Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Praxisinhaber und -inhaberinnen sehen sich mit einer Vielzahl von steuerlichen Regelungen konfrontiert, welche manchmal Chancen, häufig aber auch Risiken bergen. Wendet sich ein Arzt oder eine Ärztin aufgrund von steuerlichen Unsicherheiten an einen Steuerberater, mit der Hoffnung, von ihm eine qualifizierte Hilfestellung zu erhalten, kommt es manchmal anders als gedacht: Statt steuerlicher Entlastung überrascht einen das Finanzamt mit unerwarteten Forderungen. Der Steuerberater, an den sich der Praxisinhaber gewendet hat, weist häufig jegliche Verantwortung für die betreffenden Forderungen des Finanzamts weit von sich oder steckt sogar, bildlich gesprochen, „den Kopf in den Sand“ und verweigert jegliche Kommunikation. Was kann Ärztinnen und Ärzten in einer solchen Lage geraten werden?

Steuerberater macht Fehler – erste Schritte zur Schadensbegrenzung

Glauben Sie, durch die Tätigkeit eines Steuerberaters einen Schaden erlitten zu haben, sollten Sie eine qualifizierte Person, am besten einen erfahrenen Steuerfachmann, mit der Prüfung beauftragen, ob Sie tatsächlich einen Schaden erlitten haben und wenn ja, ob dieser vom betreffenden Steuerberater verschuldet worden ist. Zögern Sie zu lange mit einer solchen Prüfung, kann es passieren, dass die Bescheide des Finanzamts wegen Ablaufs von Fristen nicht mehr angefochten werden können und weder vom betreffenden Steuerberater noch von seiner Berufshaftpflichtversicherung ein Ersatz für Ihren Schaden zu erlangen sein wird.

Die zentrale Grundlage für die Geschäftsbeziehung zwischen einem Steuerberater und einem Arzt oder einer Ärztin ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag bzw. eine ganze Reihe von Geschäftsbesorgungsverträgen im Sinne § 675 Abs. 1 BGB. Als Partei eines Geschäftsbesorgungsvertrages schuldet ein Steuerberater entweder die Erbringung von Diensten oder die Erstellung eines Werks. Die Erbringung von Diensten stellt den Schwerpunkt der Tätigkeit eines Steuerberaters dar. Insbesondere sind dies die Steuerberatung, die Erstellung von Steuererklärungen, Jahresabschlüssen und einer Finanzbuchführung, die Vertretung vor Behörden und Gerichten etc. Solche Dienstleistungen eines Steuerberaters sind auf eine Tätigkeit gerichtet. Ein Erfolg, zum Beispiel die Erstattung eines bestimmten Steuerbetrags, wird hier vom Steuerberater nicht geschuldet. Bei der Erstellung eines Werks – beispielsweise eines Gutachtens – ist es anders. Hier muss vom Steuerberater gerade ein Erfolg – ein fertiges Gutachten – erbracht werden.

Umfang des Geschäftsbesorgungsvertrag entscheidet über Haftung des Steuerberaters

Für die Geschäftsbeziehung zwischen Steuerberater und Mandant ist es nicht minder wichtig, welchen Umfang der Geschäftsbesorgungsvertrag hat. Hat der Steuerberater nur eine konkrete Tätigkeit zu erbringen wie die Erstellung einer einzelnen Einkommensteuererklärung, schuldet er keine weiteren Leistungen (sogenannter Einzelauftrag). Was wie eine Selbstverständlichkeit klingt, hat weitreichende Folgen. Plant der Arzt aus unserem Beispiel den Erwerb einer Kapitalbeteiligung an einem Fonds, der vom Finanzamt später als ein sogenanntes Steuerstundungsmodell (§ 15b EStG) eingeordnet und der Abzug von Erwerbsaufwendungen versagt wird, muss der Steuerberater den Arzt nicht von sich aus über Gefahren des geplanten Erwerbs aufklären – sofern zumindest dem Arzt kein hoher Schaden entstehen wird und der Steuerberater dies eindeutig erkennt.

