Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

1. Umsatzsteuer nicht vergessen

Medizinische Leistungen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Doch Ärzte können auch Umsätze erzielen, auf die Umsatzsteuer anfällt. Wenn etwa Praxen ihren Patienten Nahrungsergänzungsmittel, Orthesen, Zahnbürsten oder ähnliches anbieten. Auch einige medizinischen Behandlungen können der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Dazu zählen zum Beispiel rein kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation. Immer wieder vergessen Praxisinhaber, diese Zusatzeinkommen ordentlich zu versteuern. Dabei sind Ärzte verpflichtet, selbst abzugrenzen, ob eine Heilbehandlung komplett steuerfrei ist oder Leistungen enthält, auf die Umsatzsteuer berechnet werden muss.

Kommen Fehler bei einer Steuerprüfung ans Licht, sind nicht nur hohe Strafen und Nachzahlungen die Folge. Je nachdem, wie der Fall bewertet wird, kann Praxisbetreibern wegen Steuerhinterziehung eine Geld- oder Freiheitsstrafe drohen. Eine ordentliche, jederzeit nachvollziehbare Dokumentation hilft sowohl dem Mediziner, als auch dem Finanzamt.

2. Dran denken: Praxiseinrichtung steuerlich absetzen

Wer als niedergelassener Arzt neu anfängt, muss meist erstmal investieren. Je nach Fachgebiet sind für medizinische Einrichtung, Geräte, Untersuchungsstühle und Büromöbel sechsstellige Beträge fällig. Auch bei Übernahme einer bereits bestehenden Praxis gehen Modernisierungsmaßnahmen ins Geld. Wer während des Studiums oder der Angestelltenzeit nicht gerade hohe Summen gespart oder geerbt hat, der kann sich um einen günstigen Betriebsmittelkredit bei der Bank bemühen. Die Zinsen dafür kann der Praxisbetreiber von der Steuer absetzen.

Auch Leasing gilt als steuerlich sinnvoll, weil die gesamte Rate bei der Steuererklärung geltend gemacht werden kann. Gleichzeitig ist Leasing liquiditätsschonend, da sich die Investitionskosten über einen längeren Zeitraum verteilen und damit gut kalkulierbar sind. Mediziner, die eine eigene Praxis eröffnen möchten, sollten sich bezüglich notwendiger Investitionen von einem Finanz- und Steuerexperten beraten lassen, um die für sie beste Lösung zu finden.

3. Einkommenssteuer: Voraus- und Nachzahlung miteinkalkulieren

Neben der aufwändigen Abrechnung mit den Krankenkassen, sollten selbstständige Mediziner nicht die Einkommenssteuer vergessen. Das Ausblenden der Einkommenssteuervoraus- oder Nachzahlung zählt zu den klassischen Steuer-Fallen. Weil die Abschläge von den Kassen häufig zeitversetzt überwiesen werden, ist so manches Mal nicht genügend Cash auf dem Konto, um die Vorauszahlungen ans Finanzamt zu begleichen. Laut des Instituts für Wissen in der Wirtschaft (IWW) sind die quartalsweisen Einkommensteuervorauszahlungen (ESt-VZ) ein erheblicher Liquiditätsabfluss. Trotz der regelmäßig wiederkehrenden Zahlung vergessen manche Ärzte, dafür vorzusorgen. Deshalb empfiehlt das IWW, per Dauerauftrag monatlich einen festen Betrag auf ein anderes Konto umzubuchen, von dem dann die ESt-VZ eingezogen werden.

Wer nachweisen kann, dass die Vorauszahlungen zu hoch angesetzt sind, kann diese auf Antrag vom Finanzamt nach unten korrigieren lassen. Damit steigt jedoch das Risiko einer Nachzahlung am Ende des Jahres, sollten die Umsätze doch höher sein als angenommen. Mediziner, die hier nicht richtig kalkulieren und etwa auf eine Überweisung der Krankenkasse warten, um eine Steuernachzahlung tätigen zu können, riskieren im schlimmsten Fall eine Insolvenz. Hier kann ein Steuerberater helfen, mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung zu vereinbaren.