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Recht
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Seit März 2020 gibt es in Deutschland die Masern-Impfpflicht. Eltern müssen vor dem Eintritt ihrer Kinder in die Kita oder Schule nachweisen, dass diese gegen Masern geimpft sind oder bereits an Masern erkrankt waren. Auch Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen müssen gegen Masern geimpft oder immun sein. Gleiches gilt für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Arztpraxen. 

Masern-Impfpflicht: Attest nur bei zeitweiser oder dauernder Kontraindikation

Immer wieder werden Ärztinnen und Ärzte gebeten, Atteste zur Befreiung von der Masern-Impfpflicht auszustellen. Die Gründe der Patienten sind dabei unterschiedlich: Allgemeine Impfskepsis, Glaube an Verschwörungsmythen, die Angst vor der Verschlechterung einer bestehenden Grunderkrankung oder Allergien können ebenso eine Rolle spielen wie echte Kontraindikationen. Nur bei einer zeitweisen oder dauernden Kontraindikation dürfen Ärztinnen und Ärzte jedoch ein Attest über die Befreiung von der Masern-Impfpflicht ausstellen. Dazu zählen unter anderem bestimmte schwere Einschränkungen des Immunsystems und bekannte Allergien gegen Bestandteile des Impfstoffs.

Urteil zu Angaben im Attest zur Befreiung von der Masern-Impfpflicht

Welche Angaben ein solches Attest zur Befreiung von der Masern-Impfpflicht enthalten muss, zeigt ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg (01.03.2024, Az. 1 S 94/23). In dem Fall hatten die Eltern einer zwölfjährigen Schülerin trotz mehrfacher Aufforderung der Schule keinen Masern-Impfnachweis vorgelegt. Die Mutter reichte stattdessen ein ärztliches Schreiben ein, wonach ihr Kind „aufgrund von Gesundheitsgefahr“ nicht geimpft werden könne. Die Schule hielt das nicht für ausreichend, das Gesundheitsamt drohte den Eltern sogar mit einem Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro. Das wollten die Eltern nicht hinnehmen und reichten gegen das Zwangsgeld eine Beschwerde ein.

Das OVG musste nun prüfen, ob das vorgelegte Attest formell und inhaltlich ausreicht, um das Kind wirksam von der Masern-Impfpflicht zu befreien. Nach dem Infektionsschutzgesetz bedarf es dazu eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (§ 20 Absatz 9 Nr. 2). Wie das Attest ganz konkret aussehen muss, vor allem, welche Angaben es enthalten muss, regelt das Gesetz aber nicht.

Also doch: Diagnose muss ins Attest

Das OVG stellte nun klar, dass die ärztliche Bescheinigung die Feststellung und Benennung einer Kontraindikation sowie die Nennung der zugrundeliegenden Diagnose enthalten muss. Es muss dem Gesundheitsamt zumindest eine Plausibilitätsprüfung möglich sein. Würde die bloße Angabe, dass eine Kontraindikation besteht, genügen, bestünden entweder immer Zweifel an der Richtigkeit des Attests oder nie, so das Gericht. Das könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben.

Der Beschluss reiht sich damit in eine Reihe von Entscheidungen ein, die in den vergangenen Jahren unter anderem zur Befreiung von der Maskenpflicht ergangen sind. Auch hier stellten sich viele Gerichte auf den Standpunkt, dass die Diagnose angegeben werden muss.

Ärztinnen und Ärzte dürfen Bescheinigung auch ablehnen

Ärztinnen und Ärzte müssen bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung aussprechen (§ 25 Muster-Berufsordnung Ärzte). Das heißt auch, dass der Arzt den Patienten immer selbst untersuchen muss, er muss sich selbst ein Bild machen. Ärzte sind nicht dazu verpflichtet, ein gewünschtes Attest auszustellen. Haben sie Zweifel, etwa an der Richtigkeit der Angaben des Patienten, sollten sie die Ausstellung des Attests ablehnen. Denn sie können sich strafbar machen. Die Ausstellung von Blanko- oder Gefälligkeitsattesten ist unzulässig und unter Umständen nach § 278 StGB strafbar.

Checkliste: Das muss in das Attest

  • Welche Untersuchungen hat der Arzt selbst durchgeführt? Mit welchem Ergebnis?

  • Welche Untersuchungsergebnisse anderer Ärzte hat er konsiliarisch hinzugezogen?

  • Welche Vorerkrankungen bestehen?

  • Welche Diagnose hat der Arzt aufgrund der Untersuchungsergebnisse gestellt?

  • Wie ist er zu der Diagnose gekommen?

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