Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
News
Inhaltsverzeichnis

Zuletzt hatte es an den Plänen der Regierung heftige Kritik gegeben. Nun ist der Entwurf für ein Gesetz, das die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren soll, im Bundeskabinett beschlossen worden. Viele der Änderungen würden Arztpraxen und Kliniken direkt betreffen. Arzt & Wirtschaft hat die wichtigsten zusammengefasst.

Das Gesetz muss noch weitere gesetzgeberische Hürden nehmen und kann sich dabei auch noch ändern. Teile des Gesetzes sollen am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, andere am 1. Januar 2027 und am 1. Januar 2028.

Was soll das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bewirken?

Den gesetzlichen Krankenkassen fehlt Geld. Laut vorläufigen Rechnungsergebnissen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) stiegen die Ausgaben der Kassen 2025 um 7,8 Prozent, die Einnahmen aber nur um 5,3 Prozent. Für das Jahr 2027 rechnet die Bundesregierung mit einer Deckungslücke von 15 Milliarden Euro. In den letzten Jahren sind aufgrund der finanziellen Lage der GKV auch die Zusatzbeiträge gestiegen. Um die Beitragssätze zu stabilisieren, hat das Bundeskabinett nun den Entwurf eines Gesetzes zur GKV-Beitragssatzstabilisierung beschlossen. „Durch den Gesetzentwurf wird die GKV durch Mehreinnahmen und Minderausgaben in Höhe von insgesamt rund 16 Milliarden Euro im Jahr 2027 aufwachsend auf bis zu rund 38 Milliarden Euro im Jahr 2030 entlastet“, schreibt die Regierung im Gesetzesentwurf.

Die Vorschläge in dem Gesetz basieren maßgeblich auf dem ersten Bericht der FinanzKommission Gesundheit, die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken eingesetzt hatte. Darin listet die Kommission 66 Empfehlungen für kurzfristig wirksame Maßnahmen zur Stabilisierung der Beitragssätze ab 2027. Weitere Vorschläge für mittel- bis langfristige Strukturreformen in der GKV werden für Ende 2026 erwartet.

Diese Änderungen betreffen Vertragsärztinnen und -ärzte

Zusatzvergütung für Befüllung der ePA wird gestrichen

Für die Erstbefüllung und die Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) sollen Ärztinnen und Ärzte laut dem Gesetzesvorschlag keine extrabudgetäre Zusatzvergütung erhalten. Die Bundesregierung rechnet hier mit Einsparungen von etwa 770 Millionen Euro.

Diese Sondervergütungen für Ärzte sollen abgeschafft werden

Mit dem Gesetzesentwurf sollen außerdem bestimmte Sondervergütungen für Ärztinnen und Ärzte abgeschafft werden. Dazu zählen die extrabudgetären Zusatzvergütungen für Leistungen, die in offenen Sprechstunden und Vermittlungsfällen erbracht werden, wie das BMG in einer Pressemitteilung schreibt. “Vorliegende Daten zeigen, dass diese Anreize ihr Ziel verfehlt haben. Diese Behandlungsfälle werden künftig wieder innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet”, schreibt das Ministerium weiter.

Änderungen, die die Entbudgetierung der Hausärzte und Kinder- und Jugendmediziner betreffen würden

Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) wurde 2025 die Entbudgetierung für Hausärztinnen und Hausärzte beschlossen. Finanziert werden hausärztliche Leistungen und hausärztliche Hausbesuche dafür über die sogenannte Hausarzt-MGV. Reichen diese Finanzmittel nicht, müssen die Krankenkassen Ausgleichszahlungen leisten. Dazu schreibt nun die Regierung im Gesetzesentwurf: “Im Hinblick auf die angespannte wirtschaftliche Situation der gesetzlichen Krankenversicherung und des Wirtschaftlichkeitsgebots, sind überschüssige Vergütungen zu vermeiden. Auf Grund dessen erhalten die Hausärzte ihre Leistungen nur noch dann vollständig nach den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet, wenn die Leistungen aus der vereinbarten Hausarzt-MGV vergütet werden können.” Ausgleichszahlungen durch die Krankenkassen sollen dann mit einem Abschlag für die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen vergütet werden.

Für Kinder- und Jugendärzte gilt eine Entbudgetierung bereits seit 2023. Hier wird für die Finanzierung auf die Kinderarzt-MGV zurückgegriffen. Auch hier gibt es bei Bedarf Ausgleichszahlungen der Kassen. Der Umfang der Kinderarzt-MGV soll laut dem Gesetzesentwurf dahingehend angepasst werden, dass er saisonale Schwankungen in der Inanspruchnahme kinderärztlicher Leistungen (z.B. aufgrund von Grippewellen) besser abbildet statt sich auf ein fixes Referenzquartal zu beziehen. Auch hier weist der Gesetzesentwurf wieder auf die finanzielle Lage der Kassen hin und schreibt: “Auf Grund dessen erhalten die Kinder- und Jugendmediziner ihre Leistungen nur noch dann vollständig nach den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet, wenn die Leistungen aus der vereinbarten Kinderarzt-MGV vergütet werden können.” Ausgleichszahlungen sollen wie bei den Hausärztinnen und Hausärzten auch nur mit Abschlag vergütet werden.

