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Steuerrecht

Außergewöhnliche Belastungen sind besondere Kosten, die einem Steuerpflichtigen zwangsweise entstehen und sich deshalb von der Steuer absetzen lassen. Allerdings akzeptiert das Finanzamt dabei keinesfalls alle Kosten, denen man nicht ausweichen kann.

So wollte ein Steuerzahler seine Diät von der Steuer absetzen. Die Diätverpflegung wurde ihm ärztlich verschrieben. Deshalb setzte der Mann die dazugehörigen Kosten in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt verweigerte allerdings die Anerkennung. Das Finanzgericht (FG) Köln bestätigte die Ablehnung (Az. 15 K 1347/16).

Wie die Richter erklärten, schließt § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG Aufwendungen für Diätverpflegung explizit als außergewöhnliche Belastung aus. Daher ist es auch unerheblich, dass die Diät auf ärztliche Verordnung hin durchgeführt wird und die entsprechenden Lebensmittel eigentlich Teil der Therapie sind. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob sie lediglich zur Unterstützung einer medikamentösen Behandlung in ernährungstherapeutischer Hinsicht oder selbst als Therapeutikum mit heilender Wirkung oder als Medikament im medizinischen Sinne eingesetzt werden.

Eine Ungleichbehandlung sahen die Richter darin nicht und verneinten einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Ungleichbehandlung zwischen Diät- und unmittelbaren Krankheitskosten sei sachlich gerechtfertigt.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 48/18 anhängig.