SEPA-Überweisungen: Namensabgleich mit IBAN wird ab Oktober Pflicht
Ina ReinschAb Oktober 2025 gelten neue Regelungen für SEPA-Überweisungen. Vor der Freigabe wird künftig der Name des Zahlungsempfängers mit der IBAN abgeglichen. Das soll Betrug verhindern. Was Sie jetzt wissen sollten und warum Sie künftig akribisch auf die Rechtschreibung achten müssen.
Ab dem 9. Oktober 2025 wird der Abgleich des Namens des Empfängers einer Überweisung und seiner IBAN verpflichtend. Dieses regelt eine neue EU-Verordnung. Banken müssen ihre Kundinnen und Kunden bei Überweisungen innerhalb des Euroraums nun darauf hinweisen, wenn die IBAN und der Name des Empfängers in ihren Systemen nicht übereinstimmen. Auch Arztpraxen müssen sich auf dieses neue Prozedere einstellen. Buchstabendreher im Namen können dann fatal sein.
Auch „Max Mustermann“ war bisher ein gültiger Empfängername
Was viele Bankkunden nicht wissen: Bislang war es relativ egal, welcher Name in dem Überweisungsfeld „Empfänger“ eingetragen wurde. Die Überweisung wurde an den Inhaber der angegebenen IBAN ausgeführt, auch wenn sein Name mit der verknüpften IBAN gar nicht übereinstimmte. Theoretisch hätte man auch „Max Mustermann“ hineinschreiben können. Das führte dazu, dass Betrüger oft leichtes Spiel hatten. So wurden Verbraucher bisweilen zu Geldanlagen überredet, bei denen Betrüger angeblich auf deren Namen ein Konto eröffnet hatten, auf das die Betrugsopfer eine vereinbarte Summe überweisen sollten. Da sie als Empfänger ihren eigenen Namen eintrugen, glaubten sie, dass das Geld tatsächlich auf einem für sie eröffneten Bankkonto landete. Die IBAN gehörte aber in Wahrheit den Betrügern, die mit dem Geld durchbrannten.
Das neue Abgleichverfahren soll nun vor genau solchen Betrugsmaschen schützen. Stimmen Name und IBAN nicht überein, wirft das Banksystem einen entsprechenden Hinweis aus. Das passiert beispielsweise bereits dann, wenn etwa Ärzte in einem Shop für Medizin- und Praxisbedarf bestellen, ihre Rechnung begleichen wollen und als Empfänger der Überweisung statt „Praxisbedarf Mayer GmbH“ „Praxisbedarf Meier GmbH“ eintragen. Bei Buchstabendrehern oder leichten Veränderungen wird es künftig einen Hinweis geben. Stimmen Name und IBAN gar nicht überein, meldet das System „Warnstufe Rot“. Wer eine Überweisung trotzdem ausführen will, kann das machen, wird aber von der Bank auf die Risiken hingewiesen, insbesondere darauf, dass die Bank nicht haftet.
Praxisinhaber sollten ihre Zahlungsempfänger überprüfen
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollten daher ihre Zahlungsmodalitäten anpassen. Denn es kann durchaus vorkommen, dass der richtige Zahlungsempfänger bei einer Überweisung der Inhaber einer Firma ist und nicht der Name des Unternehmens. Auf Namensschreibweisen oder mehrere Vornamen des Zahlungsempfängers müssen Ärzte und Mitarbeitende dann besonders achten und im Zweifel nachfragen. Die Übereinstimmung von IBAN und dem korrekten Namen regelmäßiger Zahlungsempfänger sollte daher bereits im Vorfeld überprüft werden.
Umgekehrt ist das neue Sicherheitsverfahren auch für Arztpraxen als Empfänger einer Zahlung relevant, da ihre Schuldner den korrekten Empfängernamen kennen und verwenden müssen. Praxisname und Inhabername stimmen nicht immer überein. Auch Rechtschreibfehler oder Ungenauigkeiten, die bislang vom System toleriert wurden, funktionieren nicht mehr.
So funktioniert das neue Sicherheitsverfahren
Die Bank führt den Abgleich des Namens des Empfängers einer Überweisung mit dessen IBAN nach dem Einreichen einer Zahlung automatisch aus. Das Ergebnis folgt einem Ampelsystem. Nach Erhalt des Ergebnisses kann der Kunde auf dieser Basis entscheiden, ob er die Zahlung freigeben oder stornieren möchte.
Grüne Ampel: Übereinstimmung (Match); kommt es trotzdem zu einer Falschüberweisung, haftet die Bank.
Gelbe Ampel: Es gibt Abweichungen (Close-Match); bei einer Falschüberweisung, die der Kunde freigegeben hat, haftet dieser.
Rote Ampel: Keine Übereinstimmung (No-Match); bei einer Falschüberweisung, die der Kunde freigegeben hat, haftet dieser.