Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Die Steuerfreigrenze für Sachbezüge ist zum Jahreswechsel von 44 auf 50 Euro pro Monat gestiegen. Den erweiterten Spielraum bei Lohnextras können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte nutzen, um Fachkräfte für sich zu gewinnen und an die Praxis zu binden. Mögliche Sachzuwendungen sind etwa Tankgutscheine, Essensmarken, Jobtickets für öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheitsförderung und Beitragszahlungen zu einer Krankenversicherung.

Beliebt sind vorrangig Gutscheine und aufladbare Geldkarten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren. Diese Alternativen zur Gehaltserhöhung können sie jeden Monat bis zu dem festgelegten Wert als Mitarbeiter-Benefit spendieren. Darauf fallen keine Lohnsteuer und Sozialabgaben an. Wertschätzung zeigen zahlt sich somit doppelt aus. Gutscheinanbieter wie Edenred, Spendit, Sodexo oder Givve haben sich auf Sachbezugslösungen spezialisiert und die Neuregelungen schon umgesetzt.

Gehaltsumwandlung ist tabu

Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Gutscheine oder Geldkarten dürfen unabhängig von einer Betragsangabe bloß zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und keine Zahlfunktion haben. Seit 2022 muss deren Einsatz zudem auf ein limitiertes Netzwerk von Akzeptanzstellen im Inland begrenzt oder auf eine festgelegte Produktpalette beschränkt sein. Bei den von Arbeitgebern getragenen Gebühren für die Bereitstellung und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich laut dem Bundesfinanzministerium nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer. Diese Nebenkosten fallen also nicht unter die steuerliche 50-Euro-Freigrenze.

Bereits seit dem Jahr 2020 gelten laut dem Bund der Steuerzahler gesetzliche Regeln dafür, was der Fiskus als Sachbezug anerkennt und was als Geldleistung: Demzufolge liegt bei einer nachträglichen Kostenerstattung ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Ebenso nicht von der Steuer befreit sei eine zweckgebundene Geldleistung – zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber monatlich einem Arbeitnehmer einen Betrag auszahlt, den dieser zum Tanken nutzen soll. Zudem müsse der steuerfreie Sachbezug zusätzlich zum normalen Lohn gewährt werden. Beschäftigte dürfen einen Gutschein also nicht im Gegenzug zu einem Gehaltsverzicht oder als Gehaltsumwandlung erhalten, so der Gesetzgeber.

Beispiele für steuerfreie Gutscheine und Geldkarten

In einem Anwendungsschreiben hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, welche Gutscheine und Geldkarten seit 2022 als ein steuerfreier Sachbezug gelten:

Begrenzte Akzeptanzstellen

Als ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen gelten nach den Angaben der Finanzverwaltung städtische Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde in Deutschland, Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde, die sich auf eine bestimmte Region, etwa im ländlichen Raum, erstrecken oder von bestimmten Ladenketten ausgegebene Kundenkarten für einzelne Geschäfte oder den Internetshop. Das Finanzamt erkennt demnach etwa folgende Gutscheine und Geldkarten als steuerlich begünstigte Sachzuwendungen an:

  • Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,
  • Shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte,
  • Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug seiner Waren oder Dienstleistungen,
  • von einer bestimmten Tankstellenkette ausgegebene Gutscheine oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt,
  • ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein (etwa Tankgutschein oder Berechtigung zum Tanken), wenn die Akzeptanzstellen aufgrund eines Rahmenvertrags unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen,
  • Karten eines Onlinehändlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Onlinehändler) berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (zum Beispiel Marketplace) einlösbar sind,
  • Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet-Villages,
  • regionale City-Cards und Stadtgutscheine.

Begrenzte Waren und Dienstleistungen

Auch für steuerlich begünstigte Gutscheine oder Geldkarten, die nur berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einem sehr eingeschränkten Sortiment zu beziehen, zählt die Finanzverwaltung mehrere Beispiele auf. Hierunter fallen demzufolge Gutscheine oder Geldkarten begrenzt auf:

  • Personennah- und Fernverkehr (etwa für Fahrberechtigungen, Zugrestaurants, Park&Ride-Gelegenheiten). Dazu zählen aber auch bestimmte Mobilitätsdienstleistungen (etwa Nutzung von Fahrrädern, E-Bikes, Carsharing, E-Scootern),
  • Kraftstoff, Ladestrom etc. („Alles, was das Auto bewegt“),
  • Streamingdienste für Film und Musik,
  • Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich Downloads,
  • Bücher, auch als Hörbücher oder Dateien, einschließlich Downloads,
  • Behandlung der Person in Form von Hautpflege, Make-up, Frisur und dergleichen (Beautykarten),
  • Bekleidung inklusive Schuhen, nebst Accessoires wie Taschen, Schmuck, Kosmetika, Düften,
  • Fitnessleistungen (zum Beispiel für den Besuch der Trainingsstätten und zum Bezug der dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen).

Open-Loop-Karten zählen nicht zu steuerfreien Sachbezügen

Darüber hinaus bleiben Verzehrkarten in Form von Essensgutscheinen und Restaurantschecks sowie arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (sogenannte digitale Essensmarken) als Sachzuwendungen steuerlich begünstigt. Dasselbe gilt für Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen und Gutscheinkarten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen (einschließlich betrieblicher Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers).

Gutscheine und Geldkarten, die überall einsetzbar sind (sogenannte Open-Loop-Karten) oder Karten, die unbeschränkt auf einem elektronischen Marktplatz eingelöst werden können, gelten seit 2022 allerdings nicht mehr als steuerfreies Gehaltsextra.