Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Seit 2016 existieren die Terminservicestellen (TSS). Anfangs waren diese nur für Facharzttermine mit Überweisung gedacht. Einzige Ausnahme: Bei Augenärzten, Frauenärzten sowie der psychotherapeutischen Versorgung ist keine Überweisung notwendig. Mittlerweile werden auch Termine im hausärztlichen Versorgungsbereich ohne Überweisung vermittelt. Primär soll sich der Terminsuchende selbst um einen Termin kümmern. Wenn er sich an die Terminservicestelle wendet, so hat diese eine Woche Zeit, um einen Terminfall zu vermitteln. Als erster Tag der Woche zählt der Tag des Kontaktes. Nach § 2 (1) der Anlage 28 des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) muss der vereinbarte Termin in einem Zeitraum von fünf Wochen nach dem Erstkontakt liegen. Falls dies nicht gelingt, muss die TSS einen ambulanten Termin in einem Krankenhaus vermitteln. Dass die TSS keinen Termin bei einem Wunscharzt oder einer Wunschärztin vermitteln kann, versteht sich von selbst.

Regelungen zu TSS im EBM

Die Regelungen zu den TSS wurden im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in den Allgemeinen Bestimmungen unter 4.3.10 aufgenommen.
Der EBM unterscheidet dabei zwischen einem TSS-Terminfall und einem TSS-Akutfall.

  • Der TSS-Terminfall wird in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM unter 4.3.10.1 erläutert.
  • Der TSS-Akutfall wird in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM unter 4.3.10.2 erläutert.

Wie wird der TSS-Akutfall abgerechnet?

Wenn die Terminservicestelle einen Akutfall erkennt, so muss die TSS der Patientin/dem Patienten einen Arzttermin binnen 24 Stunden vermitteln. Der Arzt/die Ärztin bekommt per Mail oder Fax die Information, dass es ein TSS-Akutfall ist, und rechnet dementsprechend ab. Das bedeutet, dass auf der Abrechnung unter Vermittlungsfall TSS-Akutfall anzugeben ist. Zusätzlich zur Versicherten-, Grund- oder Konsilarpauschale wird die Gebührenordnungsposition (GOP) für den TSS-Fall ergänzt. Dies ist bei Hausärzten die GOP 03010 und zusätzlich mit einem A versehen (03010A).

Das bedeutet in der Abrechnung einen Zuschlag von 50 Prozent auf die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsilarpauschale.

Wie wird der TSS-Terminfall abgerechnet?

Bei einem TSS-Terminfall ist das Vorgehen ähnlich. Er wird als TSS-Terminfall bei Vermittlungsfall in der Abrechnung angegeben. Die hausärztliche GOP 03010 und entsprechend auch alle fachärztlichen GOP werden dann mit B, C oder D gekennzeichnet. Dies hängt vom Zeitpunkt des Termins ab dem Kontakt des Patienten mit der TSS ab.

  • Mit B wird die GOP 03010 ergänzt, wenn der Termin in den ersten acht Tagen nach Kontakt der TSS zustande kam. Das bedeutet ebenso wie bei einem TSS-Akutfall 50 Prozent Zuschlag. Aber Achtung: Trotz gleicher Zuschlaghöhe ist es unzulässig, bei einem TSS-Akutfall B als Kennzeichen zu nutzen oder A bei einem TSS-Terminfall.
  • Mit C wird die entsprechende Zuschlags-GOP markiert, wenn die Wartezeit bis zum Termin neun bis 14 Tage betrug, was einen Zuschlag von 30 Prozent ergibt.
  • Mit D wird die entsprechende Zuschlags-GOP markiert, wenn die Wartezeit bis zum Termin 15 bis 35 Tage betrug, was einen Zuschlag von 20 Prozent ergibt.

Die Honorierung bei der TSS-Vermittlung läuft extrabudgetär zu festen Eurosätzen. Die morbiditätsbezogene Gesamtvergütung wird entsprechend bereinigt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die GOP 03008, die ein Hausarzt ansetzen kann, wenn er selbst einen dringlichen FA-Termin binnen vier Tagen organisiert.

Sind TSS nötig?
Die Terminservicestellen (TSS) waren und sind umstritten. Sicher, manche Menschen überfordert es, einen notwendigen Termin selbst auszumachen. Ich bin mir sicher, dass nahezu alle Hausärztinnnen und -ärzte das im Blick haben und entsprechend agieren. Allerdings sehen wir auch eine Vollkaskomentalität, die sich zum Beispiel darin äußert, dass man sich wegen Banalitäten abends in eine Notfallambulanz setzt, weil man zu faul ist einen Termin auszumachen. Wenn bestimmte Fachgruppen häufiger über die TSS gesucht werden, sollte die KV die Bedarfsplanung überprüfen.