Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen ist nichts, was Ärzte auf die leichte Schulter nehmen sollten. Vor allem sollten sie wahrheitsgemäße Angaben enthalten, auch wenn die Berufsordnung  für Ärzte sich in § 25 Satz 1 (Musterberufsordnung) vielleicht etwas zu schwammig ausdrückt: “Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen”. Fehlerhafte Angaben können für einen Arzt jedenfalls schwerwiegende Folgen haben.

Arzt bei Querdenker-Demos als Redner

Wurden solche Vergehen bisher eher selten geprüft und geahndet, wird bei Attesten, die von der Maskenpflicht befreien, nun offenbar genauer hingeschaut, denn die Fälle mehren sich. In Paderborn stehen gleich mehrere Ärzte unter Beschuss, weil sie angeblich falsche Atteste ausgestellt haben. Diese wurden bei sogenannten Querdenker-Demos beschlagnahmt. Gegen einen Arzt aus Hamburg ermittelt bereits die Staatsanwaltschaft. Der Mediziner hatte bei sogenannten Querdenker-Demos in Berlin die Maskenpflicht kritisiert, nun steht er im Verdacht, falsche Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt zu haben.

Wie die Staatsanwaltschaft mitteilt, waren die Atteste bei “unterschiedlichen Gelegenheiten, beispielsweise bei Kontrollen in Zügen, aufgefallen”. Der Hamburger Arzt gehört zur coronakritischen Initiative “Ärzte für Aufklärung”.

Was bei Verurteilung droht

Ein Kavaliersdelikt sind falsche Atteste nicht, vielmehr handelt es sich um eine Straftat. Der Berliner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht, Professor Martin Stellpflug, erklärte gegenüber der „Ärzte Zeitung“, dass dem Arzt bei Verurteilung bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe drohen.

Übrigens: Auch die Patienten selbst müssen mit rechtlichen Folgen rechnen, wenn sie ihre Versicherung oder eine Behörde mit falschen Attesten täuschen. Auch der „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ ist nämlich strafbar (§ 279 StGB). Allerdings fallen die Strafen etwas milder aus als bei den Medizinern: den “Patienten” droht maximal ein Jahr Haft oder eine Geldstrafe.