Anerkennung von Weiterbildungszeiten: Worauf Ärzte achten sollten
Judith MeisterWer Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung betreut, trägt nicht nur fachliche Verantwortung. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, welche Versäumnisse dazu führen, dass Weiterbildungszeiten nicht anerkannt werden.
Möglichst schnell Facharzt werden: Dieses Ziel verfolgen wohl die meisten jungen Kolleginnen und Kollegen. So auch eine angestellte Assistenzärztin, die sich in der Kinder- und Jugendmedizin weiterbilden lassen wollte.
Weiterbildungsbefugnis mit Caveat
Ihr Weiterbilder verfügte über eine Weiterbildungsbefugnis an zwei Standorten in Bayern. In seinem Antrag hatte er angegeben, pro Woche 42 Stunden in der eigenen Praxis und 13 Stunden in der Kinderabteilung des Klinikums zu arbeiten. Aus diesem Grund enthielt seine Weiterbildungsbefugnis einen Passus, wonach er grundsätzlich an beiden Standorten weiterbilden dürfe. Es sei jedoch sicherzustellen, dass die Weiterbildung von Assistenten überall ganztägig und unter seiner persönlichen Anleitung erfolge. Auch seien die betroffenen Assistenzärzte über diese Nebenbestimmungen zu informieren.
Entsprechend ließ sich auf der Website des Klinikums nachlesen, dass die Weiterbildungsbefugnis des Mannes nur mit Nebenbestimmung galt. Der konkrete Wortlaut war zudem im „Meine BLÄK-Portal“ für alle in Bayern gemeldeten Ärzte abrufbar.
Als die junge Ärztin im 27. November 2019 bei ihrem Arbeitgeber die Anerkennung als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin beantragte, kam es zum Streit. Der Grund: Die Frau legte ein Weiterbildungszeugnis des besagten Weiterbilders vor, laut dem sie vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2015 unter dessen Anleitung ganztägig und hauptberuflich als Assistenzärztin in der Kinder- und Jugendabteilung des Klinikums gearbeitet hatte.
Da sie aber nie in der Praxis des Weiterbilders praktiziert hatte und dieser nur 13 Stunden pro Woche in der Klinik zur Verfügung stand, versagte der Arbeitgeber die Anerkennung. Hinsichtlich der 22 im Klinikum abgeleisteten Weiterbildungsmonate könnten ihr nur 7,48 Monate angerechnet werden. Für die erforderliche 60-monatige Weiterbildung fehlten ihr damit stolze 14,52 Monate.
Verschenkte Weiterbildungszeit
Die verhinderte Fachärztin wollte das nicht hinnehmen. Sie wehrte sich gegen den Bescheid und klagte schließlich – allerdings ohne Erfolg. Denn der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München billigte die Entscheidung der Klinik und verwies auf den klaren Wortlaut der Weiterbildungsordnung (Urteil vom 19.03.2025, Az. 21 ZB 23.2357).
Demnach muss der weiterbildende Arzt eine Weiterbildung grundsätzlich ganztägig durchführen. Dies sei hier nicht geschehen, da der Weiterbilder nur 13 Stunden pro Woche im Klinikum anwesend war. Dass er telefonisch erreichbar gewesen sei und im Bedarfsfall schnell in die Klinik hätte kommen können, reiche dafür nicht aus.
Weiterbildungsbefugnis: Diese Regularien sind zu beachten
Der Beschluss des VGH belegt, wie wichtig es ist, dass junge Kolleginnen und Kollegen bei ihrer Weiterbildung Eigeninitiative zeigen und peinlich darauf achten, dass ihre Weiterbildungszeiten mit den Regularien übereinstimmen: Denn werden Fortbildungszeiten nur teilweise anerkannt, bedeutet dies erhebliche Verzögerungen auf dem Weg zum Facharzt, organisatorische Probleme und im Ergebnis auch Einkommensnachteile.
Vorgaben bei der Weiterbildung
Um einen ausreichenden Patientenschutz zu gewährleisten, müssen Ärztinnen und Ärzte auf dem Weg zum Facharzttitel ausreichend und mit verantwortlicher Leitung ausgebildet werden. Um diese Art der Anleitung zu erfüllen, hat der Weiterbilder die Tätigkeit des Weiterbildungsassistenten rechtlich und tatsächlich anzuleiten sowie zeitlich und inhaltlich auszugestalten. Vollzeitausbildung im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie bedeutet also nicht nur Vollzeitarbeit des Assistenzarztes, sondern im Umkehrschluss auch eine Vollzeitbetreuung durch den Weiterbilder.