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Steuern

Auch Heilberuflern können Fehler unterlaufen, der verursachte Schaden hat dann aber oftmals weitreichende Folgen. Um Kunstfehler finanziell abzudecken, sind Mediziner verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Berufshaftpflichtversicherung für Berufsgruppe ist Pflicht

Paragraf 21 der Musterberufsordnung bestimmt: „Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.“ Zwar ist der Besitz einer beruflichen Haftpflichtversicherung weder Voraussetzung für die Approbation noch für die vertragsärztliche Zulassung. Dennoch sollte sich vor allem keiner der Freiberufler über die Anordnungen der Berufsordnung hinwegsetzen. Erstens, weil ihm sonst berufsrechtliche Sanktionen bis hin zum Entzug der Approbation drohen. Zweitens, weil das Risiko des finanziellen Ruins besteht. Etwa weil nach einem Personenschaden er eine lebenslange Rente für einen Patienten aus privaten Mitteln zu bestreiten muss.

Das Risiko für einen Schaden steigt

Mögen die Zahlen nachgewiesener Behandlungsfehler auch vergleichsweise konstant sein: Das Risiko, im Laufe eines Berufslebens irgendwann mit einem (potenziellen) Haftungsfall konfrontiert zu werden, steigt. Die Gründe für dieses Phänomen sind vielfältig. Eine wichtige Rolle spielt sicherlich die Verdichtung der Arbeit. Aber auch Kostendruck und Zeitmangel fordern in Arztpraxen und Kliniken ihren Tribut. Hinzu kommen das wachsende Anspruchsdenken vieler Patienten sowie die rechtliche Aufklärung durch Medien, Kassen und Verbraucherschützer. Um Heilberufler vor potenziell existenzbedrohenden Schadenersatz oder Schmerzensgeldforderungen zu schützen, ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung daher für jeden Arzt obligatorisch.

Mit privater Berufshaftpflicht Ansprüche absichern

Angestellte Heilberufler werden häufig von ihren Arbeitgebern in der Berufshaftpflicht mitversichert. Vor allen in Kliniken bestehen entsprechende Rahmenverträge, die dem Personal kompletten Versicherungsschutz bieten. In solchen Fällen wird zusätzlich oft noch eine private Rechtsschutzversicherung empfohlen. Honorarärzte arbeien zwar auch in Krankenhäusern oder Arztpraxen, müssen als Freiberufler aber eine eigene Versicherung abschließen. Tun sie das nicht, drohen Deckungslücken bei der Absicherung.

Wenn der Arbeitgeber die Haftpflichtversicherung bezahlt

Angestellte, denen das Unternehmen die Prämien zahlt, müssen diese nicht versteuern. Das wurde in einem steuerlichem Urteil bestätigt. In einem Fall, der vor dem Bundesfinanzhof verhandelt wurde, ging es nun um die Frage, ob die dazugehörigen Zahlungen an die Berufshaftpflichtversicherung als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers anzusehen und somit zu versteuern sind. Gegen die Auffassung des Finanzamts klagte die betroffene Klinik erfolgreich vor dem zuständigen Finanzgericht. Die Revision des Finanzamts vor dem Bundesfinanzhof wurde zurückgewiesen (Az.: VI R 47/14).

Unternehmen gewann gegen das Finanzamt

Wie die Richter erklärten, ist die Mitversicherung angestellter Mediziner kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Versicherungsschutz beschränke sich auf das aus dem Arbeitsverhältnis erwachsene Haftungsrisiko, allerdings stelle die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung dar. Da die Berufshaftpflicht verpflichtend für die Klinik sei, handle es sich um „bloße Reflexwirkungen“ der eigenbetrieblichen Betätigung des Krankenhauses. Ein geldwerter Vorteil setzt voraus, dass der Arbeitgeber etwas für Arbeitnehmer tut. Hier diene die Versicherung des angestellten Arztes aber nur der Deckung Haftungsrisikos im Betrieb. Da es sich somit nicht um eine Zuwendung für den Arbeitnehmer handelt, fehlt es an der Vergünstigung, die zur Lohnsteuer führen würde.

Prämien zur Versicherung steigen

Das sind gute Nachrichten für angestellte Mediziner, denn der Versicherungsschutz wird von Jahr zu Jahr teurer. Die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte steigen unaufhörlich. Und für viele chirurgisch tätige Ärzte und Gynäkologen wird eine Berufshaftpflicht sogar langsam unerschwinglich. Für diese unerfreuliche Entwicklung gibt es mehrere Gründe.

Schaden pro Fall geht in die Millionen

Es sind vor allem wenige einzelne Schadensfälle, welche die Beitragssummen der Berufshaftpflichtversicherung für diese Berufsgruppe in schwindelerregende Höhen treiben. Und der einzelne Schadenfall wird im Durchschnitt immer teurer. So hat sich bei schweren Personenschäden binnen zehn Jahren die durchschnittliche Schadenssumme, welche die Versicherungen an Patienten zahlen müssen, von 1,4 auf 2,4 Mil­lionen Euro nahezu verdoppelt. Das hat der Gesamtverband der Deutschen Versi­cherungswirtschaft bei einer Analyse der Schadensersatzansprüche nachgerechnet. Zwei Prozent aller Kunstfehler verursachen überhaupt schwere Personenschäden, doch verursacht dieser kleine Teil schon insgesamt 67 Prozent der Gesamtschadenssumme.