Keine Kassenleistung mehr: Homöopathische Arzneimittel und Leistungen

Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen sollen nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Zuletzt hatte § 11 SGB V es den Kassen erlaubt, diese Leistungen in ihre Satzung mitaufzunehmen. Dadurch sollen laut Entwurf etwa 50 Millionen Euro eingespart werden.

Vergütungszuwächse dürfen Anstieg der Grundlohnrate nicht übersteigen

Der Gesetzesentwurf sieht außerdem vor, dass Vergütungs- und Preisanstiege bei Vertragsärztinnen und -ärzten die Grundlohnrate nicht überschreiten sollen. Die Grundlohnrate gibt an, wie sich die durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je GKV-Mitglied verändern. “Die zukünftige grundsätzliche Begrenzung von Vergütungssteigerungen auf die Kostenentwicklung mit der Grundlohnrate als Obergrenze bedeutet daher eine Anpassung der Lohnzuwächse im Gesundheitswesen an die Lohnzuwächse in der Gesamtwirtschaft”, schreibt die Regierung in dem Entwurf.

Diese Änderungen betreffen den Krankenhausbereich

Vergütungsanstiege bei stationären Leistungen: Niedriger Wert wird maßgeblich

Nicht nur bei Vertragsärztinnen und -ärzten, sondern in sämtlichen Leistungsbereichen und im Verwaltungsbereich – auch im Krankenhausbereich – sollen die Vergütungsanstiege auf die tatsächlichen Kostensteigerungen oder auf die Grundlohnrate begrenzt werden, wie das BMG schreibt. Dabei soll der niedrigere Wert maßgeblich sein. In den Jahren 2027 bis 2029 gibt es außerdem einen Abschlag von einem Prozentpunkt, so das Ministerium. 

“Tarifsteigerungen im Krankenhausbereich, die über die maßgebliche Obergrenze hinausgehen, sollen künftig nur noch zur Hälfte vergütungserhöhend berücksichtigt werden können”, schreibt das Ministerium außerdem. Steigerungen des Pflegebudgets der Krankenhäuser sollen ebenfalls auf die tatsächliche Kostenentwicklung oder die Grundlohnrate begrenzt werden.

Verpflichtende Zweitmeinungsverfahren

Laut Gesetzesentwurf soll es außerdem bei bestimmten mengenanfälligen Eingriffen für Arzt oder Einrichtung ein Abrechnungsverbot geben, wenn der Versicherte nicht vor dem Eingriff eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung eingeholt hat. Damit sollen medizinisch nicht notwendige Operationen vermieden werden. “Der Gemeinsame Bundesausschuss wird verpflichtet, in seiner Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren erstmals bis zum 31. März 2027 und dann jährlich mindestens einen planbaren, mengenanfälligen Eingriff festzulegen, für den ein gesetzliches Abrechnungsverbot bei nicht eingeholter Zweitmeinung greift”, heißt es im Entwurf weiter.

Kassenärztliche Bundesvereinigung kritisiert Gesetzesentwurf

“Noch läuft ja das parlamentarische Verfahren, und wir werden nicht müde werden, immer und immer wieder zu betonen, dass dieses Gesetz – wenn es denn so kommen sollte mit seinen Einsparungen in dieser Höhe und all seinen technischen Unzulänglichkeiten und seiner asymmetrischen Wucht – deutlich spürbare Konsequenzen für die ambulante Versorgung haben wird: nämlich weniger Termine und Leistungen für die Patientinnen und Patienten”, schreiben die Vorstände der KBV, Dres. Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner, in einer aktuellen Stellungnahme: “Die ambulante Versorgung, wie sie die Menschen in unserem Land kennen und schätzen, wird es in dieser Form dann nicht mehr geben.”

Die Vorstände werfen der Regierung eine “Rückholung der Hausärzte sowie der Kinder- und Jugendärzte in den überwunden geglaubten Zustand der Budgetierung” vor. “Die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen haben dann keine andere Wahl, als ihre Arbeit an die noch schlechter werdenden finanziellen Rahmenbedingungen anzupassen”, schreiben die KBV-Vorstände.

Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft übt Kritik

“In seiner jetzigen Form entzieht das Kürzungsgesetz den Kliniken die wirtschaftliche Existenzgrundlage”, sagt DKG-Vorstandsvorsitzender Dr. Gerald Gaß in einer aktuellen Pressemitteilung der Gesellschaft. Und weiter: “Krankenhäuser können Personal nur bezahlen, wenn sie die dafür notwendigen Mittel erwirtschaften. Wer ihnen diese Mittel entzieht, muss gleichzeitig die Frage beantworten, wie die Krankenhausträger bei aktuell schon vorhandenen Verlusten auf diese zusätzlichen Kürzungen reagieren sollen. Die Politik kann nicht gleichzeitig immer neue Personalvorgaben machen und zusätzliche Einstellungen verlangen.”

Stichwörter