Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Klinik

Die Rechtslage ist eindeutig. Jeder Arzt und jede Ärztin muss bei der Patientenbehandlung so agieren, wie es ein verständiger Facharzt des jeweiligen Gebietes nach den aktuellen medizinischen Standards und unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt täte. Dieser sogenannte „Facharztstandard“ gilt für alle Berufsträger.  Und zwar unabhängig davon, wie lange sie bereits im Geschäft sind und wie weit ihre Weiterbildung zum Facharzt bereits gediehen ist.

Beim Thema Hygiene bindet der Facharztstandard sogar das Pflegepersonal. Auch Pflegefachkräfte müssen also stets die Maßnahmen ergreifen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft geboten sind, um die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden. Von besonderer Bedeutung sind dabei

  • die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO),
  • die Empfehlungen der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) sowie
  • die Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI).

Werden sie gewahrt, gilt die Vermutung, dass keine Hygienemängel vorliegen. Ein Patient, der etwas anderes behauptet, muss also gute Argumente und vor allem Beweise haben.

Wenn der lästige Schreibkram zur Rettung wird

Ein Einfallstor, um Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen (vermeintlicher) Hygieneverstöße durchzusetzen, ist es, den Verantwortlichen in der Klinik mangelnde Überwachung der einschlägigen Vorschriften anzulasten. Denn Chefärzte und -ärztinnen müssen nicht nur bei der Behandlung der Patienten an sich die Hygiene-Vorgaben beachten. Sie müssen auch dafür sorgen, dass ihre gesamte Abteilung sich jederzeit an die Regeln hält. Dazu müssen sie die Einhaltung der Hygienevorschriften regelmäßig überprüfen und die Ergebnisse dokumentieren.

Was also ist zu tun, wenn ein Patient behauptet, eine Klinik hätte in Sachen Infektionsprävention geschlampt und ihm dadurch einen Schaden zugefügt? In einer solchen Situation sollten die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte den folgenden Krisenplan abarbeiten, um ihre Haftungsrisiken zu minimieren.

  • Dokumentation prüfen. Wie detailliert Ärztinnen und Ärzte das Vorgehen zu Papier bringen, entscheidet in Haftungsprozessen oft den Ausgang. Erhebt ein Patient einen Vorwurf, sollten Ärzte daher zeitnah prüfen, ob sie alle relevanten Informationen schriftlich niedergelegt haben. Falls erforderlich, sollten die Unterlagen ergänzt werden. Wichtig: Ist ein Nachtrag erforderlich, muss dieser zwingend als solcher gekennzeichnet werden. Andernfalls steht schnell der Vorwurf im Raum, die Unterlagen seien manipuliert worden.
  • Gedächtnisprotokoll erstellen. Die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Wer sicherstellen will, dass er sich in einem Gerichtsverfahren noch an jedes Details eines Falls erinnern kann, kommt in der Regel nicht ohne ein ausführliches Gedächtnisprotokoll aus.
  • Verwaltung und Versicherung ins Boot holen. Ärzte, die Post vom Anwalt eines Patienten erhalten, müssen die Krankenhausverwaltung so schnell wie möglich über diesen Vorgang informieren. Das ist auch deshalb so wichtig, weil die Verwaltung in der Regel auch die Stelle ist, die sich mit der Haftpflichtversicherung auseinandersetzt.
  • Stellungnahme abgeben. Fordert die Versicherung eine Stellungahme zu den im Raum stehenden Vorwürfen, sollten Ärztinnen und Ärzte den Geschehensablauf wahrheitsgemäß und sachlich darstellen. Auch dafür sind die oben genannten Aufzeichnungen und Gedächtnisprotokolle hilfreich.
  • Rechtsrat einholen. Spätestens, wenn eine Klage ins Haus flattert, ist es an der Zeit, sich einen spezialisierten Anwalt zu suchen. Wer keinen eigenen Hausjuristen hat, erhält bei der Versicherung oft eine Expertenliste.

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