Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern
Inhaltsverzeichnis

Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) hat sich seit seiner Einführung durch das GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2004 vom Nischenmodell zu einer zentralen Organisationsform kooperativer ärztlicher Berufsausübung entwickelt. Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bietet es die Möglichkeit, Praxisstrukturen zu professionalisieren, Anstellungsverhältnisse flexibel zu gestalten und nicht zuletzt eine haftungsbeschränkte Rechtsform zu wählen.

Zugleich wirft die MVZ-Gründung Finanzierungsfragen auf, die in der Beratungspraxis häufig unterschätzt werden: die Besonderheiten des Vertragsarztrechts kollidieren mit den Sicherungsinteressen von Kreditinstituten, das Bürgschaftserfordernis des § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V tangiert die gesellschaftsrechtliche Haftungsabschirmung, bei Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) und dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) drohen erhebliche steuerliche Fallstricke.

MVZ als steuer- und gesellschaftsrechtliches Gestaltungsinstrument

Nach § 95 Abs. 1a SGB V können MVZ von zugelassenen Ärzten, zugelassenen Krankenhäusern und weiteren privilegierten Trägern gegründet werden. Als Rechtsträger eines MVZ kommen insbesondere Personengesellschaften (GbR, Partnerschaftsgesellschaft), die GmbH und die eingetragene Genossenschaft in Betracht. In der Praxis dominiert die MVZ-Trägergesellschaft in der Rechtsform der GmbH, da sie eine Haftungsbeschränkung mit der Möglichkeit verbindet, Gewinne körperschaftsteuerlich günstig zu thesaurieren.

Der steuerliche Vorteil einer MVZ-GmbH zeigt sich vor allem im Belastungsvergleich: Während der niedergelassene Arzt seine Gewinne mit bis zu 45 Prozent Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuert, liegt die Steuerbelastung der GmbH aus Körperschaft- und Gewerbesteuer – abhängig vom kommunalen Hebesatz – bei etwa 30 Prozent. Nicht ausgeschüttete Gewinne stehen damit in deutlich höherem Umfang für Investitionen, Praxiskäufe und Tilgungsleistungen zur Verfügung. Das ist vor allem für wachsende Strukturen interessant, die weitere Praxen oder Vertragsarztsitze erwerben möchten. Bleiben Gewinne in der GmbH, können sie zunächst für Investitionen und Tilgungen eingesetzt werden. Die GmbH verfügt dadurch über eine höhere Innenfinanzierungskraft als eine freiberufliche BAG, deren Gewinne unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet und dort versteuert werden.

Diesen Vorteilen stehen Nachteile gegenüber, die in die Gesamtabwägung einfließen müssen: eine MVZ-GmbH erzielt stets gewerbliche Einkünfte und verliert die Privilegien der Freiberuflichkeit, insbesondere die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Wer die Gewinne später vollständig an die Ärzte-Gesellschafter ausschüttet, muss sie erneut versteuern. Dadurch kann sich der anfängliche Steuervorteil weitgehend verringern. Die GmbH-Struktur ist deshalb vor allem dann interessant, wenn Gewinne in der Gesellschaft bleiben und reinvestiert werden.

Checkliste

Das sollten Sie vor einer MVZ-Gründung prüfen

  • Welche Praxisdarlehen bestehen?

  • Gibt es Verfügungsbeschränkungen?

  • Ist eine Umwandlung zustimmungspflichtig?

  • Gibt es eine Change-of-Control-Klausel?

  • Werden persönliche Bürgschaften verlangt?

  • Welche Sicherheiten fordert die Bank künftig?

  • Was passiert mit den bestehenden Darlehen?

  • Muss die Bank schriftlich zustimmen?

  • Welche steuerlichen Sperrfristen gelten?

  • Was passiert bei einem späteren Verkauf?

Bitte beachten Sie: die Liste dient nur der allgemeinen Information und kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen!

Finanzierungsrechtliche Problemfelder einer MVZ-Gründung

Das zentrale Finanzierungsproblem bei einer Praxisübernahme oder MVZ-Gründung: Der größte Teil des Praxiswerts lässt sich der Bank nur schwer als Sicherheit anbieten. Die vertragsärztliche Zulassung ist ein höchstpersönliches öffentlich-rechtliches Statusrecht, sie ist weder übertragbar noch verpfändbar und kann nicht als Kreditsicherheit dienen. „Der Praxiswert beziehungsweise Goodwill macht beim Kauf einer Praxis häufig einen erheblichen Teil des Kaufpreises aus. Für die Bank ist dieser Wert jedoch nur schwer als Sicherheit nutzbar, weil er eng an die persönliche ärztliche Tätigkeit und die Fortführung der Praxis gebunden ist. Das materielle Praxisinventar deckt erfahrungsgemäß nur einen Bruchteil des Finanzierungsvolumens ab.

