Medizinische Komplikationen bei Tattoos oder Piercings – wer zahlt?

Ein Problem, welches in der Praxis oft nicht klar ist und das bei Patient und Arzt unterschiedliche Auffassungen und oft auch Unkenntnis der Gesetzeslage auf beiden Seiten offenbart, ist das Thema: Wer muss für Folgebehandlungen nach Tattoos, Piercing und kosmetischen Operationen zahlen?
Man muss bei dieser Frage zwei Themenkreise unterscheiden:
- Folgebehandlungen wegen medizinischer Komplikationen und
- Entfernung von „Körperschmuck“, der irgendwann nicht mehr gefällt (ausschließlich privat).
Zu Punkt 1 ist festzuhalten, dass auch bei privat bezahlten Änderungen der Körperform oder des Aussehens bzw. nach dem Einbringen von Fremdkörpern aus ästhetischen Gründen evtl. auftretende Komplikationen, die medizinischer Hilfe bedürfen, eine vertragsärztliche Leistung darstellen. Diese Erkenntnis folgt aus § 52 Abs. 2 SGB V.
Dort heißt es: „(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.“
Tätowierung oder Piercing: Rechnung von oder Krankenkasse droht
Mit anderen Worten: Der Arzt hat die Behandlung einer Komplikation zunächst über die Krankenkasse abzurechnen. Die Krankenkasse entscheidet dann während oder nach der Behandlungsphase über das Ausmaß der Kostenbeteiligung durch den Versicherten.
Damit dieser Prozess aber ins Rollen kommt, muss der Arzt den Vorgang der Krankenkasse mitteilen, eine Verpflichtung aus § 58 Abs. 2 BMV-Ä: (2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu informieren.
In den Abrechnungsunterlagen, die der KV eingereicht werden, muss in diesen Fällen allerdings zwingend die zuständige ICD-Codierung enthalten sein: U69.10G „Andernorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist“.
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