Ganz klar: Der Samstag gehört zum Wochenende und für die meisten Arbeitnehmer damit zur Freizeit. Im Sinne des Tarifs für Krankenhäuser sieht das allerdings anders aus, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt.
Nach dem TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Ohne diese Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden sonst an einem anderen Tag ableisten.
Bundesarbeitsgericht bestätigt Samstag als Arbeitstag
Darüber, wie in diesem Zusammenhang der Samstag zu behandeln ist, wurde vor Gericht gestritten. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden.
Geklagt hatte eine Krankenschwester, die in einem Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt war. Ihr Dienstplan sah Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vor. Innerhalb dieses Rahmens wurde sie an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt.
Am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 hatte die Klägerin dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Ihr Arbeitgeber hat für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Klägerin meinte hingegen, ihre Sollarbeitszeit vermindere sich für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden, weil die Feiertage auf einen Werktag gefallen seien.
Die Vorinstanzen haben ihrer Klage im Wesentlichen stattgegeben. Und auch das Bundesarbeitsgericht ließ die Klinik bei der hiergegen gerichteten Revision abblitzen: Der Samstag ist ein Werktag, jedenfalls im Sinne des TVöD-K.
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