Darf man eine Kur vorzeitig abbrechen – und muss man dafür zahlen?
BGH-Urteil schafft Klarheit über Rechte von Patienten und Forderungen von KlinikenA&W RedaktionKann man eine Kur einfach abbrechen – und drohen dann zusätzliche Kosten oder sogar Schadensersatzforderungen? Diese Frage stellen viele Patienten, etwa wenn die Maßnahme nicht den Erwartungen entspricht oder persönliche Gründe einen vorzeitigen Abbruch erforderlich machen. Juristisch ist die Lage relativ klar. Patienten dürfen eine Kur grundsätzlich jederzeit beenden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden – und damit auch Grenzen für Forderungen von Kliniken gesetzt.
Kur abbrechen – das gilt rechtlich
Eine Kur kann grundsätzlich jederzeit beendet werden
Kliniken dürfen keinen pauschalen Schadensersatz verlangen
bezahlt werden müssen nur bereits erbrachte Leistungen
viele entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam
BGH-Urteil: Klinik scheitert mit Schadensersatzforderung
Ausgangspunkt der Entscheidung war der Fall einer Mutter von vier Kindern, die eine dreiwöchige Mutter‑Kind‑Kur vorzeitig abbrach, und zwar rund zehn Tage vor dem regulären Ende. Die Klinik verlangte daraufhin rund 3.000 Euro Schadensersatz und berief sich auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sah vor, dass Patienten bei einem vorzeitigen Abbruch ohne medizinische Notwendigkeit 80 Prozent des Tagessatzes für die verbleibenden Tage zahlen müssen.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage jedoch ab (Az.: III ZR 80/20). Die Patientin durfte die Kur jederzeit beenden. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestand nicht. Die Klinik kann lediglich die Leistungen abrechnen, die bis zum Abbruch tatsächlich erbracht wurden (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Warum Patienten eine Kur jederzeit beenden dürfen
Entscheidend ist die rechtliche Einordnung der Kur. Der Bundesgerichtshof bewertet sie als Behandlungsvertrag im Sinne von § 630a BGB. Gleichzeitig handelt es sich um ein Dienstverhältnis höherer Art nach § 627 Abs. 1 BGB.
Solche Verträge beruhen auf einem besonderen Vertrauensverhältnis. Daraus folgt, dass sie jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden können. Dieses freie Kündigungsrecht steht dem Patienten auch während einer laufenden Kur zu.
Warum die Schadensersatzklausel unwirksam ist
Die von der Klinik verwendete Klausel hielt der rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie zentrale gesetzliche Grundgedanken unterläuft.
Zum einen schränkt sie das freie Kündigungsrecht aus § 627 BGB unzulässig ein. Zum anderen sieht sie eine pauschale Zahlungspflicht vor, ohne an eine Pflichtverletzung anzuknüpfen. Genau daran scheiterte die Regelung: Nach § 280 Abs. 1 BGB setzt ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich eine vom Schuldner zu vertretende Pflichtverletzung voraus. Die bloße Entscheidung, eine Kur abzubrechen, stellt eine solche Pflichtverletzung nicht dar.
Muss man nach einem Kurabbruch überhaupt zahlen?
Ganz ohne Kosten ist ein Abbruch nicht. Patienten müssen die Leistungen bezahlen, die bis zum Abbruch tatsächlich erbracht wurden. Für nicht in Anspruch genommene Tage darf die Klinik jedoch keinen pauschalen Ersatz verlangen.
Die Vergütung richtet sich insoweit nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein darüber hinausgehender Anspruch kommt nur in Betracht, wenn zusätzliche Voraussetzungen – etwa eine Pflichtverletzung – erfüllt sind.
Gibt es Ausnahmen?
Ein Schadensersatzanspruch kann im Einzelfall bestehen, wenn der Patient tatsächlich gegen vertragliche Pflichten verstößt und der Klinik hieraus ein konkreter Schaden entsteht. Maßgeblich ist auch in diesen Fällen § 280 BGB. Der reine Abbruch der Kur genügt jedoch nicht, um einen solchen Anspruch zu begründen.
Was das Urteil für Kliniken bedeutet
Für Kliniken hat das Urteil erhebliche Konsequenzen. Pauschale Regelungen, mit denen wirtschaftliche Ausfälle durch vorzeitige Abreisen auf Patienten übertragen werden sollen, sind rechtlich kaum haltbar. Die Einrichtungen müssen das Risiko solcher Abbrüche grundsätzlich selbst tragen und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend anpassen.