Wendet sich hingegen ein Arzt an den Steuerberater, damit dieser ihn bei allen steuerlichen Angelegenheiten laufend unterstützt, muss sich der Steuerberater um alle steuerlich relevanten Vorgänge des Arztes kümmern (sogenanntes Dauermandat). Das heißt: Der Steuerberater muss sich über die steuerlichen Verhältnisse des Arztes ein umfassendes und möglichst vollständiges Bild machen. Bleibt eine solche Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse unvollständig und entsteht dem Arzt daraus ein Schaden, kann sich der Steuerberater haftbar machen, wenn er eine unvollständige Aufklärung verschuldet hat.

Steuerberater muss auf fehlende Nachweise hinweisen

Dies macht ein zentrales Problem bei einer Steuerberaterhaftung deutlich. Jeder Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen einem Steuerberater und seinem Mandanten bringt Rechte und Pflichten für beide Parteien mit sich. Der Steuerberater ist bei der Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse eines Mandanten auf dessen Information und Mitwirkung angewiesen. Fragt der Steuerberater seinen Mandanten nach bestimmten Unterlagen, kann er davon ausgehen, dass die daraufhin eingereichten Unterlagen vollständig sind. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Steuerberater die Unvollständigkeit der Unterlagen erkennt und dem Mandanten deswegen ein Schaden droht. Erleidet später dieser tatsächlich einen Schaden, weil zum Beispiel seine Betriebsausgaben aufgrund lückenhafter Nachweise nicht anerkannt werden, muss der Mandant nachweisen, dass sein Steuerberater ihn in Hinblick auf die fehlenden Nachweise schuldhaft nicht aufgeklärt hat.

Was kann also einem Arzt geraten werden, wenn dieser befürchtet, dass sein Steuerberater nicht alle steuerlich erforderlichen Nachweise angefordert oder ausgewertet hat? Dieser Arzt sollte sich nicht in Schweigen hüllen, sondern seinen Steuerberater unmissverständlich und wenn nötig mehrfach fragen, ob dieser tatsächlich keine weiteren Unterlagen bzw. Nachweise benötigt. Diese Anfragen sollten schriftlich dokumentiert werden. Zudem sollte auch der Steuerberater schriftlich bestätigen, dass keine weiteren Unterlagen oder Nachweise notwendig sind.

Wie weit geht der Auftrag des Steuerberaters und damit die Haftung?

Ein weiteres häufiges Problem aus der Praxis ist die Erweiterung von Einzelaufträgen. Erteilt ein Arzt seinem Steuerberater einen Einzelauftrag und befragt ihn später in einem Telefonat beiläufig zu einem anderen steuerlichen Problem, stellt sich die Frage, ob dadurch der ursprüngliche Einzelauftrag erweitert oder ein neuer Einzelauftrag abgeschlossen wurde. Es könnte aber auch sein, dass die neue Frage und die Antwort des Steuerberaters darauf lediglich als eine Gefälligkeit einzuordnen sind. Dann ist eine mögliche Haftung des Steuerberaters wegen einer fehlerhaften Beratung eingeschränkt.

Was im konkreten Fall vorliegt, entscheiden die Umstände des Einzelfalls, insbesondere ob der Steuerberater und sein Mandant einen rechtsverbindlichen Vertrag schließen oder lediglich ein unverbindliches Gespräch führen wollen. Es liegt auf der Hand, dass die Beweisbarkeit eines neuen Geschäftsbesorgungsvertrags auf Schwierigkeiten stoßen wird, wenn es lediglich bei einem Telefonat geblieben und der Steuerberater davon ausgegangen ist, er erbringe gegenüber seinem Mandanten nur eine Gefälligkeit. Beruft sich der Arzt darauf, dass er mit dem Steuerberater einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen hat, muss er den Abschluss dieses Vertrags grundsätzlich nachweisen. Ist der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags zweifelhaft, sollte ein Arzt als Mandant deshalb unmittelbar nach dem Gespräch dem Steuerberater die Inhalte des betreffenden Gesprächs möglichst in Schriftform zukommen lassen. Und er sollte unmissverständlich klarmachen, dass aus seiner Sicht mit dem betreffenden Inhalt ein Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen worden ist.

