Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die Abrechnung der pneumologischen Grundpauschalen (Gebührenordnungsposition, GOP, 13640 bis 13642) bedarf obligat lediglich eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes und/oder eines Arzt-Patienten-Kontaktes im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä). Erfolgt lediglich ein Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde im Behandlungsfall, wird die Grundpauschale für diesen Fall um 25 Prozent gekürzt.

Fakultative Leistungsinhalte sind alle weiteren Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall, die Leistungen gemäß den GOP 01600 und 01611 sowie die in Anhang 1 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aufgelisteten weiteren Leistungen. Mit der Grundpauschale sind somit auch alle anamnestischen Leistungen honoriert ebenso wie alle körperlichen Untersuchungen des Patienten.

Technische Diagnostik

Die wesentliche Position für die Diagnostik ist die „Zusatzpauschale Pneumologisch-Diagnostischer Komplex“ gemäß GOP 13650 (311 Punkte/34,17 Euro, Stand: 11/2020). Obligater Leistungsinhalt dieses Komplexes sind insgesamt vier Leistungen, von denen jedoch nur eine erbracht werden muss, um den Komplex abrechnen zu können (s. Textkasten)

Ausgeschlossen neben der GOP 13650 ist unter anderem die Abrechnung einer Oxymetrie, aber auch einer Blutgasanalyse nach GOP 13661 im Behandlungsfall sowie einer eventuell erforderlichen arteriellen Blutentnahme in gleicher Sitzung (GOP 02330/49 Punkte/5,38 Euro, Stand: 11/2020). All diese Leistungen sind bereits fakultativer Inhalt der GOP 13650.

Bei erforderlicher bronchialer Provokation ist diese als inhalativer Mehrstufentest neben der GOP 13650 mit der GOP 13651 (367 Punkte/40,32 Euro, Stand: 11/2020) abrechenbar.

Eine weitere als Einzelleistung berechenbare Leistung stellt die Ergospirometrie dar, abrechnungsfähig mit der GOP 13660 (394 Punkte/43,29 Euro, Stand: 11/2020). Ein deutlich einfacherer Belastungstest zur Beurteilung der pulmonalen Belastbarkeitseinschränkung stellt der Sechs-Minuten-Gehtest dar, der allerdings nicht separat abgerechnet werden kann.

Die bereits erwähnte GOP 13661 (84 Punkte/9,23 Euro, Stand: 11/2020), die „Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse“ kann nur dann abgerechnet werden, wenn eine „nach Art und Umfang definierte Überweisung“ vorliegt. Daneben sind jedoch weder die arterielle Blutentnahme (GOP 02330) noch die GOP 13650 und 13652 berechenbar.

Röntgen

Bei Vorliegen einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung können auch Röntgenuntersuchungen des Thorax im Rahmen der COPD-Diagnostik abgerechnet werden. Der EBM sieht dafür GOP 34240 (82 Punkte/9,01 Euro/eine Ebene) und GOP 34241 (146 Punkte/16,04 Euro/zwei Ebenen) vor, bei gleichzeitiger Durchleuchtung GOP 34242 (266 Punkte/29,23 Euro) an Stelle von GOP 34241 (Stand: 11/2020).

Labor

Da Pneumologen in der Regel keine eigenen Blutanalysen durchführen, bleibt nur der Wirtschaftlichkeitsbonus 32001.

GOP 13650 – OBLIGATER INHALT
  • Ganzkörperplethysmographische Lungenfunktionsdiagnostik mit graphischer(-en) Registrierung(en) und/oder
  • Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) mittels Oszillations- oder Verschlussdruckmethode und fortlaufender graphischer Registrierung bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und/oder
  • Bestimmung(en) der Diffusionskapazität in Ruhe und/oder unter physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung und/oder
  • Bestimmung(en) der Lungendehnbarkeit (Compliance) mittels Ösophaguskatheter

Dr. med. Heiner Pasch, approbierter Arzt und Abrechnungsexperte