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Sozialrecht

Ärzte dürfen Laboranalysen, die nicht in der eigenen Praxis durchgeführt wurden, nicht als eigene Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) in Ansatz bringen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein niedergelassener Allgemeinmediziner aus Nordrhein-Westfalen geklagt. Er wollte vor Gericht die Feststellung erstreiten, dass er Laboruntersuchungen auch dann als eigene Leistungen abrechnen darf, wenn er sie in Räumen erbringt, die außerhalb seiner Praxis liegen. Der Arzt hatte seiner KV im Januar 2014 gemeldet, dass er die allgemeinen Laboruntersuchungen künftig in einem von seinem Vertragsarztsitz etwa elf Kilometer entfernten Labor erbringen werde.

Mit der Betreibergesellschaft des Labors hatte er eine Vereinbarung geschlossen, die ihn berechtigte, Räume und Laborgeräte montags bis freitags zwischen 9:00 und 19:00 Uhr selbst oder durch eigenes Personal zu nutzen. Ähnliche Vereinbarungen mit der Gesellschaft gab es mit weiteren Ärzten in der Region.

Das Modell stieß bei der KV allerdings auf wenig Gegenliebe. Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Arzt dürfe dort erbrachte Untersuchungen nicht als eigene Leistungen abrechnen. Der Fall landete vor Gericht.

Niederlage in letzter Instanz

In erster Instanz, vor dem Sozialgericht, siegte der Allgemeinmediziner, das Landessozialgericht hingegen entschied zugunsten der KV – und auch das Bundessozialgericht befand am Ende im Sinne der Standesvertretung (Az.: B 6 KA 24/17 R).

Hauptargument der Bundesrichter war, dass die Analysen im konkreten Fall als Leistung einer Laborgemeinschaft anzusehen und deshalb auch von dieser abzurechnen seien – und nicht von dem Arzt, der sie nur veranlasst.

Laborgemeinschaften werden definiert als „Gemeinschaftseinrichtungen von Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, labormedizinische Analysen regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Einrichtung zu erbringen“. Diese Begriffsbestimmung, so das BSG, stelle unabhängig von der Organisationsform der Gemeinschaftseinrichtung entscheidend darauf ab, dass mehrere Vertragsärzte ihre Analysen regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Einrichtung durchführen, also in denselben Räumen, mit denselben Analysegeräten und gegebenenfalls unter Einsatz desselben Hilfspersonals.

Laborgemeinschaft wider Willen

Ein bewusster Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Erbringung von Laborleistungen sei für das Entstehen einer solchen Gemeinschaft nicht erforderlich. Die Nutzung derselben Räumlichkeiten und Gerätschaften für Laboranalysen durch mehrere Vertragsärzte, die zwangsläufig Absprachen über Zeitpunkt sowie Art und Weise der Nutzung erfordere – und sei es aus Gründen der Qualitätssicherung – , genüge. Eine lediglich „zufällige“ gemeinsame Nutzung derselben Analysegeräte ohne jegliche Absprache und Koordinierung erscheint dem Gericht ausgeschlossen.

Entsprechend muss im konkreten Fall die Laborgemeinschaft nach den speziellen Abrechnungsregelungen des Vertragsarztrechts ihre Leistungen unmittelbar gegenüber der für ihren Sitz zuständigen KV abrechnen. Ein Ansatz der Analysekosten durch den Vertragsarzt, der die Befunderhebung veranlasst hatte, ist ausgeschlossen (Gebot der Direktabrechnung).

Das Urteil im Volltext finden Sie hier