Wann Tipps eines Steuerberaters eine unerlaubte Rechtsberatung sind

Bei der Beratung durch einen Steuerberater können aber noch manch andere Schwierigkeiten auftauchen. Entsteht ein Schaden für den Arzt oder die Ärztin, kann es zum Beispiel sein, dass die Berufshaftpflicht des Steuerberaters nicht dafür aufkommt. Das kann passieren, wenn eine unerlaubte Rechtsberatung stattgefunden hat. Denn eine Rechtsberatung ist Steuerberatern grundsätzlich nicht gestattet (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG). Ausnahmen gibt es nur, wenn die Rechtsberatung

  • unmittelbar mit der steuerlichen Angelegenheit zusammenhängt,
  • im Verhältnis zur Steuerberatung nur eine Nebentätigkeit darstellt,
  • zum Berufsbild des Steuerberaters gehört und
  • ohne die Rechtsberatung die Steuerberatung nicht erfolgen kann.

In manchen Fällen ist es allerdings nicht leicht, zu entscheiden, ob eine Rechtsberatung durch einen Steuerberater noch eine erlaubte Nebentätigkeit oder bereits eine unerlaubte Rechtsberatung darstellt. Wie auch in anderen Fällen muss man hier auf den Einzelfall abstellen.

Warum ist es für eine Ärztin oder einen Arzt wie auch für jeden anderen Steuerpflichtigen wichtig, eine erlaubte von der unerlaubten Rechtsberatung zu unterscheiden? Stellt es sich heraus, dass ein Steuerberater eine unerlaubte Rechtsberatung erbringt, kann der ganze Steuerberatungsvertrag aus diesem Grund unwirksam sein (§ 134 BGB). Erleidet der Steuerpflichtige aufgrund der bezeichneten Rechtsberatung einen Schaden, wird die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters für den Schaden nicht aufkommen, da eine gesetzlich nicht erlaubte Tätigkeit entfaltet worden ist. Die Folge: Der Steuerpflichtige bleibt auf seinem Schaden sitzen, wenn der Steuerberater den Schaden nicht ersetzen kann.

Was kann einer Ärztin oder einem Arzt geraten werden, wenn diese vermuten, ein Steuerberater erbringe ihnen gegenüber eine unerlaubte Rechtsberatung? Sie sollten sich nicht scheuen, ihren Steuerberater zu fragen, warum er davon ausgeht, er erbringe eine erlaubte Rechtsberatung. Zur Beweissicherung ist es empfehlenswert, die Frage und die Antwort hierauf schriftlich festzuhalten.

Welche Fachkenntnisse Steuerberater nachweisen müssen

Die Rechtsprechung legt an Fachkenntnisse von Steuerberatern einen sehr strengen Maßstab an. Steuerberater sind verpflichtet, von der Steuergesetzgebung ein detailliertes Bild zu haben. Steht eine Änderung eines Steuergesetzes an, muss ein Steuerberater sich und seine Tätigkeit darauf einstellen. Ist die zu erwartende Gesetzesänderung für einen Mandanten relevant, ist der betreffende Mandant darüber aufzuklären und ihm sind die Handlungsalternativen nach dem Gebot des sichersten Weges (dazu gleich mehr) aufzuzeigen.

Nach vorzugswürdiger Auffassung umfasst die Kenntnis des Steuerrechts auch das ausländische Steuerrecht, soweit dieses für die Bearbeitung eines Steuerberatungsmandats Bedeutung hat. Sind entsprechende Kenntnisse nicht vorhanden, hat ein Steuerberater entweder das Mandat abzulehnen oder er muss sich die betreffenden Kenntnisse beschaffen. Die Kenntnis des ausländischen Steuerrechts gewinnt besondere Bedeutung bei ausländischen Kapitaleinkünften, die im Land der Erzielung dieser Einkünfte in der Regel ausländischen Abzugssteuern unterliegen. Die Kenntnis und Berücksichtigung von ausländischen Abzugssteuern hätte manch ein Steuerstrafverfahren in Deutschland verhindert beziehungsweise zur Einstellung gebracht.