Kreditinstitute schließen diese Lücke deshalb häufig über persönliche Sicherheiten des Arztes. Dazu gehören Nachweise über die Kapitaldienstfähigkeit aus dem laufenden Praxisertrag, Risikolebensversicherungen, eine Berufsunfähigkeitsabsicherung und persönliche Bürgschaften. Bei einer MVZ-GmbH verschärft sich die Problematik, weil Kreditinstitute nicht mehr automatisch auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen können – mit der Folge, dass persönliche Bürgschaften der Gesellschafter-Ärzte regelmäßig zur Kreditbedingung werden. Die Haftungsbeschränkung der MVZ-GmbH schützt die Gesellschafter im Finanzierungskontext daher oft nur eingeschränkt, wenn die Bank persönliche Bürgschaften verlangt.

selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen der Gesellschafter für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen oder andere weitreichende Sicherheiten im Sinne des Dieser § 232 BGB, wenn ein MVZ in der Rechtsform der GmbH betrieben wird. Diese Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten beeinflussen die Bonitätsprüfung: sie erscheinen in der Vermögensaufstellung des Arztes und schmälern dessen Kreditspielraum für private und betriebliche Finanzierungen. In der Gestaltungspraxis wird das Risiko durch Bankbürgschaften oder ggf. Bürgschaftsdeckelungen sowie durch interne Freistellungs- und Ausgleichsvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern der MVZ-GmbH abgemildert. Diese möglichen Zahlungsverpflichtungen sollten bei der Kreditplanung offen mit der Bank besprochen werden. So lässt sich vermeiden, dass die neue Struktur später gegen Pflichten aus bestehenden Kreditverträgen verstößt.

Wie Sie eine Praxis in eine MVZ-GmbH überführen können – und wo Risiken liegen

a. Steuerneutraler Weg in die MVZ-GmbH 

Der klassische Weg führt von der Einzelpraxis oder BAG in die MVZ-GmbH. Umwandlungsrechtlich ist dabei zu differenzieren:

  • Der freiberuflich tätige Arzt ist kein eingetragener Kaufmann und kann sein Praxisvermögen deshalb nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG auf eine GmbH übertragen, ihm bleibt nur die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Sachgründung nach § 20 UmwStG).

  • Eine Partnerschaftsgesellschaft kann demgegenüber nach §§ 190 ff., 214 UmwG im Wege des Formwechsels in eine GmbH überführt werden. Unter den steuerlichen Voraussetzungen kann dieser Formwechsel steuerneutral erfolgen. Seit Inkrafttreten des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) zum 01.01.2024 ist auch die eingetragene GbR (eGbR) umwandlungsfähiger Rechtsträger (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG): für bestehende BAG in der Rechtsform der GbR eröffnet die Eintragung ins Gesellschaftsregister damit erstmals den Weg des Formwechsels und der Verschmelzung auf eine MVZ-GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG.

b. Steuerneutralität nach §§ 20, 24, 25 UmwStG

Steuerlich droht bei der Übertragung einer Einzelpraxis auf die GmbH die Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven. § 20 UmwStG erlaubt die Einbringung zu Buchwerten, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Gewährung neuer Anteile eingebracht wird. Voraussetzung ist die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen der Einzelpraxis auf die GmbH. Wird das wirtschaftliche Substrat der Praxis in die GmbH eingebracht, während wesentliche Betriebsgrundlagen (etwa die eigengenutzte Praxisimmobilie) zurückbehalten werden, scheitert die Buchwertfortführung insgesamt. Praxisimmobilien sollen daher vorab steuerlich sauber separiert oder mit eingebracht werden. Zu beachten ist ferner die siebenjährige Sperrfrist des § 22 UmwStG: veräußert der Arzt die erhaltenen GmbH-Anteile innerhalb von sieben Jahren, wird rückwirkend ein Einbringungsgewinn I versteuert, abschmelzend um 1/7 pro Jahr. Für etwaige Exit-Szenarien – etwa den späteren Verkauf an einen größeren Träger – ist diese Frist bei der Strukturierung zwingend einzupreisen.

