Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Klinik

Eigentlich waren die Dinge klar. Laut ihrem Arbeitsvertrag war eine Medizinerin aus dem Raum Bremen als Chefärztin der Neurologie in einem Krankenhaus vor Ort beschäftigt. Dann allerdings fasste die Klinikleitung andere Pläne…

Im Januar 2021 forderte der Verwaltungsleiter des Hauses die Ärztin auf, ihren Posten zu räumen. Sie solle ab jetzt in einem MVZ arbeiten. Ein schriftliches Angebot legte der Verwaltungschef nicht vor, auch bezeichnete er die neue Arbeitsstelle nicht näher, sondern verlangte lediglich die Zustimmung der Ärztin zum Wechsel in die neue Verwendung.

Die Neurologin weigerte sich. Das erregte offenbar den Unwillen bei Klinikleitung, denn diese stellte die Frau kurz darauf für die nächsten beiden Tage von der Arbeit frei. Gegen diesen Schritt wehrte sich die Chefärztin mit einer einstweiligen Verfügung.

Schlagabtausch im Eilverfahren

Ihrer Meinung nach hatte der Arbeitgeber keinen plausiblen Grund für die Freistellung. Zudem verstoße der Schritt gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot. Dieses besagt, dass ein Chef seine Beschäftigten nicht benachteiligen darf, wenn diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben – etwa, indem sie sich weigern, einen Job anzutreten, für den sie laut Arbeitsvertrag nicht eingestellt wurden.

Die Klinik hingegen führte aus, sie habe sehr wohl ein Interesse an der Freistellung gehabt: So sei kurz nach deren Ausspruch der Verdacht aufgekommen sei, dass die Chefärztin Mitarbeiter der Klinik für den Fall eines etwaigen Jobwechsels habe abwerben wollen. Diese Annahme habe sich zwar später nicht bewahrheitet, rechtfertige es aber, die Frau vorübergehend nicht arbeiten zu lassen.

Das Arbeitsgericht Bremen folgte dieser Argumentation nicht.

Wer arbeiten will, darf arbeiten

Grundsätzlich gilt: Nutzt ein Arbeitgeber das Instrument der Freistellung, um einen Mitarbeiter unter Druck zu setzen – zum Beispiel, damit dieser einer Versetzung zustimmt – , ist dies unzulässig und bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Der Grund: Im ungekündigten Arbeitsverhältnis haben Angestellte nicht nur Anspruch auf Zahlung der Vergütung, sondern auch auf tatsächliche Beschäftigung (vgl. dazu BAG, Az. GS 1/84).

Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur denkbar, wenn der Arbeitgeber schützenswerte Interessen hat, die wichtiger sind als der Beschäftigungsanspruch des (kaltgestellten) Mitarbeiters. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das Vertrauen zwischen Chef und Mitarbeiter stark beschädigt ist.

Ein solches besonderes und schutzwürdiges Interesse lag im Fall der Klinik allerdings nicht vor. Der (unbegründete) Verdacht, dass die Ärztin Kollegen abwerben könne, war erstens erst nach dem Ausspruch der Freistellung aufgekommen, zweites hatte er sich später ohnehin nicht erhärtet. Entsprechend hatte die Frau einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und konnte diesen gegen die Klinik auch im Eilverfahren durchsetzen.