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Steuern

Wenn es um die Frage geht, welche Kurse als ärztliche Fortbildung zu werten sind und welche nicht, zeigt sich das Finanzamt strenger als so mancher Berufsverband. So auch in dem Fall, der vor dem Finanzgericht Köln verhandelt wurde (Az.: 10 K 1356/13).

Geklagt hatte eine Zahnärztin mit eigener Praxis, die auch als Heilpraktikerin tätig ist. Vor Gericht ging es um zwei Shaolin-Kurse, an denen sie auf Mallorca teilgenommen hatte. Die dazugehörigen Kosten in Höhe von 4.155 Euro wollte sie als Betriebsausgabe geltend machen. Das Finanzamt hatte dies verweigert.

Finanzamt prüft beruflichen Nutzen eines Seminars

Das wollte die Klägerin nicht hinnehmen, schließlich war die Veranstaltung laut Anschreiben des Veranstalters speziell für Zahnärzte und deren Belange konzipiert worden. Vermittelt wurden laut Agenda folgende Inhalte: Zielführende Denkmethoden, Energiesteuerungstechniken, Entspannungstechniken, Konzentrationstechniken, Techniken zur Gesprächsführung mit Mitarbeitern und Kunden, Austesten verschiedener in der Zahnheilkunde verwendeter Materialien, Umgang mit Patienten nach energetischen Kriterien. Der Nutzen des Seminars bestehe darin, den persönlichen Zustand geistig, körperlich und emotional zu verbessern, die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern, das Wesentliche in allen Situationen mit Patienten und Praxisangelegenheiten klar zu erkennen, erfolgreicher mit Mitarbeitern und Patienten umzugehen, das Selbstbewusstsein zu stärken und die Intuition erfolgreich einzusetzen, richtige Entscheidungen insbesondere im Umgang mit Patienten sowie des Praxismanagements zu treffen, Gesundheit und Fitness nachhaltig zu erhalten, Krisensituation rechtzeitig zu erkennen und nachhaltig zu meistern.

Klang super, fand die Zahnärztin und da war sie nicht die Einzige: Die Veranstaltung wurde sogar von der Bundeszahnärztekammer anerkannt. Für die beiden Zertifikate („Die Kraft des Seins – Stufe 3“ und „Bewusstsein, Motivationstraining und die Kraft des Denkens – Stufe 1 + 2“) erhielt sie Ausbildungspunkte.

Als berufliche Fortbildung von der Bundeszahnärztekammer bestätigt

Nachdem die Kurse damit auch offiziell als berufliche Fortbildung bestätigt waren, setzte die Zahnärztin die entsprechenden Kosten als Betriebsausgaben an. Doch das Finanzamt sah es anders: Die Ziele des Seminars seien sowohl für den betrieblichen als auch für den persönlichen Bereich von Nutzen. Es lasse sich nicht erkennen, dass die Lerninhalte auf konkrete berufliche Tätigkeiten zugeschnitten seien. Vielmehr würden die vermittelten Methoden und Techniken auf die Gesamtpersönlichkeit der Klägerin einwirken, sodass der private Nutzen keinesfalls in den Hintergrund trete. Auch fehle es an objektiven Kriterien für eine Aufteilung zwischen beruflich und privat. Deshalb seien die entstandenen Kosten insgesamt nicht abzugsfähig.

Kurs speziell für Zahnärzte

Dagegen klagte die Praxisinhaberin. Sie argumentierte vor Gericht, dass der Kurs nachweislich speziell für Zahnärzte konzipiert sei. Hinzu komme, dass sie nicht nur als Zahnärztin, sondern auch als Heilpraktikerin arbeite. Dabei stehe eine ganzheitliche medizinische Denkweise im Zusammenhang mit Akupunktur und Anlehnungen an chinesische Ansätze im Vordergrund. Die von ihr behandelten Patienten seien häufig multiple-chemisch belastet sowie Angstpatienten. Es würden auch Patienten mit energetischem Mangel behandelt. Diesbezüglich benötige die Klägerin gerade für ihre berufliche Tätigkeit eine deutlich höhere Kommunikationsfähigkeit und besondere Kenntnisse in Menschenführung. Der Nutzen für die private Lebensführung trete da völlig in den Hintergrund.

Befriedigung privater Interessen

Das sahen die Richter allerdings anders. Solche Kosten seien nur dann betrieblich veranlasst, wenn dabei die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen sei. Diesbezüglich trage der Steuerpflichtige die Beweislast.

Nach § 12 Nr. 1 EStG dürfen die Aufwendungen für die private Lebensführung nicht von den beruflichen Einkünften abgezogen werden. Ist eine Reise in entsprechende Abschnitte aufteilbar, können die Kosten gegebenenfalls aber wenigstens teilweise zu den Betriebsausgaben zugelassen werden. Untrennbare Ausgaben im privaten Bereich, auch wenn diese zur Förderung der Berufstätigkeit erfolgen, sind nicht abziehbar. Auch muss nicht jede von einem Fachverband organisierte Reise als betrieblich veranlasst angesehen werden, erklärten die Richter unter Berufung auf die laufende Rechtsprechung.

Nennenswerter Anteil privat motiviert

In Anwendung dieser Grundsätze ging der 10. Senat des Finanzgerichts davon aus, dass die Fortbildungsreise der Klägerin auch zu einem nennenswerten Anteil privat motiviert war. Aus den vorgelegten Veranstaltungsunterlagen konnten sie jedenfalls keinen ausschließlich fachlichen Charakter erkennen. Die beschriebenen Inhalte seien sehr allgemein gehalten und würden Techniken betreffen, um die physische und psychische Gesundheit im Allgemeinen zu verbessern. Dass hieraus Vorteile für den Betrieb einer Praxis gezogen werden können, bestritt der Senat nicht. Allerdings liege es auf der Hand, dass entsprechende Inhalte auch im privaten Leben von Nutzen sein können.

Auch dass die entsprechenden Kurse von der Zahnärztekammer berücksichtigt wurden, führe nicht dazu, dass auch aus steuerlicher Sicht von einer betrieblichen Veranlassung ausgegangen werden müsste.  Das Fazit der Richter: Die Zahnärztin habe Veranstaltungen besucht, die sowohl das private als auch das betriebliche Interesse berührten, ohne dass ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab erkennbar war. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten insgesamt gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.