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Vermischtes

Es spricht nichts dagegen, dass ein niederländischer Versandapotheker einem deutschen Gynäkologen Applikationsarzneimittel unter Marktpreis verkauft, die dieser dort abholt oder abholen lässt, um sie bei selbstzahlenden Patienten anzuwenden. Das hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: I ZR 121/17).

Versandapotheke warb um deutsche Ärzte

Die Versandapotheke hatte bei deutschen Gynäkologen damit geworben, dass sie bei ihr verschreibungspflichtige Applikationsarzneimittel aus der Gruppe der Verhütungsmittel unter Marktpreis kaufen könnten. Damit könnten die Kosten der selbstzahlenden Patienten deutlich reduziert werden. Allerdings müssten die Arzneimittel nach der Bestellung durch den Arzt oder seinen Dienstleister in der Apotheke abgeholt werden.

Gegen diese Werbung klagten deutsche Wettbewerbshüter, allerdings ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab und erklärte, die Werbung verstoße weder gegen das Arzneimittelgesetz (AMG), das Apothekengesetz (ApoG) noch gegen die ärztliche Berufsordnung.

So dürfen Ärzte ihren Patienten bestimmte Ärzte, Apotheken, etc. tatsächlich nicht ohne hinreichenden Grund empfehlen, da die ärztliche Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten gewahrt bleiben soll. Das Modell ziele aber gar nicht darauf ab, die Patienten dazu zu bringen, ihre Arzneimittel in der holländischen Apotheke einzukaufen. Vielmehr ziele die Werbung auf den Arzt ab, der die beworbenen Applikationsarzneimittel für seine Praxis kaufen und dann an den Patientinnen anwenden soll. Die Patientinnen werden also nicht in der Wahl einer Apotheke beschränkt.

Deutsches Recht gilt nicht für Apotheken der Niederlande

Ein Verstoß gegen die deutschen Preisschutzvorschriften des § 78 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) liege ebenfalls nicht vor, weil diese nicht für niederländische Händler gelten, genauso wenig wie der § 11 Abs. 1 ApoG (Verbot über Absprachen über Zuweisung von Patienten).

Auch die sog. Apothekenpflicht von Arzneimitteln (§ 43 AMG), wonach Arzneimittel nur durch die Hände eines Apothekers in die Hände des Patienten gelangen dürfen, greife hier nicht: Ein Verbot des Vorrätighaltens von Applikationsarzneimitteln durch den Arzt zum Zwecke der Anwendung am Patienten sei in § 43 AMG nicht ausdrücklich vorgesehen.

Es liege auch kein Verstoß gegen das Verbringungsverbot nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG vor, da der Ort der Abgabe in Holland liege.