Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Ärzte und Praxisinhaber kennen diesen Umstand aus der eigenen Berufserfahrung: weder die gesetzlichen noch die privaten Krankenkassen übernehmen alle Kosten für Gesundheits-Checks, Vorsorgeuntersuchungen oder ähnliche Tätigkeiten des Arztes zur Früherkennung, auch wenn diese in den Augen des Patienten medizinisch sinnvoll erscheinen.

Berücksichtigung als sogenannte außergewöhnliche Belastung

Grundsätzlich fällt eine mögliche Absetzbarkeit dieser Kosten unter die Norm des  § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als sogenannte „außergewöhnliche Belastung“. Diese Norm entstand aus dem Umstand, dass die Ertragsbesteuerung der Bürger in Deutschland seit jeher nach dem Prinzip der Steuergerechtigkeit und nach dem sogenannten objektiven Netto- bzw. subjektiven Leistungsfähigkeitsprinzip erfolgt. Um diese Leistungsfähigkeit „sozial gerechter“ zu machen, sieht diese Gesetzesnorm vor, dass der Steuerpflichtige eine gewisse zumutbare Eigenbelastung zu tragen hat. Diese liegt zwischen 1 % und 7 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte des jeweiligen Steuerpflichtigen. Da Ärzte tendenziell einen höheren Gesamtbetrag der Einkünfte vorzuweisen haben, entfällt in den meisten Fällen der Abzug solcher Gesundheits-Checks als außergewöhnliche Belastung.

Arztkosten als Betriebsausgabe

Ein Gestaltungsansatz, um diese und andere von der Versicherung nicht erstattungsfähige Kosten steuerlich zu berücksichtigen, ist es, diese Leistungen des Arztes über das Unternehmen, zum Beispiel über die eigene GmbH laufen zu lassen (wegen der Haftungsbeschränkung der GmbH wird diese Unternehmensform immer häufiger auch durch Ärzte gewählt). Der Arzt wird in diesem Fall als Gesellschafter-Geschäftsführer von dem Unternehmen selbst zu diesen Gesundheits-Checks geschickt, was zur Folge hat, dass die GmbH diese Kosten als Betriebsausgabe absetzen kann. Der Arzt als Geschäftsführer braucht in diesem Fall nichts als „geldwerten Vorteil“ zu versteuern. Dies wird sogar durch die Finanzverwaltung gestützt und rechtlich als Verwaltungsanweisung nach H 19.3 Lohnsteuer-Handbuch festgelegt. Hiernach zählen Vorsorgeuntersuchungen leitender Angestellter nicht zum Arbeitslohn.

Rechtssicherheit des Arztes gewährt auch die Rechtsprechung

Grundlage für diese Handhabung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) bereits vom 17.09.1982 – VI R 75/79, aber auch Entscheidungen der Finanzgerichte aus jüngerer Vergangenheit stützen diese Rechtsauffassung. So hat zum Beispiel das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem Urteil aus dem Jahr 2009 entschieden, dass vom Arbeitgeber übernommene Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherken-nung von Herz-, Kreislauf- oder Stoffwechselerkrankungen sowie der Krebsvorsorge nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn führen (FG Düsseldorf vom 30.09.2009 – 15 K 2727/08).

Wichtig bei allen Fällen ist es, dass die durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens stattfinden.

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde, die Klägerin bot ihren leitenden Mitarbeitern (rund 180 Personen) seit 1993 in einem Zwei-Jahres-Turnus die kostenlose Teilnahme an ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (“Gesundheits-Check” bzw. “Manageruntersuchung”) an. Die Untersuchungen, die ein von der Klägerin ausgewählter niedergelassener Facharzt durchführte, dienten der Früherkennung, insbesondere von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie der Krebsvorsorge. Vorab erhielten die Adressaten eine Einladung zu einer Vortragsveranstaltung über Inhalte und Ziele der Untersuchung, da – so die Einladungstexte – dem Vorstand die Gesundheit der “Leitenden” am Herzen läge. Das FG kam dabei zu dem Entschluss, dass das eigene betriebliche Interesse der Klägerin an den Maßnahmen bereits dadurch zum Ausdruck käme, dass sie ausschließlich ihre Führungskräfte hat unentgeltlich untersuchen lassen. Denn solche leitenden Arbeitnehmer wären schwerer zu ersetzen als andere Mitarbeiter; ihr Ausfall würde den Betrieb der Klägerin nachhaltiger beeinträchtigen als der Ausfall von Arbeitnehmern in weniger herausgehobenen Positionen.

Auch für leitende Mitarbeiter des Arztes in eigener Praxis anwendbar

Das oben genannte Urteil ist auch auf leitende Mitarbeiter des Arztes in der eigenen Praxis anwendbar. In der heutigen Zeit ist es für den praktizierenden Arzt schwierig gutes Fachpersonal zu bekommen, noch schwieriger ist es, dieses Personal langfristig an seine Praxis zu binden. Gerade solche „kleinen Dinge“ sind es, die einen Chef mit Sozialkompetenz von anderen Chefs unterscheiden. Wenn Sie als Arzt und Praxisinhaber leitende und für die Praxis wichtige Mitarbeiter beschäftigen, machen Sie ihnen doch das Angebot, diese Kosten zu übernehmen. Damit zeigen Sie nicht nur Interesse am Wohlergehen des Mitarbeiters, sondern können diese Ausgaben auch als Betriebsausgaben steuermindernd in Abzug bringen.