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Nach dem TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Ohne diese Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden sonst an einem anderen Tag ableisten.

Bundesarbeitsgericht bestätigt Samstag als Arbeitstag

Darüber, wie in diesem Zusammenhang der Samstag zu behandeln ist, wurde vor Gericht gestritten. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden.

Geklagt hatte eine Krankenschwester, die in einem Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt war. Ihr Dienstplan sah Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vor. Innerhalb dieses Rahmens wurde sie an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt.

Am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 hatte die Klägerin dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Ihr Arbeitgeber hat für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Klägerin meinte hingegen, ihre Sollarbeitszeit vermindere sich für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden, weil die Feiertage auf einen Werktag gefallen seien.

Die Vorinstanzen haben ihrer Klage im Wesentlichen stattgegeben. Und auch das Bundesarbeitsgericht ließ die Klinik bei der hiergegen gerichteten Revision abblitzen: Der Samstag ist ein Werktag, jedenfalls im Sinne des TVöD-K.

Unterschied zwischen Werktagen und Arbeitstagen

  • Werktage: Nach § 3 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gelten alle Tage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen als Werktage. Dies bedeutet, dass eine Woche aus sechs Werktagen (Montag bis Samstag) besteht.

  • Arbeitstage: Arbeitstage sind die Tage, an denen ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Bei einer 5-Tage-Woche sind dies üblicherweise Montag bis Freitag.

Bedeutung von 30 Werktagen Urlaub

Wenn ein Arbeitsvertrag 30 Werktage Urlaub vorsieht, bedeutet das, dass diese 30 Tage sich auf eine 6-Tage-Woche beziehen. Für Arbeitnehmer, die eine 5-Tage-Woche haben, muss dieser Urlaub umgerechnet werden.

Berechnung 30 Arbeitstage Urlaub

  • Werktage pro Woche: 6 (Montag bis Samstag)

  • Arbeitstage pro Woche: 5 (Montag bis Freitag)

  • 30 Werktage Urlaub: 30 / 6 Werktage pro Woche = 5 Wochen Urlaub

  • Umrechnung auf Arbeitstage: 5 Wochen Urlaub x 5 Arbeitstage pro Woche = 25 Arbeitstage Urlaub

Praktisches Beispiel: Eine Krankenschwester mit einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) hat im Arbeitsvertrag 30 Werktage Urlaub. Sie möchte eine Woche Urlaub nehmen. Antrag auf Urlaub für eine Woche bedeutet 6 Werktage (Montag bis Samstag), auch wenn sie nur 5 Tage arbeitet. Folglich würde eine Woche Urlaub tatsächlich nur 5 Arbeitstage umfassen, aber 6 Werktage beanspruchen. Daraus ergibt sich: Tatsächlicher Urlaubsanspruch in Arbeitstagen: 30 Werktage Urlaub entsprechen 25 Arbeitstagen Urlaub.

Formulierung im Arbeitsvertrag

Es wird empfohlen, den Urlaubsanspruch in Arbeitstagen und nicht in Werktagen zu formulieren. Dies vermeidet Missverständnisse und Streitigkeiten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die spezifischen Bestimmungen im Arbeitsvertrag genau prüfen, insbesondere wie der Samstag definiert ist und ob es besondere Regelungen gibt.

Klarheit im Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag sollte eindeutig festlegen, ob der Urlaubsanspruch in Werktagen oder Arbeitstagen angegeben ist, um Klarheit über die tatsächliche Anzahl der freien Tage zu gewährleisten.