Rechtssichere Zustellung: Hickhack um Einwurfeinschreiben
Ina ReinschEinwurfeinschreiben gelten gemeinhin als sichere Zustellungsmethode, vor allem wenn es um Kündigungen geht. Doch das Bundesarbeitsgericht macht es der Post und den Arbeitgebern schwer und grätscht immer wieder dazwischen. Nun gibt es bei der Post eine neue Art der Dokumentation. Doch was ist wirklich sicher?
Manchmal gibt es Schriftstücke, die Arbeitgebern so wichtig sind, dass sie beweisen müssen, dass diese beim Empfänger angekommen sind. Dazu zählen unter anderem Kündigungsschreiben oder Einladungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Doch wie stellt man die am besten zu? Viele Arbeitgeber, auch Praxisinhaberinnen und -inhaber, greifen hier zum Einwurfeinschreiben, doch das hat seine Tücken.
Arbeitgeber muss Zugang darlegen und beweisen
Wehrt sich ein Arbeitnehmer etwa gegen eine Kündigung, indem er behauptet, das Einwurfeinschreiben nicht erhalten zu haben, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Kündigung tatsächlich zugegangen ist. Das ist leider auch mit dem vermeintlich sicheren Einwurfeinschreiben nicht immer möglich.
Im März 2025 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass ein Arbeitgeber die Zustellung eines Einwurfeinschreibens nicht einfach mit dem Einlieferungsbeleg beweisen könne. Der Sendungsstatus biete keine ausreichende Gewähr für einen Zugang und lasse nicht erkennen, an wen die Zustellung erfolgt sei – persönlich an den Empfänger, an eine andere Person im Haushalt oder durch Einwurf in den Briefkasten. Ohne den konkreten Auslieferungsbeleg bestehe daher keine Möglichkeit, den Anscheinsbeweis anzutreten. Der Auslieferungsbeleg musste bei der Post extra beantragt werden, was der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht getan hatte (30.01.2025, Az. 2 AZR 68/24).
Zwischenzeitlich hat sich das Verfahren geändert: Der Postbote unterschreibt digital vor Einwurf des Einschreibens in den Hausbriefkasten. Doch auch damit erlitt ein Arbeitgeber jüngst Schiffbruch. Er scheiterte mit der Kündigung eines Mitarbeiters, weil er den Zugang einer Einladung zum BEM auch mit dieser neuen Zustellungsmethode nicht beweisen konnte.
Der Mitarbeiter war insgesamt 152 Tage krank. Der Arbeitgeber hatte ihn fünfmal zu einem BEM eingeladen. Als er erneut erkrankte, verschickte der Arbeitgeber im Abstand von sechs Monaten zwei weitere Einladungen. Um die zweite und damit letzte von insgesamt sieben Einladungen wurde nun gestritten. Denn der Arbeitgeber hatte inzwischen aufgrund der hohen Fehlzeiten des Mitarbeiters gekündigt.
Das BAG sah in der neuen Zustellmethode der Post aber ein neues Problem: Der digitale Einlieferungsbeleg wurde vom Postboten zu einem Zeitpunkt unterzeichnet, in dem die Sendung noch gar nicht im Briefkasten lag. Selbst wenn sich ein Zusteller an das Verfahren halte und der Vorgang im System abgeschlossen sei, könne diesem noch etwas dazwischenkommen. Er könne zum Beispiel aufgehalten oder abgelenkt werden. Gegenüber einem normalen Brief biete das Einwurfeinschreiben daher, anders als das ehemalige Verfahren, bei dem der Postbote einen Aufkleber auf einen Auslieferungsbeleg klebte, keine zusätzliche Sicherheit. Die Kündigung war damit unwirksam (07.05.2026, Az. AZR 184/25).
Neues Verfahren soll für mehr Sicherheit sorgen
Die Post hat nun ihr Verfahren erneut angepasst. Nun dokumentiert der Postbote den Einwurf des Einschreibens nach dem Scannen zusätzlich digital und mit Unterschrift und bestätigt die Einlage in den Briefkasten im Scanner. Die zeitliche Trennung zwischen der Dokumentation und dem tatsächlichen Einwurf wird damit nun besser belegt. Die Anpassung des Verfahrens durch die Post erfolgte auch als Reaktion auf den Rechtsstreit. Ob das BAG mit dieser nun erneut verbesserten Methode der Post zufrieden sein wird, muss sich bei den nächsten Streitigkeiten zeigen.
Praxisinhaberinnen und -inhabern, die auf Nummer sicher gehen wollen, bleibt bis dahin nur eine andere Möglichkeit: Am sichersten ist immer noch die persönliche Übergabe gegen Empfangsquittung oder der Einwurf in den Hausbriefkasten durch einen persönlich bekannten Boten, der dann als Zeuge benannt werden kann.
Die Zustellung durch einen Boten
Wichtige Dokumente wie Kündigungen durch einen Boten überbringen zu lassen, gilt als eine sehr sichere Art der Zustellung. Doch auch hier gibt es einiges zu beachten:
Idealerweise übergibt der Bote dem Empfänger den Brief persönlich, etwa an dessen Haustür. Er kann die Sendung aber auch in den eindeutig beschrifteten Briefkasten legen und dies auf einer zuvor gefertigten Kopie des Schreibens vermerken. Dabei empfiehlt es sich, den Briefkasten zu fotografieren und das Foto mit der Abschrift aufzubewahren.