befreiungsbescheid umfasse auch die nebenberufliche Tätigkeit in der Arztpraxis, denn er enthalte keine Beschränkung bezüglich der Tätigkeit und der Dauer. Durch die verwendete Formulierung habe der Krankenhausarzt davon ausgehen dürfen, für die gesamte Dauer seiner Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu sein. Nur so habe ein „verständiger“ Mensch die Formulierung verstehen können.
Das BSG machte nun die Rolle rückwärts. Der Befreiungsbescheid betreffe aus der Sicht eines „verständigen Empfängers“ ausschließlich dessen Tätigkeit im Krankenhaus. Soweit die Befreiung für „weitere berufsspezifische Beschäftigungen“ angesprochen werde, handele es sich lediglich um einen unbestimmten Hinweis ohne Regelungscharakter.
Was man aus Bescheiden herauslesen können muss
Durch die Formulierungen „berufsspezifisch“ und „solange“ sei für einen um Verständnis bemühten Leser erkennbar, dass die Behörde bei Aufnahme einer anderen Tätigkeit nicht ohne vorherige Prüfung entscheiden wolle, meinten die Richter. Dies entspricht tatsächlich der gefestigten Rechtsprechung des BSG, ist aber insofern ärgerlich, als es für die betroffenen Ärzte, insbesondere den Praxisinhaber, doch nicht so leicht erkennbar war.
Praxistipp: Wer als Praxisinhaber oder -inhaberin einen Arzt nebenberuflich in seiner Praxis beschäftigt, sollte zuvor die Frage der Rentenversicherung klären. Auch wenn der nebenberuflich beschäftigte Kollege für seine Haupttätigkeit einen Befreiungsbescheid von der gesetzlichen Rentenversicherung hat und Rentenbeiträge in sein Versorgungswerk einbezahlt, gilt die Befreiung nicht automatisch auch für andere ärztliche Tätigkeiten. Daher sollten sowohl Praxisinhaber als auch nebenberuflich in einer Praxis arbeitende Ärztinnen und Ärzte vor Arbeitsbeginn unbedingt noch einmal klären lassen, ob eine zurückliegende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für die Nebenbeschäftigung gilt.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt in Deutschland das Prinzip der konkreten, tätigkeitsbezogenen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Eine Befreiung wird also immer nur für ein ganz bestimmtes Arbeitsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber erteilt. Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung muss die Frage der Befreiung neu gestellt werden. Dazu muss der angestellte Arzt einen neuen Befreiungsantrag über das Onlineportal seines Versorgungswerks einreichen.