Die relevanten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) muss ein Steuerberater ebenfalls kennen. Als relevant gelten zumindest die Urteile des BFH, die im „Bundessteuerblatt“ und in der Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht (DStR)“ publiziert worden sind. Das Gleiche gilt für Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Besonders problematisch und streitanfällig sind Urteile des BFH und des EuGH, die erst kürzlich erschienen und deshalb im „Bundessteuerblatt“ und im DStR noch nicht publiziert worden sind. In solchen Fällen räumt die Rechtsprechung den Steuerberatern und anderen Berufsträgern, die zu Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, einen gewissen Zeitraum ein, um sich von den Urteilen Kenntnis zu beschaffen . Er beträgt in der Regel vier bis sechs Wochen.

Inwiefern Steuerberater von den Urteilen der Finanzgerichte Kenntnis haben müssen, ist umstritten. Überwiegend wird vertreten, dass Grundsatzurteile deutscher Finanzgerichte bekannt sein müssen, welche für das konkrete Mandat Bedeutung haben, sofern zum betreffenden Problemkreis Entscheidungen des BFH nicht vorhanden sind und die Rechtslage streitig ist. Die Auffassung der Finanzverwaltung sowie das maßgebliche Schrifttum muss ein Steuerberater ebenfalls kennen. Als maßgeblich gilt auch hier zumindest das, was im „Bundessteuerblatt“ und im DStR publiziert worden ist.

Umfang der Beratungspflichten eines Steuerberaters

Der Umfang der Beratungspflichten gegenüber Mandanten durch einen Steuerberater stellt regelmäßig einen der Schwerpunkte dar, die in einem Schadensfall geklärt werden müssen. Das zentrale Problem hier: Je nach Mandat und je nach Kenntnissen eines konkreten Mandanten, nach den bereits erfolgten Beratungsleistungen und ausgehend von Mitwirkungspflichten eines Mandanten kann der Umfang der Beratungspflichten eines Steuerberaters sehr unterschiedlich sein (Einzel- oder Dauerauftrag, siehe oben). Was bei einem steuerlich erfahrenen und alteingesessenen Inhaber einer Arztpraxis als eine hinreichende und qualifizierte Beratung gilt, kann bei einem unerfahrenen Arzt und Berufsanfänger als eine Verletzung von Beratungspflichten gewertet werden. Besonders problematisch wird es, wenn ein Steuerberater – berechtigt oder unberechtigt – davon ausgeht,

  • er habe den Mandanten in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt bereits ausreichend beraten.
  • der Mandant kenne bereits die Risiken und/oder die Probleme, die bei einer bestimmten Gestaltung auftreten, und benötige deshalb keine Beratung.
  • der Mandant wünsche keine Beratung bezüglich eines bestimmten Sachverhalts oder in Bezug auf bestimmte Risiken beziehungsweise Probleme oder
  • der Mandant habe auf eine Beratung ausdrücklich verzichtet.

Beharrt ein Steuerberater darauf, er habe den Mandanten hinreichend beraten, muss dieser grundsätzlich die Verletzung von Beratungspflichten durch den Steuerberater beweisen. In bestimmten Fällen räumt die Rechtsprechung einem Mandanten Beweiserleichterungen ein. Gleichwohl sollten eine Ärztin oder ein Arzt unbedingt darauf achten, die konkreten Beratungsleistungen eines Steuerberaters zu dokumentieren. In Zweifelsfällen und/oder in wirtschaftlich bedeutenden Fällen sollte der Steuerberater gebeten werden, seine Beratung schriftlich festzuhalten.

