Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

“Aufwendungen eines Unfallchirurgen für ein häusliches Arbeitszimmer können auch dann keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer mit einer sog. Teleradiologie ausstattet, die der Unfallchirurg im Rahmen von Rufbereitschaftsdiensten verwenden kann”. So lautet das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts in Hannover, vor dem die Klage eines Arztes verhandelt wurde.

Arbeitgeber richtet häusliches Arbeitszimmer ein

Der Chirurg arbeitet in einer Klinik in Niedersachsen als Oberarzt. Er nutzte sein häusliches Arbeitszimmer, insbesondere während seiner Rufbereitschaft. Hier begutachtete er radiologische Aufnahmen, besprach sich mit Kollegen und Personal und nahm an beruflichen Fortbildungen teil. So blieb ihm in vielen Fällen die Anfahrt in die Klinik erspart und die Fragen der Mitarbeiter konnten schneller geklärt werden. Das Homeoffice wurde vom Arbeitgeber unterstützt: Die Klinik richtete ihm dort eine Teleradiologie ein. Der Arzt machte in seiner Steuererklärung für das Jahr 2015 Kosten in Höhe von 902 Euro geltend.

Arbeitszimmer in der Klinik vorhanden

Obwohl das häusliche Arbeitszimmer rein beruflich genutzt und vom Arbeitgeber eingerichtet worden war, verweigerte zunächst das Finanzamt und nun auch das Finanzgericht die steuerliche Anerkennung. In dem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 1 K 292/19) erklärte das Gericht, dass die Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers letztendlich rein private Gründe gehabt hätte. Denn auch in der Klinik stand dem Arzt ein Arbeitszimmer zur Verfügung, sodass er die Begutachtung der Aufnahmen etc. auch dort hätte erledigen können. Für die steuerliche Einschätzung ist die Frage, ob ein entsprechender Arbeitsplatz an der Arbeitsstelle vorhanden ist, aber entscheidend.

Das häusliche Arbeitszimmer sei außerdem nicht “Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung” gewesen, sondern die Klinik. Die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer seien nur als “begleitende, vorbereitende und nachbereitende Tätigkeiten” zu sehen. Er habe hier zwar auf Patientendaten zugreifen, aber keine Untersuchungen vornehmen können. Diese, für den Unfallchirurgen maßgeblichen Arbeiten, hätte er nur in der Klinik verrichten können.