Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Wettbewerbsrecht

Der Bundesgerichtshof prüfte am 12.10.2021 anhand von zwei Klagen (Az: VI ZR 489/19 und Az: VI ZR 488/19), ob Ärzte einen Anspruch auf Löschung ihrer Daten von der Plattform jameda haben. Die Antwort der Richter lautet: Nein!

Welche Services jameda bietet

Das Online-Ärztebewertungsportal “jameda” wird nach eigenen Angaben monatlich von mindestens sechs Millionen Nutzern besucht. Das Portal erstellt aus allgemein zugänglichen Daten von allen Ärzten sogenannte Basisprofile. Diese enthalten Namen, akademischem Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift, weiteren Kontaktdaten und Sprechzeiten.
Neben diesen Informationen erhalten Nutzer die Möglichkeit, die von ihnen besuchten Ärzte nach bestimmten, vorgegebenen Kriterien zu benoten sowie Freitextkommentare abzugeben. Daraus werden Durchschnittsnoten für mehrere Kategorien und daraus wiederum eine Gesamtnote für den jeweiligen Arzt gebildet. Diese ist auf dessen Profil sichtbar.

jameda bietet Ärzten außerdem den Erwerb eines “Gold”- oder “Platinpakets” gegen monatliche Zahlungen von 69 € bzw. 139 € an. Diese ermöglichen es, die Profilseiten ansprechender zu gestalten. Etwa durch Hinzufügen eines Fotos, Setzen eines Links auf die eigene Internetseite oder die Veröffentlichung von Fachartikeln.

Zahnärzte wollten keine Darstellung auf jameda

Die Klägerin im Verfahren VI ZR 488/19 ist Fachzahnärztin für Parodontologie. Der Kläger im Verfahren VI ZR 489/19 Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Beide wurden mit Basis-Profilen auf jameda abgebildet. Sie hatten aber nie in die Aufnahme auf dem Portal eingewilligt. Mit ihren Klagen verlangen sie zum einen die vollständige Löschung ihrer Daten, zum anderen, dass jameda es auch in Zukunft unterlässt, sie betreffende Profile zu veröffentlichen.

Nach Ansicht des Zahnarztpaars sei jameda kein neutraler Informationsvermittler, da man Premium-Kunden gegenüber Basisprofilen unzulässige Vorteile anbiete. Diese stünden im Widerspruch zum Transparenzanspruch von jameda.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht Bonn (Az. 9 U 157/18 bzw. 18 U 143/18) hat beiden Klagen stattgegeben. In den dagegen gerichteten Berufungen hat das Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 89/19 bzw. 15 U 126/19) die Löschungsanträge zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung ist die Zulässigkeit der Profilerstellung an Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zu messen. Demnach muss die Verarbeitung der Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer erforderlich sein und darf die Interessen der Kläger als betroffene Personen nicht überwiegen.

Das Gericht berief sich außerdem auf die Grundsätze des BGH-Urteils vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, GRUR 2018, 636). Danach erfüllt jameda eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion. Die sei nur hinfällig, wenn die Stellung als neutraler Informationsmittler nicht mehr gewahrt werde. Das sei der Fall, wenn jameda seinen eigenen Kunden in Gewinnerzielungsabsicht verdeckte Vorteile verschaffe und die Basiskunden nur als “Werbeplattform” für Premiumkunden benutzt würden. Das konnten die Richter aber für das Portal insgesamt nicht erkennen.

BGH-Urteil bestätigt gesellschaftlich erwünschte Funktion

Der BGH folgte im gestrigen Urteil der Rechtsprechung der vergangenen Jahre (OLG Köln, OLG Frankfurt, LG München, BGH). Er betonte mit dem Urteil erneut die gesellschaftlich erwünschte Funktion von jameda als neutraler Informationsmittler. Er bestätigte, dass er keine verdeckte Vorteilsverschaffung in der Darstellung der Premium-Profile sehe und wies die Revision der Kläger vollständig zurück.

jameda wird Patienten und Patientinnen also auch weiterhin möglichst vollständige Arztlisten anbieten. Für Ärzte bedeutet das allerdings auch, dass sie die öffentliche Darstellung und insbesondere die öffentliche Bewertung im Internet auch künftig hinnehmen müssen.