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Recht

Ein Onkologe verordnet einem Patienten mit Pankreas-Karzinom im Rahmen eines festen Infusionsplanes ein Chemotherapeutikum – ohne zu wissen, dass der Mann kurz zuvor verstorben war.

Die Kasse verlangt das Geld zurück, die Prüfungsstelle setzt einen Regress in Höhe von 3.102,66 Euro fest. Der Arzt hält dagegen.

Chemotherapeutika für toten Patienten bestellt

Die fragliche Behandlung sei am 21. August 2018 verordnet und am 9. August 2018 vereinbart worden. Da es weder vor Ort noch in der Umgebung eine Apotheke gebe, die Chemotherapeutika herstelle, sei eine Ad hoc-Bestellung und Lieferung von vorneherein nicht möglich gewesen.

Dass er nichts vom Tod des Versicherten wusste, sei ihm auch nicht vorzuwerfen. Patienten und deren Angehörige würden von ihm stets darauf hingewiesen, dass sie sich melden müssen, wenn eine geplante Chemotherapie nicht möglich ist.  Das war vorliegend nicht geschehen. Da der Versicherte in der Vergangenheit aber stets zuverlässig seine Infusionstermine wahrgenommen hatte und es auch keine Hinweise auf ein plötzliches Versterben gegeben habe, könne er für die gleichwohl erfolgte Verordnung nicht belangt werden.

Regresse sind unabhängig von einem Verschulden

Trotz dieses Vortrags entschied das Sozialgericht Hannover zugunsten der Kasse (Az. S 20 KA 85/20)

Das Argument: Die Berechtigung zur Festsetzung von Arzneikostenregressen knüpft daran an, dass Vertragsärzte Arzneimittel verordnet haben, die nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sind (vgl. etwa BSG, Az. B 6 KA 6/09 R). Durch den Tod endet die Mitgliedschaft des Versicherten bei seiner Kasse. Damit erlischt auch der Leistungsanspruch.

Da im vorliegenden Fall der Versicherte bereits am 15. August 2018 verstorben war, bestand am Tag der Ausstellung der hier streitigen Verordnung bereits kein Anspruch mehr auf die verordneten Präparate. Damit war Verordnung unzulässig und der Arzt muss der betroffenen Krankenkasse die daraus entstandenen Kosten erstatten.

Nicht entscheidend sei hingegen, dass der Arzt von der Unzulässigkeit der Verordnung wegen des zwischenzeitlichen Todes seines Patienten nichts wusste. Denn Regresse wegen solcher unzulässiger Arzneimittelverordnungen setzen kein Verschulden des Vertragsarztes voraus.