Das Ziel der Steuerberatung ist es, den Mandanten in die Lage zu versetzen, selbstständig eine Entscheidung zu treffen, die den Vorstellungen des Mandanten am besten entspricht. Das „Beste“ ist allerdings nicht automatisch gleichzusetzen mit maximaler Steuerauswirkung zugunsten des Mandanten, vielmehr ist von den geeigneten Möglichkeiten diejenige Möglichkeit auszuwählen, die am sichersten zu dem vom Mandanten erstrebten Ziel führt (sogenanntes Gebot des sichersten Weges). Führen mehrere Gestaltungen zu diesem Ziel, hat ein Steuerberater seinem Mandanten die Gestaltung zu empfehlen, welche die wenigsten Risiken mit sich bringt.

Die Beratungspflichten in Gestalt der Aufklärungs- und Hinweispflichten können in manchen Fällen auch nach der Beendigung eines Mandats bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Steuerberatungsvertrag zwar beendet ist, dem Mandanten jedoch nach der Vertragsbeendigung ein bedeutender Schaden droht. Die gesteigerten Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber dem Mandanten bestehen, wenn der betreffende Schaden vom Steuerberater verursacht worden ist.

Weisungsgebundenheit von Steuerberatern

Nach §§ 675 Abs. 1, 665 BGB ist ein Steuerberater an Weisungen des Mandanten gebunden – so wie auch andere Berufsträger, die mit ihren Mandanten Geschäftsbesorgungsverträge abschließen. Erteilt ein Mandant dem Steuerberater eine konkrete Weisung, ist der Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, diese Weisung zu befolgen, sofern die betreffende Weisung nicht gegen ein Gesetz verstößt. Die Weisungsgebundenheit gilt auch dann, wenn eine Weisung für den Mandanten Nachteile bringt.

Wünscht zum Beispiel eine Ärztin oder ein Arzt, dass bestimmte Betriebsausgaben der Arztpraxis in der Einkommensteuererklärung nicht geltend gemacht werden – in manchen Fällen können dafür gute Gründe sprechen –, muss der Steuerberater diese Weisung befolgen und darf die bezeichneten Betriebsausgaben nicht deklarieren. Auf der anderen Seite ist er verpflichtet, die Ärztin oder den Arzt aufzuklären, dass die nicht deklarierten Betriebsausgaben eine Steuermehrbelastung verursachen werden und eventuell weitere Nachteile wie eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt nach sich ziehen können.

Will ein Steuerberater von der Weisung seines Mandanten abweichen, muss er hierfür zuerst die Zustimmung dieses Mandanten einholen. Die vorherige Zustimmung kann ausnahmsweise gemäß §§ 675 Abs. 1, 665 BGB entbehrlich sein, wenn der Steuerberater berechtigterweise davon ausgehen darf, dass der Mandant das weisungswidrige Verhalten billigen würde. Oder wenn das Einholen der vorherigen Zustimmung mit einer Gefahr verbunden ist. Allerdings ist ein Steuerberater auch in diesen Fällen verpflichtet, den Mandanten von dem weisungswidrigen Verhalten nachträglich zu informieren, sobald dies möglich ist.

Verschulden bei der Entstehung eines Schadens durch den Steuerberater

Ein Steuerberater haftet für den entstandenen Schaden, wenn er diesen verschuldet hat. Das Gesetz geht gemäß § 276 Abs. 1 BGB davon aus, dass der Vorsatz und jede – auch einfache – Fahrlässigkeit, die einem Steuerberater bei der Verursachung eines Schadens zur Last gelegt werden kann, die Verantwortlichkeit des Steuerberaters begründet.

Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird gesetzlich vermutet, dass der Schuldner des Schadenersatzanspruchs (hier: ein Steuerberater) den Schaden zu vertreten hat. Mit anderen Worten: Nicht der Mandant muss beweisen, dass ein Steuerberater bei der Entstehung eines Schadens vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Im Gegenteil, der Steuerberater muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Vorsätzlich handelt nicht nur derjenige, der eine Pflichtverletzung (zum Beispiel eine Falschberatung) bewusst begeht, sondern auch einer, der eine Pflichtverletzung für möglich hält, die Falschberatung – um in unserem Beispiel zu bleiben – jedoch gleichwohl vornimmt. Die Fahrlässigkeit ist gemäß § 276 Abs. 2 BGB anzunehmen, wenn die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.
Ein typisches Beispiel von Fahrlässigkeit bei einer Steuerberatung ist die Nichtbeachtung der relevanten Rechtsprechung des BFH oder fehlende steuerrechtliche Kenntnisse, welche von einem sorgfältig arbeitenden Steuerberater erwartet werden können.

