Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxis

Sie sollen Krankheiten erkennen, überwachen und letztendlich auch behandeln. Als sogenannte Apps auf Rezept können DiGA das Therapiespektrum in Arztpraxen sinnvoll ergänzen. Damit die Krankenkassen sie auch anerkennen, müssen sie vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im DiGA-Verzeichnis zugelassen sein. Derzeit sind 58 Gesundheitsanwendungen in dieser Übersicht aufgelistet. Künftig soll die Verordnung von DiGA nur noch auf elektronischem Weg erfolgen.

Gesundheitsministerium prüft laufende Testphase

Laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) beginnt die Einführung nach der Bekanntgabe des Bundesgesundheitsministeriums – und zwar zwölf Wochen nach Beginn des Quartals, das auf die Bekanntgabe folgt. Aktuell läuft noch eine Testphase. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) prüft derzeit die Erkenntnisse des Pilotberichts und im Austausch mit den Verantwortlichen auch die Möglichkeit für Prozessverbesserungen, so eine Ministeriumssprecherin auf A&W-Anfrage.

Nach Abschluss des Austauschs werde das BMG den Zeitpunkt der verpflichtenden Nutzung bekanntgeben, heißt es weiter. Bereits jetzt mussten Anbieter von Praxisverwaltungssystemen die Funktion zur elektronischen Verordnung von DiGA bereitstellen und dies gegenüber der KBV nachweisen. Dazu gehört insbesondere der neue digitale Verordnungsvordruck e16D. Für die Software-Hersteller stellt die KBV ein technisches Handbuch bereit, um über die Voraussetzungen zur eVerordnung zu informieren.

In Ausnahmefällen ist die analoge Verordnung weiterhin möglich

Bis zur verpflichtenden elektronischen Verordnung gilt für Praxisinhaberinnen und -inhaber das analoge Vorgehen, um Gesundheitsanwendungen zu verschreiben. Dies erfolgt über das Arzneimittelrezept (Muster 16) unter Angabe der zugeordneten achtstelligen Pharmazentralnummer (PZN) oder der DiGA-Verordnungseinheit-ID. Ärzte können beide Daten im DiGA-Verzeichnis unter der betreffenden Anwendung nachlesen.

Verordnungsfähige DiGA für Ärztinnen und Ärzte (Eine Auswahl)

  • somnio (PZN 16898724): Anwendungsdauer 90 Tage, bei Ein- und Durchschlafstörungen von Patienten ab 18 Jahren.

  • zanadio (PZN 16898701):  Anwendungsdauer 90 Tage, bei adipösen Patienten ab 18 Jahren.

  • Vivira (PZN 16898718):  Anwendungsdauer 90 Tage, unter anderem bei Rücken- und Kreuzschmerzen.

  • Kranus Lutera (PZN 18453819):  Anwendungsdauer 90 Tage, für männliche Patienten ab 18 Jahren mit Blasenentleerungsstörungen.

Für jede DiGA ist zudem eine bestimmte Anwendungsdauer festgelegt, die aus dem DiGA-Verzeichnis hervorgeht. Erst- und Folgeverordnungen sind seit 1. Januar 2023 Bestandteil der Versicherten- oder Grundpauschale im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab).    

Das analoge Verfahren über das Formular 16 soll darüber hinaus auch mit der eVerordnung weiterhin möglich sein, wenn die elektronische Übermittlung wegen technischer Probleme im Einzelfall nicht funktioniert. Ausnahmen sollen auch für Haus- und Heimbesuche gelten oder wenn Versicherungsdaten fehlen.

Weitere digitale Verordnung für Arztpraxen geplant

Mit der absehbaren eVerordnung wächst auch die Zahl digitaler Helfer im Praxis­alltag. Das eRezept gilt inzwischen als etabliert, die ePA ist trotz eines holprigen Starts und  ausbaufähiger IT-Sicherheit ebenfalls fester Bestandteil in der Niederlassung. Auch eArztbriefe werden immer häufiger versendet. Ein weiteres digitales Tool, das verpflichtend eingeführt werden soll, ist das eRezept für Betäubungsmittel (e-BtM-Rezept). Ursprünglich war dessen Start am 1. Juli 2025 vorgesehen. Wegen fehlender Haushaltsmittel beim BfArM verzögerte sich der Zeitplan allerdings. Wann diese Neuerung für Praxen kommen wird, ist derzeit noch offen.    

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