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Sozialrecht

Wie das Bundessozialgericht mitteilt, stritten die Beteiligten über einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Vorliegens eines erheblichen Arbeitsausfalls sowie des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Die Klägerin ist Ärztin und betrieb eine privatärztliche, vorwiegend auf Naturheilverfahren ausgerichtete Praxis. Sie zeigte für die Zeit vom 27.5. bis 21.6.2009 eine Arbeitszeitreduzierung an und nannte als Grund eine akute (Krebs-)Erkrankung.

Erkrankung gehört zum normalen Betriebsrisiko

Ihr Antrag auf Kurzarbeitergeld wurde abgelehnt, weil ihre Kurzarbeit nicht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhe. Die Erkrankung einer Ärztin gehöre zum normalen Betriebsrisiko und erfülle nicht die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beim nichtärztlichen Personal. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Das LSG hat zur Begründung u. a. ausgeführt: Zur Gewährung von Kurzarbeitergeld könne ein Arbeitsausfall nur führen, wenn er auf wirtschaftlichen Ursachen oder diesen gleichgestellten unabwendbaren Ereignissen beruhe, was auf den von der Klägerin angezeigten Arbeitsausfall beides nicht zutreffe. Der auf die Erkrankung der Klägerin zurückgeführte Arbeitsausfall in der Praxis beruhe nicht auf mit dem allgemeinen Wirtschaftsprozess in Zusammenhang stehenden Gründen.

Auch von einem unabwendbaren Ereignis, das von außen auf den Betrieb einwirkende und von ihm nicht abwendbare Umstände voraussetze, könne nicht ausgegangen werden. Im Übrigen sei ange­sichts der Art der Erkrankung und der tatsächlichen Dauer der Arbeitszeitreduzierung auch zweifelhaft, ob ein voraussichtlich nur vorübergehender Arbeitsausfall vorgelegen habe. Ferner könnten die Bemühungen der Klägerin um eine Vertretung kaum als ausreichend angesehen werden, um die Feststellung eines unvermeidbaren Arbeitsausfalls zu rechtfertigen.

Ärztin: Ihre Krebserkrankung sei als unabwendbares Ereignis anzuerkennen

Mit ihrer Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügte eine Verletzung des § 170 Abs 1 SGB III. Ihre Krebserkrankung sei als unabwendbares Ereignis anzuerkennen. Darin habe sich ein gerade für die Betriebe von Freiberuflern wesentliches Risiko verwirklicht; deren Betriebe seien typischerweise von der Anwesenheit des Inhabers abhängig, während sie kaum von Risiken wie Witterung, Brand oder technischen Ausfällen getroffen würden.

Die Revision der Klägerin um BSG blieb allerdings erfolglos (Terminbericht Nr. 59/14 vom 11.12.2014). Der Senat kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Beklagte sowie die Vorinstanzen es zu Recht abgelehnt haben, die Erkrankung der Klägerin als einen Umstand oder ein Ereignis anzusehen, das einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld auslösen kann. Der Anspruch auf KUG setzt unter anderem voraus, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.

A&W Tipp

Für Sie ergibt sich daraus, dass ein unabwendbares Ereignis in diesem Sinne nur dann vorliegt, wenn der Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht. Die Erkrankung eines in eigener Praxis tätigen Selbstständigen oder Freiberuflers ist kein von außen auf den „Betrieb“ einwirkendes Ereignis, sondern ist ein der selbstständigen freiberuflichen Betätigung von Anfang an innewohnendes Risiko, also ein innerbetriebliches Ereignis. Die gesamte Produktivität Ihrer Praxis ist typischerweise von Ihrer persönlichen Anwesenheit abhängig. Im Sinne dieser Entscheidung ist damit Ihr krankheitsbedingter Ausfall ein Risiko, das für Ihren Betrieb viel stärker ins Gewicht fällt als andere Risiken. (Steffen Holzmann)