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Datenschutzrecht

Die Klägerin ist Zahnärztin. Ihre Praxis kann durch Öffnen der Eingangstür ungehindert betreten werden; der Empfangstresen ist nicht besetzt. Die Klägerin hat oberhalb dieses Tresens eine Videokamera angebracht. Die aufgenommenen Bilder können in Echtzeit auf Monitoren angesehen werden, die die Klägerin in Behandlungszimmern aufgestellt hat (sog. Kamera-Monitor-System).

Aktuelles Datentschutzrecht greift nicht

Die Landesdatenschutzbeauftragte sah darin ein datenschutzrechtliches Problem. Sie forderte die Zahnärztin deshalb auf, die Videokamera so auszurichten, dass der Patienten und sonstigen Besuchern zugängliche Bereich vor dem Empfangstresen, der Flur zwischen Tresen und Eingangstür und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden. Da das Kamera-System dadurch weitestgehend seinen eigentlichen Sinn verlieren würde, klagte die Praxisinhaberin gegen die Auflagen. Allerdings ohne Erfolg.

Nachdem sie in den Vorinstanzen gescheitert war, wurde die Zahnärztin jetzt auch vor dem Bundesverwaltungsgericht mit ihrer Revision abgewiesen.

Videoüberwachung nur bei berechtigten Interessen

Die Begründung des Gerichts: Die seit 25. Mai 2018 in der EU geltende Datenschutz-Grundverordnung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da Entscheidungen, die vor diesem Stichtag getroffen wurden, nicht nachträglich an diesem neuen unionsrechtlichen Regelungswerk gemessen werden können.

Vor dem 25. Mai 2018 wurde die Videoüberwachung auch für private Betreiber durch § 6b des Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Nach dieser Vorschrift wird auch bei einer Videoüberwachung ohne Speicherung der Bilder vorausgesetzt, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.

Schutz vor Straftaten nicht glaubhaft

Nach Ansicht der Vorinstanzen war es der Zahnärztin aber nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen ist. Es gäbe keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte, die ihre Befürchtung, Personen könnten ihre Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen, berechtigt erscheinen lassen. Die Videoüberwachung sei auch nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Auch konnte die Praxisinhaberin nach Anicht des Gerichts nicht belegen, dass ihr ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten entsehen würden.

Sie muss die Kameras nun entfernen, oder wie von der Landesdatenschutzbeauftragten gefordert, anders ausrichten. Urteil vom 27. März 2019. Az: BVerwG 6 C 2.18