Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Wenn Sie Ihre Praxis an einen Nachfolger übergeben möchten, stehen steuerrechtlich gesehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Eine ist die Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Die andere ist die Übertragung des Vermögens durch zahlreiche Varianten der Einzelrechtsnachfolge. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf Vermögensübertragungen von Arztpraxen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG).

Das Grundkonzept des UmwG

Um die Wirkungsweise der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG aufzuzeigen, ist es hilfreich, ein anderes klassisches Beispiel einer Gesamtrechtsnachfolge anzusehen: Bei einem Erbfall geht nach dem deutschen Recht das gesamte Vermögen eines Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des Erblassers über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Das heißt: Im Zeitpunkt des Erbfalls wird der Erbe unmittelbar und von Gesetzes wegen Inhaber des betreffenden Vermögens, ohne dass gesonderte weitere Übertragungen erforderlich sind. Würde das Gesetz bei einem Erbfall keine Gesamtrechtsnachfolge anordnen, müssten Vermögenswerte des Erblassers umständlich durch Einzelakte auf den Erben übertragen werden. Dieses Prinzip macht sich auch das UmwG zunutze, in dem es für bestimmte Rechtsträger und für einige Übertragungsarten den Übergang des ganzen Vermögens oder von Teilen eines Vermögens von einem Rechtsträger auf den anderen ermöglicht.

Bereits aus dieser Aufzählung wird deutlich, dass das Umwandlungsgesetz nicht jeden Rechtsträger und nicht alle Vermögensübertragungsarten begünstigt. Nur Rechtsträger, die in einem staatlichen Register erfasst worden sind beziehungsweise ein kaufmännisches Gewerbe betreiben, können von den Möglichkeiten des Umwandlungsgesetzes profitieren. Beides trifft auf Arztpraxen zurzeit allerdings nicht zu. Doch eine Ausnahme wird es bald geben: Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), die in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben werden, können ab kommendem Jahr von dieser Erleichterung profitieren.

Neue Möglichkeiten dank Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Denn das neue Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10. August 2021 hat auf dem Gebiet des Gesellschafts- und des Umwandlungsrechts zu zahlreichen Neuerungen geführt. So sieht das MoPeG ab dem 1. Januar 2024 die Schaffung eines neuen Gesellschaftsregisters für GbR vor. Damit besteht auch für BAG in der Rechtsform einer GbR die Möglichkeit, diese in ein Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Durch eine solche Eintragung erlangt die eingetragene GbR die Rechtsfähigkeit. Eine Folge dieser Rechtsfähigkeit ist auch die Umwandlungsfähigkeit der eingetragenen GbR nach dem Umwandlungsgesetz. Hierdurch eröffnen sich für solche Praxen die Möglichkeiten, das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen umwandlungsfähigen Rechtsträger zu übertragen. Im Umkehrschluss kann also eine eingetragene GbR ab dem 1. Januar 2024 unter bestimmten Voraussetzungen auch selbst Vermögen anderer Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernehmen.

Vermögensübertragung von BAG

Das Umwandlungsgesetz unterscheidet zwei Arten von Verschmelzungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Die erste ist die Verschmelzung durch Aufnahme, wenn das gesamte Vermögen eines Rechtsträgers (übertragender Rechtsträger) auf einen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) übertragen wird. Dabei wird der übertragende Rechtsträger von Gesetzes wegen ohne eine Abwicklung aufgelöst. Die zweite Art ist die Verschmelzung durch Neugründung, wenn das gesamte Vermögen von mindestens zwei Rechtsträgern auf einen neu gegründeten Rechtsträger übertragen wird. Auch hier wird der übertragende Rechtsträger ohne Abwicklung aufgelöst.
Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers erhalten als Gegenleistung für das Vermögen Anteile am übernehmenden Rechtsträger. Die Höhe einer solchen Beteiligung richtet sich nach dem Verhältnis der Vermögenswerte des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers. Dafür erhöht der übernehmende Rechtsträger sein gezeichnetes Kapital in Höhe der Anteile, die an Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers gewährt werden.

So kann eine eingetragene ärztliche BAG ab dem 1. Januar 2024 ihr gesamtes Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG auf eine andere ärztliche BAG übertragen. Dabei werden Gesellschafter der übertragenden BAG Gesellschafter der übernehmenden BAG. Der Vorteil: Es können umständliche Übertragungsvorgänge vermieden werden, die sonst häufig eine steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven der übertragenden BAG nach sich ziehen können. Diese Aufdeckung stiller Reserven hat eine große Bedeutung für die Praxis, denn sie kann zu hohen Steuerbelastungen führen.

Ferner wird es für eingetragene BAG möglich sein, ihr Vermögen in Gänze oder zu einem Teil durch eine Auf- oder Abspaltung auf eine oder mehrere andere BAG zu übertragen. Der Unterschied besteht darin, dass bei einer Aufspaltung das Vermögen einer BAG auf zwei oder mehrere BAG übertragen wird. Bei einer Abspaltung kann eine BAG nur einen Teil ihres Vermögens auf eine andere BAG übertragen, während sie den übrigen Teil ihres Vermögens behält und nicht aufgelöst.

Inwiefern andere Möglichkeiten der Umwandlung nach dem UmwG ab nächstem Jahr für BAG auch berufsrechtlich möglich sein werden — zum Beispiel eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine GmbH oder eine AG, an denen (auch) berufsfremde Dritte als Gesellschafter beteiligt sind —, wird erst die künftige Entwicklung des ärztlichen Berufsrechts zeigen.

Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) 2019/20 (Quelle: apoBank/Zi)
Bestehende Strukturen werden von 98 % genutzt — wobei:

– Überführung in BAG: 22 %
– Übernahme: 14 %
– Beitritt: 11 %
– Einstieg: 51 %

Dr. jur. Alex Janzen

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Alex Janzen

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