Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Ärzte gelten normalerweise als Freiberufler und müssen ihre Praxis damit nicht als Gewerbebetrieb anmelden. Auch bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts firmiert, kann es sich um eine freiberufliche Personengesellschaft handeln. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Werden diese nicht erfüllt, droht die Gewerbesteuerfalle. Leider können schon kleine Abweichungen zum Problem werden. Darauf weisen Steuerexperten aktuell hin.

So besteht die Gefahr der Gewerbesteuerpflicht bereits, wenn auch nur einer der Gesellschafter einer gewerblichen Tätigkeit, beispielsweise dem Verkauf von orthopädischen Hilfsmitteln nachgeht. Selbst geringe gewerbliche Einkünfte können dann zu einer Umqualifizierung von einem freiberuflichen zu einem gewerblichen Betrieb bedeuten. Die entsprechenden Urteile des Bundesgerichtshofs deuten darauf hin, dass schon ein Anteil von mehr als 3 Prozent bzw. maximal 24.500 Euro ausreichen kann. Dieser Betrag entspricht dem gewerbesteuerlichen Freibetrag für Personengesellschaften und ist laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Schon kleinste Überschreitungen führen zur Gewerbesteuerpflicht für die komplette Praxis.

Einnahmen konsequent trennen

Besonders gefährlich ist es übrigens, wenn die freiberufliche und die gewerbliche Tätigkeit des Arztes miteinander vermischt werden und dadurch schwer getrennt zu beurteilen sind. Im Zweifelsfall entscheidet das Finanzamt dann nämlich gegen die Freiberuflichkeit. In solchen Fällen wird auch eine Einzelpraxis als Gewerbebetrieb eingestuft.

Sollte einer der Gesellschafter in der Gemeinschaftspraxis neben der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit auch Einnahmen aus gewerblichen Einkünften anstreben, sollten diese besser nicht von der Gemeinschaftspraxis in Rechnung gestellt werden. Erwirtschaftet der Arzt die gewerblichen Einkünfte auf eigene Rechnung und am besten auch in eigenen Räumlichkeiten, dann färbt das in der Regel nicht auf die Personengesellschaft ab. Allerdings gilt die Gewerbesteuerfreiheit nur für die anderen Gesellschafter. Der betroffene Arzt kommt nicht um die Gewerbesteuer herum.