Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Hier werden die wichtigsten Fakten zu häufigen Gutachten zusammengestellt.

Gerichte als Auftraggeber

Gerichte aller Art gehören zu den häufigsten Auftraggebern für Gutachten. Solche Aufträge können nur abgelehnt werden, wenn betroffene Ärzte ihre Überlastung anzeigen.

Erstellen sie Gutachten, gilt für das Honorar das „Justizvollzugs-Entschädigungsgesetz“ abgekürzt JVEG“.

Eine erste Besonderheit: Das Gutach­terhonorar nebst der weiteren Kosten muss spätestens drei Monate nach Abgabe des Gutachtens geltend gemacht worden sein, sonst verfällt der Anspruch!

Gutachten nach dem JVEG

  • Nach dem JVEG sind unter „M1“ einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen zu verstehen, das Stundenhonorar liegt bei 80 €.
  • Als „M2“ kann eine „beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad mit 90 € pro Stunde berechnet werden.
  • Die Gruppe „M3“ stellt für „Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, z. B. Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), einen Stundensatz von 120 € bereit. Hinzu kommen noch Schreib- und Kopiergebühren. Für radiologische Leistungen wird das Honorar zum 1,3-fachen Satz der GOÄ erstattet.

Befundberichte und kurze gutachterliche Äußerungen werden über „Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 S. 1 JVEG“ vergütet. Hier werden unter den Listennummern 200 bis 203 die Gebühren für Befundberichte, kurze oder außergewöhnlich umfangreiche gutachtliche Äußerungen aufgeführt.

Falls es zwischen Gutachter und Gericht zu Meinungsverschiedenheiten über die angemessene Höhe des Stundensatzes zwischen M1 und M3 kommt, besteht die Möglichkeit, die Kostenentscheidung richterlich prüfen zu lassen (§ 4 JVEG).

Unfall- und Rentenversicherung

Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung fordern Begutachtungen regelmäßig auf gesonderten Formularen an. Die Vergütung wird von vornherein genannt und kann meist mit der Abgabe des Berichtes/Gutachtens angefordert werden. Diese Vergütungen sind meist über das Vertragsarztrecht festgelegt.

Besonders aufmerksam sollten Ärztinnen und Ärzte werden, wenn ihnen ein Honorar nach § 11 der GOÄ angeboten wird. Denn nur in seltenen Ausnahmefällen ist § 11 GOÄ heranzuziehen. Öffentlichen Kassen und Auftraggeber haben nämlich mit der Ärzteschaft Honorarsätze vereinbart, die deutlich über dem „einfachen Gebührensatz“ liegen.

Eine Ausnahme ist die Jugendarbeitsschutz-Untersuchungsbescheinigung. Deren Honorar nach § 11 GOÄ wird über die örtlich zuständige KV abgewickelt.

Wenn bei Ärzten Gutachten und schriftliche Stellungnahmen angefordert werden, deren Honorare nicht gesetzlich festgelegt sind, kann erwogen werden, entsprechend § 2 GOÄ mit den Auftraggebern ein Honorar zu vereinbaren. Dies muss allerdings schriftlich vor Abgabe eines Berichtes oder Gutachtens geschehen.

Wichtig zu beachten: Denken Sie an die Umsatzsteuer

Ärztinnen und Ärzte, die Gutachten erstatten, und Gutachterstellen in Kliniken müssen sich immer noch um die Umsatzsteuer kümmern! Gutachten sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, dies sollte daher mit einem Steuerberater abgestimmt werden.