Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil, das auch auf Ärzte anwendbar ist, entschieden, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis darstellt und sich somit steuermindernd auf die Einkommensteuer des Arztes auswirken kann. Somit darf man davon ausgehen, dass auch Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier des Praxisinhabers anlässlich eines solchen Jubiläums grundsätzlich beruflich veranlasst und als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen sind. Im verhandelten Fall hat der BFH damit einem Finanzbeamten bei der Feier zu seinem 40. Dienstjubiläum zum Werbungskostenabzug in Höhe von 833 Euro verholfen.

Der Sachverhalt des Streitfalls

Der Finanzbeamte hatte zu seinem 40sten Dienstjubiläum an einem Montag in der Zeit von 11 bis 13 Uhr zu einer entsprechenden Feier in den Sozialraum des Finanzamts eingeladen, in dem er tätig war. Die Einladung verschickte er per E-Mail an alle Bedienstete des Finanzamts sowie an die ebenfalls im Amtsgebäude tätigen Großbetriebsprüfer. Zur Bewirtung der 50 eingeladenen Gäste mit belegten Brötchen, Sekt und Wein entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 833,73 Euro. Diese wollte er als Werbungskosten absetzen.

Das zuständige Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug jedoch ab (FG Niedersachsen, Urteil vom 3.12.2014, Az. 4 K 28/14). Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 20.01.2016 (Az.: VI R 24/15) jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen.

So sichern Sie sich die Absetzung der Werbungskosten/Betriebsausgaben

Ob die Kosten des Arztes für eine solche Jubiläums- oder auch Ausstandsfeier als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, hängt insbesondere davon ab, ob die Gründe privater oder beruflicher Natur sind. Der für den Arzt zuständige Sachbearbeiter im Finanzamt stellt sich bei der steuerlichen Beurteilung der Bewirtungskosten anlässlich dieser Feiern deshalb folgende Fragen: Besteht zwischen den angefallenen Kosten und den Einkünften ein objektiver Veranlassungszusammenhang? Hängen die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf des Arztes zusammen?

Nach Ansicht des BFH sind diese Fragen mit „ja“ zu beantworten – und ein Werbungskostenabzug bzw. ein Betriebsausgabenabzug zu gewähren –, wenn die folgenden Kriterien erfüllt werden:

Kriterien für steuerliche Absetzung der Betriebsfeier

  • Es wurden ausschließlich Kollegen und Vorgesetzte eingeladen – keine Familienangehörige.
  • Die entsprechende Feier fand während der Dienstzeit statt.
  • Die Feier fand in betrieblichen Räumen statt (Arztpraxis oder zugehörige Räume).
  • Die Unternehmensführung (z.B. vorgesetzter Arzt in einer Klink) erlaubte den Kollegen und Vorgesetzten die Teilnahme während der Arbeitszeit.
  • Die Einladungen (ob per Post oder per Email) anlässlich dieser Feier werden aufbewahrt und dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt.

Praxishinweise für den Arzt

Der Arzt sollte sich konsequent an diese Vorgaben halten, dann dürfte unter Berufung auf dieses Urteil dem Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug nicht nur bei einer Jubiläums-, sondern auch bei einer – für das Betriebsklima wichtigen – Einstands-, Beförderungs- oder Ausstandsfeier nichts im Wege stehen. Die angefallenen Bewirtungskosten anlässlich der gegebenen Ausstandsfeier sind übrigens zu 100 % abzugsfähig (und nicht nur zu 70 %), wenn nur betriebsinterne Personen an der Bewirtung teilnehmen (R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR).

Der Arzt kann, um Rechtssicherheit zu erlangen, zusammen mit seinem Steuerberater eine sogenannte „verbindliche Auskunft“ beim zuständigen Finanzamt einholen und damit ohne Kopfschmerzen seine eigene Feier genießen und zusätzlich seine Einkommensteuerlast mindern.