Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Übergangsgeld – noch nie gehört? Der Gesetzgeber beschreibt es so: “Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen […], um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.” Es kann für Zeiten der medizinischen und beruflichen Rehabilitation beantragt werden. Es ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz.

Übergangsgeld soll Teilhabe fördern

Übergangsgeld ist also für alle, die aus gesundheit-lichen Gründen ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können oder Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz zu finden, der sich mit ihren gesundheitlichen Problemen überhaupt machen lässt. Sie können dann an einer sogenannten Rehabilitationsmaßnahme, kurz Reha, teilnehmen, wo sie lernen wie sie ihren alten Arbeitsplatz durch beispielsweise technische Hilfsmittel, wie einen besonderen Rollstuhl oder einen speziellen Computer, umgestalten und so behalten können. Denkbar ist aber auch eine Umschulung, um sich beruflich ganz neu zu orientieren. Das Übergangsgeld bekommen sie, solange die Reha läuft.

Übergangsgeld steht natürlich auch Menschen mit Behinderung zu, die an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen. Die berufliche Reha kann dann in Berufsbildungs- oder -förderungswerken sowie in Werkstätten für behinderte Menschen gemacht werden.

Voraussetzungen, um Übergangsgeld zu beantragen

Übergangsgeld können Sie beantragen, wenn Sie direkt vor Beginn der Reha Einkommen bezogen und Rentenversicherung gezahlt haben. Aber auch wenn Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Verletztengeld erhalten, ist ein Antrag auf Übergangsgeld möglich.

Zudem muss die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers – in der Regel nach sechs Wochen – beendet sein, Sie dürfen also kein Geld von Ihrem Arbeitgeber mehr erhalten. Bekommen Sie während Sie Übergangsgeld erhalten auch Gehalt, dann werden diese Einkünfte auf das Übergangsgeld angerechnet.

Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie das Übergangsgeld bei der gesetzlichen Rentenversicherung, der Krankenversicherung oder Ihrer Unfallversicherung beantragen. Wer Ihr Ansprechpartner ist, entscheidet sich je nachdem, was für eine medizinische Reha Sie benötigen oder ob es sich um eine berufliche Reha handelt.

Auch Selbständige bekommen Übergangsgeld

Selbstständige, die Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, können auch Anspruch auf Übergangsgeld haben. Daher sollten Sie sich auf jeden Fall informieren.

Die Höhe des Übergangsgeldes wird auf Grundlage der letzten Arbeitseinkünfte berechnet. In der Regel erhalten Sie dann 80 Prozent Ihres Bruttogehalts, höchstens jedoch die Höhe des Nettogehalts. Gezahlt wird für die Dauer der medizinischen oder beruflichen Reha und nur solange man aktiv an der Reha-Maßnahme teilnimmt, maximal allerdings sechs Wochen. Fehltage müssen entschuldigt werden.

Höhere Steuern durch Übergangsgeld

Während Sie Übergangsgeld erhalten, zahlt der Rentenversicherungs-träger die Beiträge zur Sozialversicherung, mit Ausnahme des Beitragszuschlages für Kinderlose ab dem 24. Lebensjahr in der Pflegeversicherung. Den müssen Sie selbst bezahlen.

Da das Übergangsgeld eine sogenannte Lohnersatzleistung ist, um Ihren Einkommensausfall auszugleichen, muss es in die Steuererklärung eingetragen werden. Das heißt: Eigentlich ist das Übergangsgeld steuerfrei, doch es wird bei der Berechnung Ihres persönlichen Steuersatzes berücksichtigt. Dadurch müssen Sie auf Ihr restliches Einkommen mehr Steuern zahlen. Zu kompliziert? Wie das genau funktioniert, erklärt unser Artikel zum Thema Progressionsvorbehalt.

Wenn Sie steuerfreie Entgeltersatzleistungen mehr als 410 Euro im Jahr erhalten, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Dazu gehört auch das Übergangsgeld.