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Finanzen

Leuchtstoffröhren und Halogenlampen gehören nach und nach der Vergangenheit an. Die Europäische Union untersagt seit August 2023 deren Verkauf, damit rücken energiesparende und nachhaltige Leuchtmittel wie zum Beispiel LED immer weiter in den Fokus.

Experten gehen davon aus, dass LED-Lichtanlagen im Vergleich zu Halogen- oder Leuchtstofflampen bis zu 80 Prozent beim Stromverbrauch einsparen.

Deshalb dürften sich auch Praxen mit einer Umrüstung beschäftigen. Nicht nur aus Energiespargründen, sondern auch, um die Praxisräume mit der bestmöglichen Beleuchtung auszustatten.

Im Behandlungszimmer ist die richtige Lichteinstellung zum Beispiel wichtig für die Arbeit mit Patienten, während diese ein gut ausgeleuchtetes Wartezimmer als Wohlfühlfaktor empfinden können.

Wer stellt Fördermittel zur Verfügung?

Investitionen in Energieeffizienz fördert allen voran die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Der Förderkatalog unterscheidet zwischen Maßnahmen an Wohngebäuden und Maßnahmen an Nichtwohngebäuden. Er beinhaltet dabei auch Fördermittel, um die Innenbeleuchtung energetisch zu sanieren.

Wer ist für die Förderung antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen sowie Investoren wie Hauseigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaften. Auch Mieter können einen Antrag stellen – vorausgesetzt, sie informieren den Gebäudeeigentümer über die Förderung und die Höhe des maximalen Förderbetrags.

Der Grundfördersatz liegt bei 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben, die maximal 500 Euro pro Quadratmeter Grundfläche betragen dürfen. Um förderfähig zu sein, muss die entsprechende Investition ein Volumen von mindestens 300 Euro beinhalten. Förderfähig ist zudem ausschließlich der komplette Leuchtentausch.

Was müssen Antragssteller darüber hinaus nachweisen?

Als weitere Voraussetzung für BEG-Zuschüsse muss eine neue Lichtanlage mindestens zehn Jahre genutzt werden. Außerdem ist für die Umsetzung des Umbaus ein Energieeffizienz-Experte erforderlich, der unter anderem die technischen Mindestanforderungen begutachtet.

Eine erneuerte LED-Beleuchtung muss hierbei 140 Lumen je Watt nachweisen (siehe dazu auch Infokasten), bei anderen Beleuchtungssystemen liegt der Wert bei 120 Lumen.    

Mithilfe eines Energieeffizienz-Experten können Antragssteller auch die sogenannte TPB-ID angeben: Die Kennnummer zur technischen Projektbeschreibung (TPB) gibt an, dass ein Vorhaben zur energetischen Sanierung förderfähig ist. Das energetische Gutachten ist damit ein wichtiger Bestandteil des Antrags – dieser sollte zudem Kostenvoranschläge für die geplante Umrüstung beinhalten. 

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht, sie ist abhängig davon, wie viele Fördermittel insgesamt zur Verfügung stehen. Alternativ können Praxiseigentümer auch auf KfW-Zuschüsse setzen: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterstützt Komplettsanierungen mit entsprechenden Förderungen.    

So erkennen Sie energiesparende Lampen

Um herauszufinden, wie viel Strom eine LED-Beleuchtung verbraucht, sind zwei Angaben entscheidend: Die Helligkeit in Lumen (lm) und die Leistungsaufnahme in Watt. Je höher der Lumenwert ist, desto heller ist das Leuchtmittel. Üblich sind Werte zwischen 100 und 1.300 lm. Die Helligkeit geteilt durch die Watt-Angabe der Lampe ergibt die Energieeffizienz. Je höher der Wert ist, desto effizienter setzt die Lampe Strom in Licht um.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW