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Klinik

Der Facharzt für Neurochirurgie hatte die Indikation für die OP gestellt. Die OP führt er anschließend im besagten Krankenhaus durch. Zwischen ihm und dem Krankenhausträger bestand einen Honorarvertrag. Bestandteil dieses Vertrages war unter anderem, dass die ärztlichen Leistungen, die im Krankenhaus erbracht wurden, von der Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers gedeckt seien.

Komplikationen nach Diskektomie-Operation

Vorgestellt hatte sich der operierte Patient allerdings in der Praxis des Arztes. Wegen seiner anhaltenden Rückenschmerzen veranlasste der Arzt ein MRT und empfahl anschließend eine Diskektomie-Operation mit Implantation eines PLIF-Cages beidseits. Zwei Tage nach dem Eingriff kam es zu Komplikationen. Der Arzt operierte erneut. Weitere drei Tage später musste der Patient verlegt und nochmals – diesmal von einem anderen Arzt – operiert werden. Seine Gesundheit blieb beeinträchtigt.

Der Patient initiierte aufgrund der erlittenen Schäden ein Schlichtungsverfahren. Darin wurde festgestellt, dass Indikation und Operation fehlerbehaftet waren. Der Haftpflichtversicherer des Krankenhausträgers schloss mit dem Patienten einen Abfindungsvergleich über 170.000 Euro und übernahm auch dessen Rechtsanwaltskosten.

Das Geld wollte die Versicherung allerdings wiederhaben und verklagte den Neurochirurgen. Aufgrund der fehlerhaften Indikation in seiner Praxis habe er als mithaftender Gesamtschuldner mindestens 50 Prozent des Betrages zu erstatten. Die Klage der Versicherung wurde jedoch abgewiesen.

Arzt und Krankenhaus zu Schadenersatz verpflichtet

Das Oberlandesgericht erklärte, dass Arzt und Krankenhaus in diesem Fall gegenüber dem Patienten als Gesamtschuldner haften und dieser somit von jedem der beiden den vollen Schadensersatz hätte verlangen können. Vertragspartner für die ambulante Behandlung sei nämlich der Arzt gewesen, für die Operation habe ein Behandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger bestanden.

Laut Gericht hätten Indikation, Aufklärung des Patienten und Operation aber eine „einheitliche Behandlung mit Operationsschwerpunkt“ gebildet, so dass sich die Haftungsübernahme aus dem Honorarvertrag auch auf die operationsvorbereitenden Schritte erstrecke. Dies gelte auch für die ausgelagerten, also in der Praxis des Arztes erfolgten Tätigkeiten.

Da die Frage, ob ärztliche Leistungen in solchen Fällen immer als untrennbare Einheit zu sehen sind, bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat das Oberlandesgericht die Revision allerdings zugelassen.