Ein Steuerberater haftet bei der Entstehung des Schadens nicht nur für eigenes Verschulden, sondern gemäß § 278 BGB auch für das Verschulden eines Dritten. Typische Beispiele für ein Drittverschulden sind Versäumnisse von Gehilfen des Steuerberaters, wie Sekretäre, andere angestellte Mitarbeiter oder Hilfskräfte. Ein Steuerberater kann sich bei einem Drittverschulden nicht dadurch entlasten, indem er nachweist, er wüsste nichts vom Fehlverhalten des betreffenden Dritten. Er habe diesen ordnungsgemäß beaufsichtigt oder darauf vertraut, der Dritte würde ordnungsgemäß arbeiten. Ebenso wenig kann sich ein Steuerberater durch eine tatsächliche oder vermeintliche Überarbeitung, Abwesenheit, Urlaub, Umzug, geistige oder körperliche Gebrechen, Vergesslichkeit oder Ähnliches entlasten.

Was unter den Begriff „Schaden“ bei Steuerfragen fällt

Ein Arzt oder eine Ärztin erleidet einen Schaden, wenn die Pflichtverletzung eines Steuerberaters aus der Sicht eines objektiven Dritten zu einer Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten geführt hat. Die Verschlechterung der Vermögenslage ist allerdings weit zu fassen und umfasst nicht nur eine höhere Steuerbelastung, sondern auch etwaige Steuerentlastungen, die dem Mandanten zugutegekommen wären, wenn der Steuerberater keine Pflichtverletzung begangen hätte.

Der zu ersetzende Schaden kann auch Folgeschäden umfassen, die kausal auf der Pflichtverletzung eines Steuerberaters beruhen. In bestimmten Fällen können auch Gerichts- und Anwaltskosten eines geschädigten Mandanten ebenfalls einen ersatzfähigen Schaden darstellen.

Der ersatzfähige Schaden umfasst gemäß § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn des Mandanten. Führt zum Beispiel die Pflichtverletzung eines Steuerberaters dazu, dass eine überhöhte Einkommensteuer festgesetzt wird und kann die Ärztin oder der Arzt deshalb an einen Dritten ein vertraglich eingeräumtes Darlehen nicht auszahlen, schuldet der Steuerberater den aus dem Darlehensvertrag entgangenen Zinsgewinn.

Haftungsbegrenzung gilt auch für Steuerberater

In manchen Steuerberatungsverträgen wird die Haftung des Steuerberaters auf die Höhe der Mindestversicherungssumme einer Berufshaftpflichtversicherung (250.000 Euro) oder auf den vierfachen Betrag der bezeichneten Mindestversicherungssumme (1.000.000 Euro) begrenzt. Nach dem Gesetz (§ 67a Abs. 1 Nr. 1, 2 Steuerberatungsgesetz, StBerG) können solche Begrenzungen der Haftung unter bestimmten Voraussetzungen zwar zulässig sein. Die Rechtsprechung stellt an eine wirksame Vereinbarung solcher Haftungsbegrenzungen jedoch strenge Anforderungen, die vor allem bei einer Haftungsbegrenzung auf die Mindestversicherungssumme einer Berufshaftpflichtversicherung nicht leicht zu erfüllen sind. Stehen solche Haftungsbegrenzungen im Raum, sollte unbedingt ihre wirksame Vereinbarung beziehungsweise ihre Einbeziehung in den Steuerberatungsvertrag von einer qualifizierten Person geprüft werden.

Dr. jur. Alex Janzen

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Alex Janzen

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