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Versicherungsrecht

In dem vor dem bayerischen Landessozialgericht verhandelten Fall, ging es um einen Selbstständigen, der unter anderem eine Praxis für medizinische Fußpflege betreibt. Sein Fahrzeug nutzte er privat und beruflich, führte damit unter anderem Hausbesuche durch.

Auf einer entsprechenden Fahrt legte er an einer Tankstelle einen Zwischenstopp ein, um das Auto zu betanken und zu waschen. Beim Verlassen der Autowaschanlage rutschte er auf einer Eisplatte aus. Beim Sturz zog er sich erhebliche Beinverletzungen zu.

Anerkennung als Arbeitsunfall

Da die Fahrt beruflich veranlasst war, forderte er von der Versicherung die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies wurde jedoch abgelehnt. Zur Begründung führte die Versicherung aus, dass es sich bei dem Pkw des Mannes nicht um ein Arbeitsgerät im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII handle. Da es nicht überwiegend dienstlich genutzt werde, könne man den Sturz nicht als Arbeitsunfall anerkennen: Das Waschen des Fahrzeugs könne unter diesen Voraussetzungen nicht als überwiegend betrieblich veranlasst betrachtet werden. Es gebe auch keine Hinweise für eine unvorhergesehen notwendige Reinigung des Pkws.

Das Bayerische Landessozialgericht (Az. 17 U 180/12) folgte der Argumentation und hat entschieden, dass die Autowäsche in so einem Fall nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Die Autowäsche sei akut nicht für die sichere Weiterfahrt erforderlich gewesen. Der PKW sei außerdem nicht als Arbeitsgerät des Praxisinhabers zu bewerten, da er von ihm überwiegend privat genutzt wurde.

Eigenwirtschaftlicher Vorgang

Unter solchen Voraussetzungen handelt es sich beim Autowaschen nur um einen eigenwirtschaftlichen Vorgang, der dem persönlichen Lebensbereich des Autohalters zuzurechnen ist. Dieser steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Argument des Praxisinhabers, er habe mit dem sauberen Auto einen guten Eindruck beim Hausbesuch machen wollen, wurde ebenfalls abgeschmettert: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er das Auto ohne die betriebliche Nutzung nicht in einem ordentlichen Zustand gehalten und gereinigt hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich auch dann um die Pflege des Fahrzeugs bemüht hätte. Wie das Gericht weiter erklärte, sei der Zustand des Autos für einen Praxisinhaber beruflich ohnehin nicht von wesentlicher Bedeutung (BayLSG, Az.: L 17 U 180/12).