Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Klinik

Grundpfeiler einer Selbstständigkeit ist der Businessplan. Dieser zeigt z. B. auf, welche Unternehmensziele erreicht werden sollen und wie die Praxis finanziert wird. Den Businessplan nutzt der Praxisinhaber, um Kapitalgeber zu finden.

Darüber hinaus sind aber noch weitere Punkte relevant. Neben den ausgezeichneten Kenntnissen, die ein Arzt im Medizinrecht hat, ist es z. B. von Vorteil, sich betriebswirtschaftliches Knowhow anzueignen und sich mit dem Steuerrecht für Ärzte zu beschäftigen. Das erworbene Wissen unterstützt den Praxisgründer, um mögliche Risiken in Grenzen zu halten.

Selbstständigkeit mit eigener Praxis: Welche Vorüberlegungen dürfen nicht vergessen werden?

Zu den ersten Fragen, die im Zusammenhang mit der eigenen Selbstständigkeit beantwortet werden sollten, gehört die Niederlassungsform. Der Gesetzgeber lässt einem niedergelassenen Arzt die Wahl, zwischen den folgenden Niederlassungsformen zu entscheiden:

  • Praxis als Einzelinhaber
  • Praxisgemeinschaft
  • Gemeinschaftspraxis
  • Teilzulassung
  • Jobsharing-Praxis

Die Niederlassungsformen haben ihre eigenen Besonderheiten. So ist der Inhaber einer Einzelpraxis sowohl in organisatorischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht selbstständig. In einer Praxisgemeinschaft profitiert er davon, dass Ressourcen gemeinsam genutzt werden können. Das gemeinsame Führen einer Praxis mit einem anderen Arzt kennzeichnet sich durch eigenverantwortliches Arbeiten und gemeinsame Abrechnungen. Wer eine Teilzulassung als selbstständiger Arzt hat, kann weiterhin in einer Anstellung tätig sein oder eine Kooperation (Jobsharing-Praxis) mit einem anderen niedergelassenen Arzt im Angestelltenverhältnis anstreben.

Ebenso wichtig wie die Frage nach der passenden Niederlassungsform ist für den selbstständigen Arzt die Klärung, ob er privatärztlich oder kassenärztlich tätig wird. Als Kassenarzt kann ein selbstständiger Arzt seine Selbstständigkeit nur ausüben, wenn er die entsprechende Zulassung besitzt.

Das Thema Versicherungen spielt auch für einen niedergelassenen Arzt eine große Rolle. Mit dem Abschluss einer Berufshaftpflicht beugt er den finanziellen Folgen vor, die aus einem Personenschaden oder einem Sachschaden entstehen können. Die Berufshaftpflicht greift besonders dann, wenn der entstandene Schaden auf die Tätigkeit des Arztes zurückzuführen ist. Daneben kann auch eine Vermögenschadenhaftpflicht von Vorteil sein. Diese übernimmt den Schaden, der aus einer falschen Beratung des Arztes entsteht. Wegen ihrer großen Relevanz ist die Vermögenshaftpflichtversicherung für alle Ärzte, die sich in Deutschland niederlassen, gesetzlich vorgeschrieben.

Praxisgründung als selbstständiger Arzt: Vom Businessplan bis zum ersten Tag

Der Businessplan stellt den Leitfaden einer Praxisgründung dar. Hierzu beginnt der zukünftige Praxisinhaber mit der Zusammenstellung aller wichtigen Aspekte. In einem Brainstorming trägt er z. B. die folgenden Gedanken zusammen:

  • Werde ich als Allgemeinmediziner oder als Facharzt tätig?
  • Welche Praxisform bietet die besten Vorteile?
  • Biete ich die Tätigkeiten auf privatärztlicher Basis oder auf kassenärztlicher Basis an?

Darüber hinaus werden in dem Businessplan noch weitere wichtige Punkte aufgenommen. Diese zeigen z. B. die kurzfristige und die langfristige Finanzierung des Unternehmens auf.

Hinsichtlich der Aufteilung der Praxisräume beachtet der Praxisinhaber, dass es neben dem Platz für die Empfangstheke und das Wartezimmer ausreichend Möglichkeiten für die notwendigen Behandlungen gibt. Dazu zählt auch eine passende Ausstattung der einzelnen Räume.

Der Praxisbetrieb wird mit einer Software gewährleistet, die z. B. dafür sorgt, dass notwendige Untersuchungen durchgeführt und die Leistungen korrekt abgerechnet werden können. Wichtig ist, dass der Einsatz der Software auf die individuellen Bedürfnisse der Praxis abgestellt ist. Denn hiermit legt der Praxisinhaber die Basis für den gesamten Ablauf.

Zur Unterstützung seines Praxisbetriebs benötigt der selbstständige Arzt das entsprechend fachliche Personal. Neben den Arzthelferinnen, die für die Vereinbarung der Termine und die Vorbereitung des Behandlungsraumes zuständig sind, unterstützt ein angestellter Arzt den Praxisinhaber, wenn das Patientenaufkommen zu groß wird.

In welchen Fällen wird die Umsatzsteuer relevant?

Die Tätigkeiten eines Arztes gehören zu den umsatzsteuerfreien Dienstleistungen. So bestimmt es § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes.
Liegt für die ärztliche Leistung jedoch keine Indikation vor, müssen die aus der Behandlung erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer unterworfen werden. Für den Praxisinhaber bedeutet dies, dass er monatlich oder quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellt und am Ende des Jahres eine Umsatzsteuererklärung bei dem Finanzamt einreicht. Zu den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gehören z. B.:

  • Bereitstellung von Räumen, Geräten oder Personal im Rahmen einer Praxisgemeinschaft
  • Ärztliche Beratungen oder Behandlungen, bei denen der medizinische Zweck nicht im Fokus steht (z. B. Schönheitsoperationen)
  • Erstellung von Gutachten oder Stellungnahmen
  • Veröffentlichungen von Büchern oder das Halten von Vorträgen

Wer sich als selbstständiger Arzt nicht mit den Fragen nach der Umsatzsteuerpflicht auseinandersetzt, muss nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt mit Steuernachzahlungen rechnen.

Welche Risiken können sich im Zusammenhang mit einer Praxisgründung ergeben?

Steigende Energiepreise und andere Zahlungsschwierigkeiten sind Risiken, die jede Selbstständigkeit bedrohen können. Stellt ein niedergelassener Arzt fest, dass er zahlungsunfähig ist oder auf längere Sicht seine laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr tilgen kann, ist er verpflichtet, Insolvenz anzumelden. Hierzu wendet er sich an das zuständige Insolvenzgericht.

Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit lässt sich durch verschiedene Maßnahmen in Grenzen halten. Hierzu gehören z. B. die Optimierung des Forderungs- und Mahnwesens oder eine rechtzeitige Einigung mit den Gläubigern.

Ein anderer Weg, um eine Insolvenz zu vermeiden, ist die frühzeitige Aufstellung eines Sanierungsplans. Der Gesetzgeber hat zur Unterstützung die Vorschriften der Insolvenzordnung angepasst. Hiernach haben insolvente Praxisgründer und Unternehmer bis zu drei Monaten Zeit, ein sanierungsfähiges Konzept vorzulegen, bevor sie den Schritt zum Insolvenzgericht gehen.