Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Klinik

Ob in Arztpraxen oder in der Klinik: Um Patienten einen Namen zu dem Gesicht ihres Gegenübers zu geben, tragen Angehörige der Gesundheitsberufe fast überall ein Schild mit ihrem Titel sowie Vor- und Nachnamen auf Kittel oder Kasack. In der Regel kümmert sich der Arbeitgeber darum, dass diese Informationen auf die (von ihm gestellte) Kleidung übertragen werden. Doch ist dieses Vorgehen noch ohne Weiteres erlaubt?

Die Frage ist durchaus berechtigt: Denn der Name und Titel gehören unstreitig zu den personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 4 Nummer 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ihre Verarbeitung (und Offenbarung gegenüber den Patienten und Besuchern) ist daher nur zulässig, wenn der Arbeitgeber dafür eine Rechtsgrundlage hat. Bevor sie die Namensschilder erstellen (und damit technisch gesehen eine solche Verarbeitung vornehmen), müssen Praxischefs und Klinikverwaltung daher überlegen, ob sie ein berechtigtes Interesse an diesem Vorgehen haben. Andernfalls verstoßen sie gegen die DSGVO (oder, bei handschriftlichen Schildern, gegen das Bundesdatenschutzgesetz).

Unterschiedliche Interessen sind gegeneinander abzuwägen

Grundsätzlich ist ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers dann anzuerkennen, wenn er durch die Datenverarbeitung einen Mehrwert für den Patienten kreiert, etwa, indem er ihm die Möglichkeit gibt, einen Arzt, eine MFA oder einen Pfleger persönlich ansprechen bzw. identifizieren zu können. Zu beachten ist allerdings, dass diesem Interesse auch Anliegen und Rechte der durch die Namenschilder klar zu identifizierenden Mitarbeiter gegenüberstehen, die vermutlich keinen Wert darauf legen, auch querulatorischen oder übelmeinenden Patienten mit ihrem vollen Namen vorgestellt zu werden.

Dies gilt umso mehr, als der volle Klarname nebst Berufsbezeichnung heute schon ausreicht, um per Onlinerecherche zahlreiche Informationen über den betreffenden Mitarbeiter zusammenzutragen oder Onlineprofile über ihn zu erstellen (vgl. EuGH, Az.: C-362/14). Praxis- und Klinikmitarbeiter, die derartig exponiert werden, müssen also befürchten, dass die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten verletzt werden könnten. Dieser gewichtige Punkt schränkt die Rechte des Arbeitgebers ein.

Schwester Christa und Dr. Brinkmann

In Kombination mit dem allgemeinen Grundsatz der Datenminimierung, der Arbeitgebern die Verarbeitung personenbezogener Daten nur insoweit erlaubt, als sie als Mittel zur Erreichung des Zwecks der Verarbeitung erforderlich sind (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) gilt somit, dass auf Namensschildern stets nur ein Name stehen darf – entweder der Vor- oder der Nachname. Eine solche Beschriftung genügt, um den betreffenden Mitarbeiter für den Patienten zu individualisieren, berücksichtigt aber auch das Recht des Personals auf Wahrung der eigenen Privatsphäre.