Altersteilzeit: Erfolgsmodell für Ärzte und MFA?
Heiko FeketeMFA verkürzen ihre Arbeitszeit bis zur Rente und niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen weniger Gehalt zahlen: Auf den ersten Blick bringt die Altersteilzeit beiden Seiten vor allem Vorteile, doch im Detail wird es knifflig.
Langjährige MFA, die kurz vor ihrem wohlverdienten Ruhestand stehen, dürften sich Gedanken darüber machen, wie sie ihren Job in der Arztpraxis bis zum Renteneintritt gestalten möchten. In den Überlegungen spielt sicherlich auch das Modell der Altersteilzeit eine Rolle. Damit können ältere Arbeitnehmer schrittweise den Übergang in die Altersrente gestalten und entweder ihre Arbeitszeit bis dahin verkürzen oder nach einem festgelegten Zeitraum in Vollzeit den Ruhestand antreten. Die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen zur Gestaltung der Altersteilzeit sind im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) festgeschrieben.
Zu beachten ist dabei insbesondere, dass es keinen rechtlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt. In einigen Branchen ist die Altersteilzeit Bestandteil von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. Letzterer Punkt trifft auf Arztpraxen nicht zu, der Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte sieht keine explizite Regelung zur Altersteilzeit vor. Falls Praxisinhaberinnen und -inhaber dem Wunsch ihrer MFA entsprechen, sollten sie die Vorgaben zur Altersteilzeit daher in einer gesonderten Vereinbarung festhalten.
Alterszeit: Wahl zwischen Blockmodell und Gleichverteilungsmodell
Laut AltTZG ist Altersteilzeit für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr möglich, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit wenigstens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig in Voll- oder Teilzeit beschäftigt waren. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II fließen ebenfalls in die Berechnung mit ein. Für die Altersteilzeit gibt es zwei Modelloptionen:
Blockmodell: Hierbei wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Phasen unterteilt (Arbeitsphase und Freistellungsphase). Während der Arbeitsphase arbeiten Angestellte weiterhin in Vollzeit bei reduziertem Gehalt. Dieses erhalten sie dann auch in der Freistellungsphase, in der sie nicht mehr arbeiten.
Gleichverteilungsmodell: Hier wird die Arbeitszeit über die gesamte Dauer der Altersteilzeit reduziert. Denkbar ist beispielsweise eine verkürzte Arbeitszeit von 20 statt 40 Wochenstunden.
Bei beiden Modellen wird das bisherige Gehalt halbiert, hinzu kommen noch der Aufstockungsbetrag und Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber. Die Zeitspanne der Altersteilzeit beträgt in der Regel zwischen drei und sechs Jahren, im Blockmodell sind es üblicherweise drei Jahre. Auch Kombimodelle sind nach individueller Vereinbarung möglich.
Diese weiteren zusätzliche Kosten trägt der Arbeitgeber bei Altersteilzeit
Der Aufstockungsbetrag, den Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt in der Altersteilzeit beisteuern müssen, liegt bei 20 Prozent des reduzierten Arbeitsentgelts. Außerdem sind die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 80 Prozent des Entgelts in der Altersteilzeit vollständig vom Arbeitgeber zu entrichten.
Beide Abgaben sind steuer- und sozialversicherungsfrei, der Aufstockungsbetrag unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Bedeutet: Der Steuersatz des zu versteuernden Einkommens der Angestellten steigt und auf das Gesamteinkommen kann eine Steuernachzahlung fällig werden.
Ein Rechenbeispiel zeigt, wie Niedergelassene in diesem Fall kalkulieren müssten: Die MFA mit einem Bruttogehalt von 3.500 Euro geht in Altersteilzeit. Damit liegt ihr neues Entgelt bei 1.750 Euro, dazu fallen noch 20-prozentige Aufstockungsbeträge in Höhe von 350 Euro an. Der zusätzliche Rentenversicherungsbeitrag durch den Arbeitgeber würde sich durch den aktuell geltenden Beitragssatz von 18,6 Prozent auf 260,40 Euro summieren (18,6 Prozent von 80 Prozent von 1.750 Euro). Die übrigen Sozialabgaben teilen sich Angestellte und Arbeitnehmer wie beim regulären Gehalt.
So profitieren andere Mitarbeiter von Altersteilzeit
Die Altersteilzeit in ihrer derzeitigen Form ist mit einem organisatorischen und teils auch finanziellen Mehraufwand verbunden, weshalb Praxischefs in dieser Hinsicht ihre Personalausgaben genau kalkulieren sollten. Zudem fällt seit einigen Jahren eine Fördermöglichkeit durch den Gesetzgeber weg: Seit dem 01. Januar 2010 werden keine Förderleistungen mehr nach dem Altersteilzeitgesetz gewährt. Arbeitsverhältnisse in Altersteilzeit sind somit ab diesem Zeitpunkt von der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ausgenommen.
Gleichzeitig kann Altersteilzeit zu einer strategischen und zukunftsgerichteten Personalplanung beitragen. Mit einer guten Vorbereitung ermöglicht sie den gezielten Wissenstransfer erfahrener MFA und hilft so Neueinsteigern oder jüngeren Mitarbeitenden, in der Arztpraxis Fuß zu fassen. Zudem kann insbesondere das Gleichverteilungsmodell für langjährige MFA eine Entlastung auf dem Weg in den Ruhestand sein und Wertschätzung für ihre Verdienste ausdrücken. Auch daran sollten niedergelassene Ärztinnen und Ärzte denken. Lesen Sie außerdem hier, was Sie bei Angestellten in Elternzeit beachten müssen.