c. Finanzierung der Umstrukturierung selbst, insbesondere Covenants-Verstöße

Ein in der Praxis häufig übersehenes, aber gravierendes Risiko liegt in den bestehenden Kreditverträgen des einbringenden Arztes: Einbringungs- und Umwandlungsmaßnahmen – insbesondere die Einbringung der Einzelpraxis in die MVZ-GmbH – verstoßen häufig gegen vertraglich fixierte Verhaltenspflichten der Kreditnehmer (Covenants) bei Praxisfinanzierungen. Kreditverträge von Banken enthalten typischerweise Covenants, die genau solche Einbringungs- und Umwandlungsmaßnahmen umfassen: Verfügungsbeschränkungen und Negativerklärungen, die die Übertragung wesentlicher Vermögensgegenstände auf Dritte untersagen, Klauseln, die einen Wechsel der Rechtsform, der Inhaberschaft oder der wirtschaftlichen Kontrolle von der Zustimmung der kreditgebenden Bank abhängig machen, Informations- und Anzeigepflichten bei wesentlichen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse etc. Die Einbringung einer Praxis in eine MVZ-GmbH erfüllt diese Tatbestände regelmäßig gleich mehrfach: das haftende Praxisvermögen wird auf einen anderen Rechtsträger übertragen, der Kreditnehmer wechselt wirtschaftlich von der natürlichen Person auf eine Kapitalgesellschaft, die Haftungsgrundlage der Bank verändert sich fundamental, da an die Stelle des unbeschränkt haftenden Freiberuflers eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft tritt.

Covenants

Covenants sind vertragliche Pflichten gegenüber der Bank. Dazu kann gehören, dass ich Praxisvermögen nicht ohne Zustimmung übertragen oder meine Rechtsform nicht ändern darf.

Die Rechtsfolge einer solchen Covenants-Verletzung ist einschneidend: Kreditverträge räumen den Banken in diesen Fällen regelmäßig das Recht ein, den Kreditvertrag fristlos zu kündigen. Die fristlose Kündigung stellt das gesamte Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig – mitten in der Umstrukturierungsphase, in der die Liquidität ohnehin gebunden ist. Hinzu treten das Recht der Bank auf Nachbesicherung, drohende Vorfälligkeitsentschädigungen bei erzwungener Ablösung sowie sog. Cross-Default-Klauseln (Drittverzugsklauseln), über welche die Kündigung eines Darlehens weitere Finanzierungen desselben Arztes zu Fall bringen kann. Im schlimmsten Fall scheitert die MVZ-Gründung nicht am Zulassungsrecht oder am Steuerrecht, sondern an der plötzlichen Gesamtfälligstellung der Praxisdarlehen.

Praxisempfehlungen

Der Gestaltungspraxis ist dringend zu raten, sämtliche bestehenden Kreditverträge vor der Strukturmaßnahme systematisch auf Covenants und Verfügungsbeschränkungen zu prüfen. Die Banken als Kreditgeber sind frühzeitig einzubinden und ihre schriftliche Zustimmung zur Einbringung einzuholen, bloße mündliche Duldungen genügen hier nicht. Idealerweise wird die Umstrukturierung mit einer Novation oder Umschuldung der Darlehen auf die MVZ-GmbH verbunden, bei der die bestehenden Sicherheiten fortgeführt werden.

Zu beachten ist auch, dass bestehende Praxisdarlehen bei Einzelrechtsnachfolge nicht automatisch auf die MVZ-GmbH übergehen: ein solcher Übergang bedarf nach § 415 BGB der Genehmigung der Bank. Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen Verträge zwar ohne Zustimmung der Gläubiger auf den Rechtsnachfolger über, allerdings löst ein solcher Rechtsübergang regelmäßig vertragliche Kündigungsrechte des Kreditgebers in Kreditverträgen aus (sog. Change-of-Control-Klauseln). Wer hingegen die Banken-Kreditgeber als Partner der Umstrukturierung gewinnt, verhindert nicht nur Kündigungsrisiken und Vorfälligkeitsentschädigungen, sondern schafft zugleich die Finanzierungsbasis für die nächsten Wachstumsschritte des MVZ.

Dr. iur. Alex Janzen

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Alex Janzen
Dr. iur. Alex Janzen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Haan (NRW). Er berät Unternehmen im Steuerrecht, Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht sowie im Medizinrecht, insbesondere in Fragen der Steueroptimierung, Etablierung und Gestaltung von Holding-Strukturen für Ärzte und Zahnärzte, Besteuerung von Ärzten und Praxisgemeinschaften, Vertretung in Einspruchs- und Klageverfahren, in Fragen der Praxisfinanzierung sowie im ärztlichen und zahnärztlichen Honorarrecht.

02129/3427870

info@rechtsanwalt-dr-janzen.de

Stichwörter